Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520582/4/Bi/Be

Linz, 01.06.2004

 

 

 VwSen-520582/4/Bi/Be Linz, am 1. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, G, L, vertreten durch RA Dr. M M, H/K, L, vom 8. April 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom22. März 2004, FE-252/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:
 
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der zur selben Geschäftszahl ergangene Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 26. Februar 2004 gemäß § 24 Abs.1 FSG vollinhaltlich bestätigt und einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit dem genannten Mandatsbescheid war dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 29 FSG und 57 AVG die von der BH Eferding am 17. September 1970, VerkR20-616-1-70/EF, für die Klassen A, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und angeordnet worden, der Führerschein sei unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

Die eigenhändige Zustellung des Bescheides erfolgte am 1. März 2004.



2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe zwar die herausragende Verwerflichkeit der Tat und die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, gewertet, jedoch sein bisheriges Vorleben in keiner Weise berücksichtigt. Es sei lediglich darauf verwiesen worden, die seit der Tat verstrichene Zeit sei zu kurz, um vom Widererlangen seiner Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können. Nunmehr seien zum Zeitpunkt der Entscheidung fast fünf Monate vergangen und er habe in dieser Zeit so, wie seit 43 Jahren, immer unfallfrei und unter Beachtung der StVO seinen Pkw gelenkt, weshalb die Beurteilung als verkehrszuverlässig nicht gerechtfertigt sei. Es sei vielmehr ein "Gesamtbild" seiner Person heranzuziehen. Er sei seit 1961 berechtigterweise im Verkehr unterwegs und bei seiner beruflichen Tätigkeit jährlich bis zu 50.000 km gefahren, ohne Unfall und ohne dass ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn anhängig gewesen wäre. Er sei kein "Verkehrsrowdy", sondern habe einmal ein verkehrswidriges Verhalten gesetzt. Es müsse aber angemerkt werden, dass bei knappem Auffahren auf einer Autobahn die Wahrscheinlichkeit für ein durchzuführendes Bremsmanöver eher gering sei, zumal kein Querverkehr vorhanden, das Verkehrsgeschehen durch die Windschutzscheibe des vor ihm fahrenden Fahrzeuges schon bei einer eingeleiteten Bremsung dieses Fahrzeuges aufgefallen und ein Anhalten seines Pkw leicht möglich gewesen wäre. Er könne die in Rede stehende Verkehrssituation vom 3. November 2003 auf der A1 bei km 210.400 nicht mehr für sich rekonstruieren und keine konkreten Angaben mehr über das Verkehrsgeschehen machen. Er wolle auch ein ihn treffendes Verschulden an dem knappen Auffahren nicht abstreiten, daher habe er die Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde angenommen. Der nun folgende Führerscheinentzug von drei Monaten liege aber außer Verhältnis, wenn man die einmalige Verfehlung mehr als 40 Jahren ordnungsgemäßer Teilnahme am Verkehrsleben gegenüberstelle. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere in die der Anzeige beiliegenden Fotos sowie in die zugrundeliegenden Aufzeichnungen des Landesgendarmeriekommandos für Oö. über das am 3. November 2003, 10.54 Uhr, auf der A1, FR Salzburg, bei km 210.400, Gemeindegebiet Vorchdorf, Bezirk Gmunden, zur Anzeige gebrachte Verkehrsverhalten des Bw. Dieser hat, wie aus der Anzeige hervorgeht, als Lenker des Pkw auf der linken Fahrspur mit einer tatsächlich gefahrenen

Geschwindigkeit von (nach Abzug) 139 km/h zum vor ihm fahrenden VW-Bus einen Nachfahrabstand von nicht ganz 11 m, dh 0,29 Sekunden, eingehalten. Der Anzeige waren 2 Fotos, aufgenommen im 2 Sekunden-Abstand, beigelegt. Die Videoaufzeichnungen umfassen 8 Sekunden.

Der Bw, Zulassungsbesitzer des auf den Fotos ersichtlichen Pkw , hat mit Schreiben vom 16. Jänner 2004 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der BH Gmunden Lenkerauskunft dahingehend erteilt, er sei selbst der Lenker gewesen.

Mit Strafverfügung der BH Gmunden vom 29. Jänner 2004, VerkR96-10399-2003, wurde der Bw schuldig erkannt und bestraft (Geldstrafe 110 Euro, 68 Stunden EFS), weil er am 3. November 2003, 10.54 Uhr, Pkw , in der Gemeinde Vorchdorf, auf der A1 bei km 210.400 zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeuge nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,29 Sekunden festgestellt worden. Da dieser Wert unter dem Reaktionsweg liege, habe er diese Verwaltungsübertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begangen.

Die Strafverfügung wurde am 4. Februar 2004 mit Wirkung der Zustellung hinterlegt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Daraufhin erging der Mandatsbescheid vom 26. Februar 2004 und nach Einsichtnahme in den Strafakt der nunmehr angefochtene Bescheid vom 22. März 2004.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses
Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen,
oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat ...

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß der oben zitierten rechtskräftigen Strafverfügung vom 29. Jänner 2004 hat der Bw eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begangen, wobei der Tatvorwurf von besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausgeht. Die Behörde ist im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung an diesen rechtskräftigen Schuldspruch gebunden, sodass zweifelsohne vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z3 FSG auszugehen war; die dafür vorgesehene Mindestentziehungsdauer des § 25 Abs.3 FSG von drei Monaten wurde seitens der Erstinstanz auch nicht überschritten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. April 2002, 2001/11/0149, ausgesprochen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrsunzuverlässigkeit (§7 FSG) zufolge § 25 Abs.3 FSG nur dann rechtmäßig sei, wenn die Behörde aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten (vgl Erk v 23.11.2001, 2000/11/0017, mit Vorjudikatur).

Dem Mandatsbescheid vom 26. Februar 2004, zugestellt am 1. März 2004, liegt nun die Auffassung zugrunde, der Bw werde die Verkehrszuverlässigkeit erst drei Monate nach der Zustellung dieses Bescheides wiedererlangen, dh bezogen auf die Zustellung des Mandatsbescheides, die knapp vier Monate nach dem zugrundeliegenden Vorfall erfolgte, ging die Erstinstanz davon aus, der Bw sei bis dahin und noch für die Dauer von weiteren drei Monaten verkehrsunzuverlässig und werde erst mit 1. Juni 2004 die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen.

Gemäß § 7 Abs.5 FSG sind für die Wertung der Tatsachen im Sinne des Abs.3 deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen
wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Wie die Erstinstanz im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die derart massive Unterschreitung des 2 Sekunden-Abstandes - bei 139 km/h legt das Fahrzeug 38,6 m/sek zurück, dh 11 m Nachfahrabstand bei 139 km/h entspricht nicht einmal 1/3 Sekunde - immer wieder Ursache für schwerste Verkehrsunfälle, da ein rechtzeitiges Abbremsen oder Auslenken bei einem derartigen Abstand schon aufgrund der Reaktions- und Bremsschwellzeit des hinteren Lenkers schlicht unmöglich ist. Daraus folgt, dass bereits der geringste Fahrfehler des vorderen
Lenkers oder eine wegen der verdeckten Sicht auf den vor dem vorderen Fahrzeug befindlichen Fahrbahnbereich - der vom Bw gelenkte Pkw war seitlich etwas nach links versetzt, die vom Bw eine behauptete Sicht durch die Scheiben des Vorderfahrzeuges praktisch nicht vorhanden, weil das vordere Fahrzeug ein VW-Bus war, bei dem sich die Fenster in eine solchen Höhe befinden, dass der dahinter befindliche Lenker höchstens den Himmel, nicht aber die Fahrbahn davor sieht - nicht vorhersehbare erforderliche Bremsung mit Sicherheit zu einem Auffahrunfall führt. Dass im gegenständlichen Fall schon aufgrund des vom Bw nach links außen versetzt gelenkten Pkw nicht auszuschließen ist, dass der VW-Bus bei einem Auffahrunfall ins Schleudern gerät, von seiner Fahrlinie ab- und in Richtung des auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Pkw gedrängt wird, wobei auch die körperliche Verfassung des Lenkers des VW-Buses von hinten nicht abschätzbar und ebenso wenig die Verwendung des Sicherheitsgurtes durch den vorderen Lenker sowie die Anzahl und körperlichen Verfassung der in diesem Fahrzeug beförderten Personen erkennbar ist, konnte der Bw als nachfolgender Lenker auch nicht ausschließen, die Insassen, insbesondere den Lenker des vorderen Fahrzeuges, einer Gesundheitsgefährdung (zB eines Schleudertraumas) auszusetzen.

Aus der Videoaufzeichnung lässt sich ersehen, dass der VW-Bus offenbar den rechts fahrenden Pkw überholen wollte, was aber bei der annähernd gleichen Geschwindigkeit zumindest in den aufgezeichneten 8 Sekunden nicht möglich war. Der Lenker des VW-Buses konnte sich aber wegen des knappen Auffahrens des Bw - der überdies noch Zeichen mit der Lichthupe gab, wie auf dem Video einwandfrei zu sehen ist - nicht zurückfallen lassen und hinter dem rechten Pkw einzuordnen, weil ihm der Bw dazu keine Möglichkeit ließ. Auch kann von einem knappen Herausfahren des VW-Bus-Lenkers keine Rede sein, weil sich die Fahrpositionen des Pkw auf dem rechten Fahrstreifen, des VW-Buses etwa auf Höhe des Hecks des rechten Pkw und des Pkw des Bw knapp hinter dem VW-Bus schon am Beginn der Aufzeichnungen so darstellen wie 8 Sekunden später. Was der Bw mit dem knappen Auffahren und dem Betätigen der Lichthupe bei gleichbleibendem Abstand der Fahrzeuge zueinander und gleichbleibender Geschwindigkeit überhaupt bezweckte, bleibt unerfindlich. Sein Verhalten war damit aber nicht nur rechtswidrig, sondern auch schlicht sinnlos.

Die Verwerflichkeit des als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z3 FSG anzusehenden Verhaltens des Bw ist daher ebenso wie die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen dieses Verhalten gesetzt wurde, als wesentlich zu beurteilen. Dass der Bw, der ansonsten in den letzten 5 Jahren - Verwaltungsstrafen sind nach dieser Zeitspanne getilgt - offenbar unbescholten ist und sich insbesondere auch seit der gegenständlichen Übertretung wohlverhalten hat, obwohl ihm die beabsichtigte Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Akteninhalt bis zur Zustellung des Mandatsbescheides nicht bekannt war, vermag im Rahmen der Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG nichts zu beschönigen.

Angesichts dessen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Prognose, der Bw werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst mit 1. Juni 2004 wiedererlangen, sachlich nichts entgegenzusetzen ist. Bei Erlassung des Mandatsbescheides war damit von einer noch wenigstens drei Monate andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen und die Entziehung der Lenkberechtigung für die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer war somit nicht als rechtswidrig anzusehen. Sie war vielmehr geboten, um den Bw dazu zu veranlassen, seine Einstellung im Hinblick auf die künftige Einhaltung eines der Verkehrssituation angepassten Nachfahrabstandes zu ändern.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer. Auch wenn der Bw ein "einwandfreies Vorleben" im Hinblick auf Verwaltungsvormerkungen geführt hat - Abstandsmessungen in dieser technischen Qualität sind erst seit relativ kurzer Zeit möglich - ist davon auszugehen, dass ihm die Gefährlichkeit seines Verhaltens im Hinblick auf den von ihm bedrängten Lenker vor Augen geführt wurde und er sich nach Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit entsprechend wohlverhalten wird.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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