Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520636/6/Fra/He

Linz, 13.09.2004

VwSen-520636/6/Fra/He Linz, am 13. September 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau RB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31.3.2004, VerkR20-896-2003/BR, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag der Berufungswerberin (Bw) auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. In der Begründung wird auf das amtsärztliche Gutachten vom 18.2.2004, welches auf der Grundlage einer fachärztlichen Stellungnahme von Dr. CS Arzt für Psychotherapeutische Medizin, vom 19.1.2004, erstellt wurde, verwiesen, wonach die Bw derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich nicht geeignet sei. Da Krankheitseinsicht bei bestehender paranoider Psychose nicht gegeben sei und jegliche Behandlung strikt abgelehnt werde, sei eine Fahrtüchtigkeit nicht gegeben.

2. Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel bringt die Bw unter anderem vor, dass obwohl im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage die Bestimmung des § 13 FSG-GV zitiert wird und sie bereits in ihrem Wiedererteilungsantrag vom 15.4.2003 ausgeführt habe, dass nach dieser Bestimmung ausreichend frei von psychischen Krankheiten Personen gelten, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen, die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf diese entscheidungswesentliche Frage mit keinem Wort eingehe. Die in § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV geforderte nötige psychische Gesundheit wird in § 13 leg.cit. erläutert und ergebe sich aus dieser Bestimmung zweifellos, dass keineswegs jede psychische Krankheit die gesundheitliche Eignung zu Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließe, sondern es dürfen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen.

Sie habe bereits in ihrem Wiedererteilungsantrag ausgeführt, dass sie keine problematische Fahrvorgeschichte aufweise, sie habe sich durch ihre bereits langjährige aktive Teilnahme am Straßenverkehr bewährt und damit unter Beweis gestellt, dass keine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens vorläge, sie hätte keinerlei Verkehrsunfälle und auch keine Beanstandungen.

Das amtsärztliche Gutachten vom 18.2.2004 erschöpfe sich in einer 6-zeiligen Begründung, wonach sie nach Erkrankung an paranoider Psychose jegliche Behandlung strikt abgelehnt habe und laut Facharzt keine Krankheitseinsicht zeige. Diese Gutachten gehe sohin mit keinem Wort auf die Frage der Auswirkung der Psychose auf das Fahrverhalten ein und sei nicht geeignet, der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt zu werden. Die Frage, ob die psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lasse, werde nicht im Ansatz erörtert und sei daher die Abweisung ihres Antrages rechtswidrig, weil im amtsärztlichen Gutachten auch nicht behauptet wird, dass die Psychose eine negative Auswirkung auf ihr Fahrverhalten habe bzw. erwarten lasse. Es fehle sohin an der Rechtsgrundlage für den negativen Bescheid, welcher erst ein Jahr nach der Antragstellung ergangen ist.

Da das amtsärztliche Gutachten die erstbehördliche Entscheidung nicht zu tragen vermag, erlaube sie sich der Vollständigkeit halber auf die fachärztliche Stellungnahme Dris. S vom 19.1.2004 einzugehen. Dass ein aktuelles psychotisches Geschehen nicht ausgeschlossen werden könne, reiche für die Verneinung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B keineswegs aus, nach der Judikatur müsse vielmehr gerade zu erwarten sein, dass ein psychotisches Geschehen vorläge, welches zur Beeinträchtigung des Fahrverhaltens führe. Dasselbe gelte für das angeblich aktuelle Wahngeschehen und die Halluzinationen.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. gehe auch mit keinem Wort auf Befund und Gutachten Dris. Univ.-Prof. Dr. L vom 8.4.2003 ein, welche sie ihrem Wiedererteilungsantrag vom 15.4.2003 beigelegt habe. Darin führt Univ.-Prof. Dr. L aus, dass sie seit 1999 an einer paranoiden Psychose erkrankt sei, wobei sie zunächst in der Lage war, der Arbeit weiter nachzukommen und ohne Beanstandungen einen Pkw zu lenken. Nach vier stationären Aufenthalten sei die Psychose abgeklungen, die Wahnvorstellungen und Halluzinationen seien zwar nicht korrigiert, derzeit bestehen aber keine psychotischen Erlebnisse. Nach dem Rohrschachtest könne ein leichter psychotischer Defektzustand angenommen werden, bei den kraftfahrspezifischen Leistungstests habe sie gute Normwerte erreicht. Aus psychiatrischer Sicht bestünden daher keine Bedenken bezüglich der Wiedererteilung des Führerscheines, allenfalls wäre eine Befristung auf 1 Jahr zu denken. Im Gegensatz zu Dr. S hat Univ.-Prof. Dr. L sein Gutachten auf einen entsprechenden Befund gestützt, welcher im Sinne des zweiten Satzes des § 13 Abs.1 FSG-GV die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt hat. Danach sei die konzentrative und reaktive Belastbarkeit im Rahmen der Norm, die Reaktionsgeschwindigkeit liege im guten Normbereich, die Reaktionssicherheit sei gut. Befund und Gutachten Dris. L seien somit das einzige Ermittlungsergebnis, welches den zitierten Normen entspricht, weswegen ihr die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B nicht verweigert werden dürfe.

Überdies seien die Ausführungen Dris. L ungeprüft geblieben, ob ihr im Sinne des
§ 24 Abs.1 Z2 FSG die beantragte Lenkberechtigung mit Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen zu erteilen gewesen wäre.

Die Bw stellt in ihrem Rechtsmittel abschließen den Antrag, ihrem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für Klasse B stattzugeben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG idF BGBl. I Nr. 129/2002, maßgebend:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eine Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die :

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), ..."

"Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5. ...

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2); Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten 'beschränkt geeignet' sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5)."

"Gesundheitliche Eignung

§ 8. ...

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: 'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

4. Zum lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Guthaben "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.

.....

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regeImäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. "

"§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen

oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV ma0gebend:

"§ 3 Abs.1"

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, .....

"§ 13 Abs.1"

Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

4.2 Aufgrund des Vorbringens der Bw hat der Oö. Verwaltungssenat ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG betreffend die gesundheitliche Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B eingeholt.

Die Amtsärztin Dr. SH hat folgendes Gutachten vom 20. Juli 2004, AZ: San-233953/1-2004-Has/Pa, erstattet:

"Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich VwSen-520636/5/Frau/Sta vom 14. Juli 2004 werden wir ersucht, ein neuerliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung von Frau RB zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B abzugeben. Es soll das Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz erstattet werden. Im Anschreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates wird auf die gängige Rechtssprechung und die Rechtsgrundlagen genauer eingegangen.

Auf Grund der bereits vorliegenden umfangreichen Aktenvorgeschichte samt einer aktuellen und schlüssig nachvollziehbaren nervenfachärztlichen Stellungnahme des Dr. CS, Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Psychotherapeutische Medizin vom
19. Jänner 2004 wird auf eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung in unserer Abteilung verzichtet. Diese könnte kein anderes Beurteilungsergebnis aus fachärztlicher Sicht ergeben.

Befund (gesamte Aktenunterlagen):

Ausgehend von übermittelten Aktenunterlagen liegt bei Frau RB eine nicht ausreichend behandelte schwere psychische Erkrankung in Form einer paranoiden Psychose vor. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wurde bereits in erster Instanz eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme eingeholt, diese ist aktenkundig, wurde von Facharzt Dr. CS am 19.1.2004 erstellt und ist aus amtsärztlicher Sicht schlüssig nachvollziehbar und orientiert sich an den gesetzlichen Kriterien.

Diese nervenfachärztliche Stellungnahme des Dr. S stellt die relevante fachliche Beurteilungsgrundlage dar. Auf die genauen fachärztlichen Ausführungen in dieser Stellungnahme wird verwiesen und demnach besteht bei Frau B weiterhin die paranoide Psychose, die keineswegs abgeklungen ist. Laut fachärztlichen Ausführungen in der "Beurteilung" besteht keinerlei Distanzierung gegenüber den psychotischen Inhalten und es kann ein aktuelles psychotisches Geschehen nicht ausgeschlossen werden. Es besteht aus fachärztlicher Sicht völlige Krankheitsuneinsichtigkeit und auch keine Bereitschaft, von sich aus prophylaktische Medikamente einzunehmen. Aus diesen Gründen heraus ist aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht Frau B nicht geeignet für das Fahren eines Personenkraftwagens. Für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung ist aus fachärztlicher Sicht eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung über mindestens ein Jahr, regelmäßige Spiegelkontrollen oral freiwillig eingenommener Neuroleptika ebenfalls über mindestens ein Jahr sowie nach Erfüllung dieser Voraussetzungen eine verkehrspsychologische Untersuchung (Anmerkung: an einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle) durchzuführen. Erst bei Erfüllung dieser sämtlicher Voraussetzungen könnte ein neuerliches fachärztliches Gutachten gegebenenfalls eine bedingte Eignung ergeben ...............

Beurteilung:

Aus unserer amtsärztlichen Sicht kann aus diesen eindeutigen negativen fachärztlichen Feststellungen geschlossen werden, dass bei Frau B derzeit kein vorausschauendes und angepasstes Verkehrsverhalten vorliegt.

Da jederzeit während dem Autofahren eine akute psychotische Entgleisung, beispielsweise in Form von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen auftreten kann, muss jederzeit mit einem massiv erhöhten Unfallsrisiko und einer unsicheren, riskanten und die eigene sowie die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdenden Fahrweise gerechnet werden.

Die notwendige Verkehrssicherheit ist derzeit keinesfalls gegeben und Frau B ist unter Zugrundelegung der nervenfachärztlichen Stellungnahme des Dr. S vom 19.1.2004 nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B.

Die Voraussetzungen für die Wiederlangung der Lenkberechtigung, die laut schlüssigen nervenfachärztlichen allerfrühestens gegebenenfalls nach Ablauf eines Jahres erfüllt werden könnten, sind derzeit nicht gegeben.

Abschließend stellen wir aus fachlicher Sicht fest, dass die Befundlage im vorliegenden Fall (schwere psychische Erkrankung mit fehlender Krankheitseinsicht und fehlender Therapiebereitschaft) aus oben beschriebenen Gründen nur eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ergeben kann. Jede Teilnahme am öffentlichen Verkehrsgeschehen von Frau B ist mit einer massiven Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit und einem massiv erhöhten Unfallsrisiko verbunden. Es könnten jederzeit während dem Fahren Halluzinationen oder Wahnvorstellungen mit daraus resultierenden Fehlverhaltensweisen und extrem riskanten Verkehrssituationen eintreten.

Sollte diese eindeutig negative fachliche Beurteilung mit jederzeit zu erwartender psychotischer Entgleisung und damit verbundenem Unfallsrisiko während dem Autofahren aus rechtlicher Sicht nicht umgesetzt werden können, schlagen wir eine entsprechende rechtliche Beweiswürdigung - losgelöst von der fachlichen Beurteilung - vor.

Aus fachlicher Sicht kann naturgemäß weder der genaue Zeitpunkt, wann eine derartige psychotische Entgleisung auftritt, noch die exakte Form, wie sich diese psychotische Entgleisung äußern wird (ob in Form von optischen und/oder vielleicht akustischen Halluzinationen und/oder anderen massiven, die Fahreignung ausschließenden psychischen Störungen) vorausgesagt werden."

Das Parteiengehör wurde gewahrt. Der ausgewiesene Vertreter hat ihm zu diesem Gutachten keine Stellungnahme abgegeben. Dieses Gutachten ist für den
Oö. Verwaltungssenat schlüssig und nachvollziehbar. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, auf welchem Weg die Amtsärztin zu ihrer Schlussfolgerung gelangt ist und was sie ihrem Gutachten zugrunde gelegt hat. Es ist ausreichend begründet und enthält keine Widersprüche. Insbesondere führt die Amtsärztin aus, dass während des Lenkens eines Pkw´s jederzeit eine akute psychotische Entgleisung eintreten kann, beispielsweise in Form von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen, weshalb mit einem massiv erhöhten Unfallrisiko und einer unsicheren, riskanten und die eigene sowie die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdenden Fahrweise zu rechnen ist. Die notwendige Verkehrssicherheit sei derzeit keinesfalls gegeben und die Bw sei daher unter Zugrundelegung der nervenfachärztlichen Stellungnahme Dris. S vom 19.1.2004 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht geeignet.

Dieses beweiskräftige Gutachten wird daher dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH vom 10.5.1968, 1332/76, 18.3.1994, 90/07/0018 ua) kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten entkräftet werden.

Die Bw hat - siehe oben - sich zu diesem Gutachten nicht mehr geäußert.

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.


Dr. F r a g n e r

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom13.12.2005, Zl.: 2004/11/0196-7

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