Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520671/2/Zo/Wü

Linz, 29.08.2004

 

 

 VwSen-520671/2/Zo/Wü Linz, am 29. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G S, Mag. G S, vom 20.7.2004, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7.7.2004, VerkR21-128-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung der Nachschulung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und Z7, 7 Abs.4, 24 und 25 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Schärding dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Es wurde ausgesprochen, dass ihm auf die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (vom 5.4.2004 bis 5.4.2005) keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die im Mandatsbescheid vom 1.4.2004 angeordnete Nachschulung wurde bestätigt und einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass das Urteil des Landesgerichtes Ried vom 1.10.1998 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nicht hätte herangezogen werden dürfen, weil sie keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG sei. Dies gelte auch für die mit Bescheid vom 15.10.2003 ausgesprochene Entziehung für die Dauer von drei Monaten. Diese Entziehung sei wegen einer gerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung erfolgt, wobei er aber lediglich gemäß § 83 Abs.2 iVm § 84 Abs.1 StGB verurteilt wurde. Er habe zwar mit Misshandlungsvorsatz, nicht aber mit Verletzungsvorsatz gehandelt, weshalb er hinsichtlich der Verletzungsfolgen nur Fahrlässigkeit zu verantworten hätte. Auch diese Verurteilung bzw. dieser Entzug sei daher in einem milderen Licht zu betrachten.

 

Richtig sei, das er am 4.8.2002 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,16 Promille und am 28.3.2003 (richtig wohl 2004) mit einem Blutalkoholgehalt von 1,32 Promille jeweils ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, ohne aber dabei einen Verkehrsunfall zu verursachen. Wegen des ersten Alkoholdeliktes sei eine Entzugsdauer von vier Wochen ausgesprochen worden und das zweite Alkoholdelikt würde die Entziehung für maximal sechs Monate rechtfertigen. Der Berufungswerber habe zwar am 7.5.2004 gegen 20.50 Uhr im Ortsgebiet von Ried/Innkreis ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die Lenkberechtigung entzogen war, wobei er sich nur auf Grund außergewöhnlicher Umstände dazu habe hinreißen lassen, die kurze Fahrtstrecke zurückzulegen. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes wäre eine Entziehungsdauer von maximal neun Monaten angemessen und gerechtfertigt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 28.3.2004 um 7.18 Uhr den PKW in Ried/Innkreis auf der Bahnhofstraße mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,66 mg/l.

 

Zur Vorgeschichte des Berufungswerbers ist Folgendes auszuführen:

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried/Innkreis vom 1.10.1998, Zahl 9 VR 472/98, wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z1, 130 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe (bedingt auf drei Jahre) verurteilt.

Am 4.8.2002 gegen 5.50 Uhr hat er ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,16 Promille gelenkt, weshalb ihm die Lenkberechtigung vom 4.8.2002 bis 1.9.2002 entzogen worden war.

 

Mit Bescheid vom 15.10.2003 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten (vom 22.9.2003 bis 22.12.2003) entzogen. Grund für diese Entziehung war eine gerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht Ried/Innkreis vom 19.8.2003, Z7 HV 99/03a, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.2 und 84 Abs.1 StGB.

 

Der Führerschein wurde dem Berufungswerber am 22.12.2003 wieder ausgefolgt und das nunmehrige Alkoholdelikt erfolgte nur etwas mehr als drei Monate nach der Wiederausfolgung.

Der Berufungswerber weist seit dem Jahr 1999 zahlreiche verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, darunter eine Bestrafung wegen Fahrerflucht nach einem Sachschadenunfall vom 15.1.2001, eine Bestrafung wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung vom 24.7.2001 sowie eine Bestrafung wegen Missachtung eines Überholverbotes vom 29.1.2002.

 

Am 7.5.2004 gegen 20.15 Uhr lenkte der Berufungswerber einen PKW mit dem Kennzeichen in Ried/Innkreis auf der L 513 bei Strkm 0,690, obwohl ihm die Lenkberechtigung rechtswirksam entzogen worden war.

 

Wegen des Vorfalles vom 28.3.2004 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid vom 1.4.2004 für die Dauer von zehn Monaten entzogen und es wurde ihm die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker aufgetragen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Entzugsdauer auf zwölf Monate erhöht, die Anordnung der Nachschulung bestätigt und einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Erhöhung der Entzugsdauer wurde mit der "Schwarzfahrt" vom 7.5.2004 begründet.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand

 

  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist;

.........................................

 

7. Ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat dadurch, dass er am 28.3.2004 gegen 07.18 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen.

 

Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs.4 FSG ist darauf hinzuweisen, dass Alkoholdelikte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich als verwerflich anzusehen sind. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Berufungswerber bereits um das zweite Alkoholdelikt innerhalb von 19 Monaten handelt. Der Berufungswerber hat die jetzige Übertretung nur ca. drei Monate nach der Wiederausfolgung des Führerscheines - nach Ablauf eines dreimonatigen Entzuges wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - begangen. Daraus muss geschlossen werden, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers auf Dauer zu erreichen. Bezeichnend für die gleichgültige Haltung des Berufungswerbers gegenüber grundlegenden verkehrsrechtlichen Vorschriften ist auch der Umstand, dass er trotz der entzogenen Lenkberechtigung am 7.5.2004 neuerlich einen PKW gelenkt hat.

 

Richtig ist, das der Vorfall aus dem Jahr 1998 (gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl) in der Aufzählung der bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs.3 FSG nicht genannt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aber auch Einbruchsdiebstähle - insbesondere, wenn sie gewerbsmäßig begangen werden - die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen. Im Rahmen der Wertung des bisherigen Verhaltens des Berufungswerbers ist daher auch dieser Vorfall zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen des Vergehens nach §§ 83 Abs.2 iVm § 84 Abs.1 StGB aus dem Jahr 2003.

 

Es darf letztlich auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber in den letzten Jahren zahlreiche verkehrsrechtliche Übertretungen - darunter auch eine nach § 1 Abs.3 FSG - begangen hat. Unter Abwägung all dieser Umstände ist auch das zuständige Mietglied des UVS des Landes Oberösterreich der Überzeugung, dass der Bw die Verkehrszuverlässigkeit erst 12 Monate nach dem Alkoholdelikt wieder erlangen wird.

 

Die Anordnung der Nachschulung gem. § 24 Abs.3 FSG sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gem. § 64 Abs.2 AVG erfolgten zu Recht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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