Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520691/6/Zo/Pe

Linz, 06.10.2004

 

 

 VwSen-520691/6/Zo/Pe Linz, am 6. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W E, vom 19.8.2994, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 4.8.2004, Zl. FE-92472004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 4.10.2004, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 und 67d AVG, §§ 7 Abs.1 und Abs.3 Z4 sowie 26 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die am 14.9.2000 zu Zl. F 5382/2000 für die Klassen A, B, C und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen - gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides - entzogen. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.5.2004, Zl. VerkR96-3522-2004, am 28.3.2004 um 16.34 Uhr auf der B 134 bei km 13,760 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 53 km/h überschritten habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er glaubt, nicht so schnell außerhalb des Ortsgebietes gefahren zu sein, dass er deshalb als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.10.2004 bei welcher der Berufungswerber und die Erstinstanz gehört sowie der die Geschwindigkeitsmessung durchführende Gendarmeriebeamte unter Erinnerung an seine Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 28.3.2004 um 16.34 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen von Linz kommend nach der Autobahnabfahrt der A 8 in Richtung Bad Schallerbach. Vom Gendarmeriebeamten RI B wurden zu diesem Zeitpunkt Geschwindigkeitsmessungen mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 5992 durchgeführt, wobei sein Standort bei einer landwirtschaftlichen Abfahrt von der B 134 bei Strkm. 13,555 war. Das verwendete Messgerät war zum Messzeitpunkt gültig geeicht. Vor Beginn der Geschwindigkeitsmessungen um 16.15 Uhr hat der Gendarmeriebeamte die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt, diese haben ergeben, dass das Messgerät einwandfrei funktionierte. Bei der konkreten Messung des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges hat sich dieses dem Standort des Gendarmeriebeamten alleine angenähert. Die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 127 km/h, wobei von diesem Ergebnis eine Messtoleranz von 3 % abzuziehen ist. Die dem Berufungswerber vorwerfbare Geschwindigkeit beträgt damit 123 km/h. Der Gendarmeriebeamte hat die Messentfernung dieser Geschwindigkeitsmessung mit der Entfernung jenes Verkehrszeichens verglichen, mit welchem das Ende der 70 km/h-Beschränkung kundgemacht ist, und dadurch festgestellt, dass die gemessene Geschwindigkeit noch 27 m innerhalb der 70 km/h-Beschränkung festgestellt wurde.

 

Der Berufungswerber ist wenige Minuten nach dem Vorfall zum Gendarmeriebeamten zurückgekommen und hat eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit eingestanden. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass auf Grund der Höhe der festgestellten Geschwindigkeit die Bezahlung eines Organmandates nicht mehr möglich ist und es wurden seine Daten für die Anzeigeerstattung aufgenommen.

 

Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11.5.2004, VerkR96-3522-2004, wurde der Berufungswerber wegen dieses Vorfalles rechtskräftig bestraft.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

5.2. Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt auf einer Freilandstraße im Bereich einer 70 km/h-Beschränkung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten Messgerät festgestellt und das Ermittlungsverfahren hat keine Hinweise ergeben, dass bei der Geschwindigkeitsmessung irgendwelche Fehler aufgetreten sein könnten. Es ist daher die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - insbesondere auch hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkeit von 123 km/h - als erwiesen anzusehen. Der Berufungswerber hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG zu verantworten, wobei es sich um eine erstmalige Übertretung im Sinne des § 26 Abs.3 FSG handelt.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere VwGH vom 23.3.2004, 2004/11/0008) bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung insofern eine Ausnahme von den §§ 24 und 25 FSG als die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Die Entziehung der Lenkberechtigung ohne Wertung der zu Grunde liegenden bestimmten Tatsache soll in möglichst großer zeitlicher Nähe zur Begehung der bestimmten Tatsache erfolgen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, dass in jenen Fällen, in welchen zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist, von der Entziehung der Lenkberechtigung für die in § 26 FSG festgesetzte fixe Zeitdauer nicht abgesehen werden darf.

 

Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Vorfall vom 28.3.2004 und dem Erlassen des erstinstanzlichen Bescheides am 6.8.2004 nur ca. viereinhalb Monate. Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte daher zu Recht, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Entziehung der Lenkberechtigung auf persönliche oder wirtschaftliche Gründe des Betroffenen nicht Rücksicht genommen werden kann. Der Umstand, dass der Berufungswerber als Taxifahrer durch die Entziehung der Lenkberechtigung nunmehr seinen Beruf zwei Wochen lang nicht ausüben kann, konnte daher zu keiner anderen Entscheidung führen.

 

Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines ergibt sich aus § 29 FSG. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung mit der Verkündung der Berufungsentscheidung am 4.10.2004 rechtskräftig wurde und daher mit Ablauf des 18.10.2004 endet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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