Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520723/11/Bi/Be

Linz, 31.01.2005

 

 

 VwSen-520723/11/Bi/Be Linz, am 31. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau I P, vertreten durch RA Dr. J S, vom 9. September 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 30. August 2004, FE-1465/2003, wegen Abweisung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheins, Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B wegen gesundheitlicher Nichteignung und Versagung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Berufungswerberin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B wieder besitzt; dies unter der Auflage, dass sie der BPD Linz alle drei Monate, beginnend mit Ausstellung des Führerscheins und endend 1 Jahr ab Ausstellung des Führerscheins, Laborbefunde über normwertige Leberfunktionswerte (GGT, MCV, CDT) unaufgefordert und auf eigene Kosten vorzulegen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin (Bw) vom 28. Juni 2004 auf Ausfolgung des Führerscheins gemäß § 28 Abs.1 Z2 FSG abgewiesen, die von der BPD Salzburg am 22. Juli 1971, GZ 2016/71, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 24 Abs.1 FSG (weiter) entzogen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung versagt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 30. August 2004.



2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Bescheid stütze sich auf die ablehnende fachärztliche Stellungnahme Dris Z, die Sympthome festgestellt habe, die für ein angebliches Alkoholabhängigkeitssyndrom sprächen. Tatsächlich halte sie jedoch seit über einem halben Jahr eine absolute Alkoholkarenz ein, was jederzeit durch Blutuntersuchungen nachgewiesen werden könne. Schon nach den bisherigen Werten sei der Vorwurf einer Alkoholkrankheit auf das schärfste zurückzuweisen. Die Untersuchung bei Dr. Z sei äußerst kurz und nie von einer Alkoholabhängigkeit die Rede gewesen. Beantragt wird daher Bescheidaufhebung, in eventu neuerliche Untersuchungen bei einer anderen Fachärztin betreffend die Alkoholkarenz.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw, seit 1971 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, am 14. Juni 2003, 12.03 Uhr, an einem Verkehrsunfall beteiligt war, wobei der um 12.28 Uhr und 12.30 Uhr durchgeführte Alkotest Werte von 0, 99 und 0,97 mg/l AAG ergab. Die Bw gab an, sie habe m Vortag bei einer Familienfeier Alkohol getrunken, jedoch nichts mehr am 14. Juni 2003, und sei auf die falsche Richtungsfahrbahn eingebogen, wobei es in der Folge zu einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw gekommen sei, dessen Lenker wegen Schmerzen im Nacken ins UKH eingeliefert wurde.

Mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 23. Juni 2003, FE-732/2003, wurde der Bw die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 14. Juni 2003, entzogen, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Am 28. Juni 2003 beantragte die Bw die Ausfolgung des Führerscheins.

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 11. August 2003, FE-732/2003, wurde der Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt und einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung versagt.

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme der Untersuchungsstelle INFAR vom 6. November 2003 war die Bw "derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen". Sie hat laut Bestätigung des selben Instituts vom


19. November 2003 die aufgetragene Nachschulung erfolgreich beendet. Laut Laborbefund Dris R vom 27. Oktober 2003 war der Wert für MCV normwertig, jedoch GOT, GPT und GGT wesentlich überhöht und CDT an der oberen Grenze. Demgemäß lautete das amtsärztliche Gutachten des Polizeiarztes Dr. G vom 11. Dezember 2003 auf "nicht geeignet". Begründet wurde dies mit nicht ausreichender kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und psychologischer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Empfohlen wurde der Besuch einer Alkoholberatungsstelle und bei konsequenter Alkoholkarenz eine neuerliche VPU in 6 Monaten samt neuem Laborbefund. Weiters wurde die Einholung einer psychiatrischen FA-Stellungnahme empfohlen, "um eine tieferliegende Alkoholproblematik bzw -abhängigkeit ausschließen zu können".

Mit Bescheid der Erstinstanz vom 18. Dezember 2003, FE-1465/2003, wurde die Lenkberechtigung der Bw gemäß § 24 Abs.1 FSG wegen gesundheitlicher Nichteignung ab Bescheidverkündung (18. Dezember 2003) bis zur behördlichen Feststellung, dass sie wieder geeignet ist, entzogen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung versagt.

Laut Laborbefund Dris R vom 7. April 2004 ist der MCV normwertig, GOT, GPT und GGT sind überhöht, der CDT ist im Normbereich; laut Laborbefund vom 21. April 2004 sind GOT, GPT und GGT erhöht, der MCV ist normwertig; laut Laborbefund vom 28. Mai 2004 ist nur mehr der GOT-Wert überhöht, GPT und GGT sind normwertig.

Laut Verkehrspsychologischer Stellungnahme des KfV vom 1. Juli 2004 ist die Bw "bedingt geeignet", wobei empfohlen wird, die Wiedererteilung der Lenkberechtigung von unauffälligen Laborwerten und einer positiven FA-Stellungnahme abhängig zu machen und eine zeitliche Befristung vorzusehen, um die weiteren Abstinenz- und Konsumgewohnheiten kontrollieren zu können.

Dr. C Z, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Linz, gelangte in der psychiatrischen Stellungnahme vom 22. Juli 2004 zur Diagnose "langjähriger schädlicher Gebrauch von Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent F10.20", und der Feststellung, das Lenken eines Fahrzeugs der Gruppe 1 durch die Bw könne derzeit nicht befürwortet werden.

Das amtsärztliche Gutachten des Polizeiarztes Dr. G H vom 29. Juli 2004 lautet auf die Nichteignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Begründet wird dies damit, die von der Bw beschriebene Alkoholabstinenz seit Jänner 2004 sei zwar glaubhaft, es lasse sich aber wegen einer latenten Tendenz zu Alkoholmissbrauch und einem hoch alkoholaffinen sozialen Umfeld keine endgültig positive Prognose abgeben.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.




In Ergänzung der Berufung hat die Bw die nervenfachärztliche Stellungnahme Dris. A A, FA für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vom 18. Oktober 2004 vorgelegt, wonach zwar an der Tatsache eines langjährigen und sehr bedeutenden Alkoholmissbrauchs nicht zu zweifeln, eine Alkoholkrankheit jedoch absolut zu negieren sei, weil die Bw keine Entzugssymptome angebe und die Abstinenz auch ohne medikamentösen Einsatz möglich sei. Dementsprechend sei dem Gutachten Dris. Z absolut zu widersprechen. Nach Meinung des Gutachters ist die Bw sehr wohl geeignet, eigenverantwortlich Kraftfahrzeuge zu lenken. Laut Blutbefund Dris R vom 8. Oktober 2004 sind die Werte für GPT, GGT und CDT normwertig.

Die übermittelten Unterlagen wurden seitens des UVS dem Polizeiarzt der Erstinstanz Dr. H übermittelt, der im amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG vom 4. Jänner 2005 zum Ergebnis gelangt, dass auf der Grundlage des Gutachtens Dris. A eine vorerst auf die Dauer eines Jahres bedingte Eignung der Bw unter Einhaltung begleitender Beobachtungs- bzw Kontrollmaßnahmen vertreten werden könne. Erforderlich sei aber die Beibringung weiterhin normwertiger alkoholrelevanter Laborparameter, nämlich GGT, MCV und CDT alle drei Monate zwecks rechtzeitiger Erfassung eines eventuellen (dann aber eignungsausschließenden) Rückfalls in frühere pathologische Trinkmuster. Bei entsprechender Bewährung der Bw könnten weitere Laborkontrollen im Anschluss an den Beobachtungszeitraum entfallen.

Das polizeiärztliche Gutachten wurde der Bw zu Handen ihres Rechtsvertreters mit Schreiben des UVS vom 19. Jänner 2005 mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Kenntnis gebracht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der erste normwertige Laborbefund bei Ausstellung des Führerscheins durch die Erstinstanz vorzulegen wäre. Nach Zustellung laut Rückschein am 21. Jänner 2005 ist bislang keine Reaktion der Bw erfolgt, sodass gemäß der Aktenlage zu entscheiden war.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die im polizeiärztlichen Gutachten bestätigte bedingte gesundheitliche Eignung unter bestimmten Auflagen ist auf der Grundlage der psychiatrischen Stellungnahme Dris. Auer vom 18. Oktober 2004, der normwertigen Leberwerte vom 8. Oktober 2004, der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 13. Juli 2004 und der 29. November 2003 erfolgreich absolvierten Nachschulung für alkoholauffällige Lenker schlüssig. Somit ist davon auszugehen, dass die Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B wieder besitzt, was sie für die Dauer eines Jahres durch die rechtzeitige Vorlage der genannten normwertigen Befunde alle drei Monate zu dokumentieren hat. Da der letzte Laborbefund vom Oktober 2004 stammt, war zur lückenlosen Dokumentation die nächste Vorlage mit Ausstellung des Führerscheines
vorzusehen. Die Bw hat dieser ihr bereits im Schreiben vom 19. Jänner 2005 zur Kenntnis gebrachten Entscheidungsabsicht nicht widersprochen.

Nach der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit, beginnend mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 14. Juni 2003, und später wegen gesundheitlicher Nichteignung ist nach dem vorliegenden Verfahrensakt davon auszugehen, dass die Entziehungsdauer insgesamt seit nunmehr mehr als 18 Monaten angedauert hat, sodass die Lenkberechtigung der Bw gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG erloschen ist.

Aus dieser Überlegung kann keine Ausfolgung des Führerscheins erfolgen, sondern die Bw hat die Neuerteilung einer Lenkberechtigung zu beantragen. Dazu wird auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 3.Satz FSG hingewiesen.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 
Beschlagwortung:

Feststellung der gesundheitlichen Eignung, aber Entziehung mehr als 18 Monate. LB erloschen.

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