Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520724/3/Ki/Wü

Linz, 01.10.2004

 

 

 VwSen-520724/3/Ki/Wü Linz, am 1. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E S, L, S, vom 16.09.2004, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 03.09.2004, GZ.FE-683/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnungen einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung vollinhaltlich, hinsichtlich Anordnung der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Berufungswerber bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung (positive Absolvierung der angeordneten Nachschulung) einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67 AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.3, 24 Abs.4 und 26 Abs.4 und 26 Abs.3 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß § 24 Abs.1 FSG ein an den Berufungswerber gerichteter Mandatsbescheid vom 15.06.2004 mit der Maßgabe bestätigt, dass zusätzlich bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG verlangt wird. Weiters wurde einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

Mit dem genannten Mandatsbescheid vom 15.06.2004, GZ.FE-683/2004, wurde ihm die von der Bundespolizeidirektion Linz am 04.05.1982 unter Zahl F 1687/82 für die Klassen A, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten ab 02.06.2004 entzogen und es wurde weiters die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 16.09.2004 per E-Mail ausdrücklich Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Berufungswerber verweist in seiner Berufung auf Ausführungen vom 04.09.2004, in diesen Ausführungen verweist er darauf, dass er Inhaber eines Ausweises im Sinne des § 29b StVO 1960 sei, ein solcher von einem Amtsarzt ausgestellter Ausweis wäre nicht ausgestellt worden, wenn er nicht fahrtauglich wäre.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz am 30.07.2004 erklärte der Berufungswerber, er sei zuckerkrank und müsse aus diesem Grunde streng Diät halten. Auf Grund seiner Hüft- bzw. Wirbelsäulenschmerzen müsse er bei Bedarf verschiedene Medikamente einnehmen, solche habe er am 02.06.2004 eingenommen. Er sei der Meinung, dass die von ihm eingenommenen Medikamente im Zusammenhang mit seiner Zuckerkrankheit Einfluss auf die Wirkung des Alkohols auf seinen Körper gehabt hätten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 02.06.2004 wurde der Berufungswerber am 01.06.2004 um 23.55 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einer Verkehrskontrolle aufgefordert. Da deutlicher Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen sei, sei ein Alkotest vorgenommen worden. Als relevanter Messwert gilt die Messung vom 02.06.2004 um 00.36 Uhr, welche einen Atemluftgehalt von 0,59 mg/l ergeben hat.

 

Nach einer Rückrechnung des Atemluftalkoholgehaltes auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Lenkens des Kraftfahrzeuges kam der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der von ihm der Berechnung zugrundegelegten Werte sich für den Berufungswerber zur Lenkzeit im günstigsten Fall eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,635 mg/l ergibt. Weiters stellte der Amtsarzt fest, dass die Einnahme der vom Berufungswerber bekannt gegebenen Medikamente keinen Einfluss auf die Resorption oder Elimination von Alkohol im menschlichen Organismus habe.

 

In einer weiteren Stellungnahme führte der Amtsarzt aus, dass bezüglich Zuckerkrankheit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter Zuhilfenahme internistischer Fachbefunde nachgewiesen werden müsse.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG hat im Falle eines Alkoholgehaltes des Blutes von 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder eines Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Im Zuge einer Kontrolle der Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt am 02.06.2004, 00.36 Uhr, wurde bei ihm ein Atemluftalkoholgehalt von 0,59 mg/l, das sind 1,18 Promille Blutalkoholgehalt, festgestellt. Eine Rückrechnung durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz auf den tatsächlichen Lenkzeitpunkt (Anhaltung zur Verkehrskontrolle am 01.06.2004 um 23.55 Uhr) ergab für den Berufungswerber im günstigsten Fall eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,635 mg/l, das sind 1,27 Promille Blutalkoholgehalt.

 

Dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist aus bisher zahlreich durchgeführten Berufungsverfahren bekannt, dass die stündliche Abbaurate des Blutalkoholgehaltes je nach Konstitution der betreffenden Person zwischen einem Wert von 0,1 und 0,2 Promille liegt. Ausgehend von der für den Berufungswerber günstigeren Variante (stündliche Abbaurate 0,1 Promille) ergibt sich sohin jedenfalls bezogen auf die Lenkzeit ein Blutalkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille.

 

Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz hat weiters ausdrücklich festgehalten, auch dieser Umstand ist im Übrigen dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus bisher durchgeführten Verfahren bekannt, dass die Einnahme der vom Berufungswerber bekannt gegebenen Medikamente keinen Einfluss auf die Resorption oder Elimination von Alkohol im menschlichen Organismus hat. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm mit § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Personen, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, weshalb der Gesetzgeber entsprechende Mindestentzugszeiten ausdrücklich festgelegt hat.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz ist im vorliegenden Falle offensichtlich zur Ansicht gekommen, dass mit einer Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann. In Anbetracht dessen, dass - zumindest in den letzten Jahren - keine einschlägigen Verhaltensweisen des Berufungswerbers hervorgekommen sind, hegt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Hoffung, dass durch die nunmehrige Entziehung der Lenkberechtigung, verbunden mit einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, beim Berufungswerber ein entsprechendes Bewusstsein hervorgerufen wird und die Verkehrszuverlässigkeit grundsätzlich nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder hergestellt ist, sodass es keiner längeren Entziehungsdauer bedarf. Eine Herabsetzung der Entziehungsdauer ist in Anbetracht der gesetzlich festgelegten Mindestfrist nicht zulässig.

5.2. Gemäß § 24 Abs.3 (zweiter Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1a StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und der Berufungswerber somit durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Ausdrücklich wird der Berufungswerber in diesem Punkt darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs.3 (fünfter Satz) FSG die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung, ungeachtet der Problematik hinsichtlich gesundheitlicher Eignung, nicht vor Befolgung der Anordnung endet.

5.3. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine entsprechende Anordnung die begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für die Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen (hier gesundheitliche Eignung) weggefallen ist. Allerdings genügen zur Erlassung einer Aufforderung nach Abs.4 begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

In Anbetracht dessen, dass der Berufungswerber selbst ausgeführt hat, er sei zuckerkrank, sind solche Bedenken jedenfalls gegeben, wobei ausdrücklich auf § 11 Abs.1 FSG-GV hingewiesen wird, wonach Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden darf. Der Umstand, dass dem Berufungswerber ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 ausgestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.

 

Entsprechend der geänderten Rechtslage war in diesem Punkt eine Spruchkonkretisierung dahingehend vorzunehmen, dass sich der Berufungswerber einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat.

5.4. Gemäß 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Falle des Entzuges der Lenkberechtigung auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.02.1990 u.a.).

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13,00 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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