Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520756/2/Zo/Pe

Linz, 06.12.2004

 

 

 VwSen-520756/2/Zo/Pe Linz, am 6. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C D, vom 3.11.2004, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 22.10.2004, FE-1334/2004, wegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als gegenstandslos zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG, § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides von einem Amtsarzt gemäß § 8 FSG zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Begründet wurde dieser Bescheid mit dem Verdacht auf Suchtmittelkonsum.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber ausführt, dass zwar ein auf Cannabinoide positiver Urintest vorliege, dieser aber keinerlei Rückschlüsse auf eine unmittelbare Beeinträchtigung erlaubt. Es wurde ihm daher bei der damaligen Kontrolle auch die Weiterfahrt mit seinem Kraftfahrzeug erlaubt. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht berührt.

 

Der Berufungswerber wies weiters darauf hin, dass sich die Berufung nicht so sehr gegen die amtsärztliche Untersuchung als solche richtet, sondern gegen die vom Amtsarzt geforderte Stellungnahme durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, weil der Berufungswerber aufgrund seiner finanziellen Situation sich diese Untersuchung nicht leisten kann.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B, welche ihm am 4.5.1998 erteilt wurde. Gegen ihn wurde vom Gendarmerieposten Ottensheim Anzeige erstattet, weil er verdächtig ist, Cannabis zu konsumieren. Eine am 3.7.2004 abgenommene Harnanalyse ergab einen Messwert auf Cannabinoide von 66 ng/ml. Der Berufungswerber gab dazu an, vor ca. zwei Wochen Haschisch oder Marihuana konsumiert zu haben, wobei er seit seinem 16. Lebensjahr Cannabis konsumiere.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde der Berufungswerber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.10.2004 verpflichtet, sich binnen vier Monaten ab Rechtskraft von einem Amtsarzt zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Am 2.11.2004 erfolgte die Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst der BPD Linz. Der Amtsarzt verlangte vom Berufungswerber die Vorlage folgender Befunde:

Daraufhin erhob der Berufungswerber die bereits oben angeführte Berufung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Fristen einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde in Übereinstimmung mit § 24 Abs.4 FSG entsprechend dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides verpflichtet, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber bereits am 2.11.2004 nachgekommen, weil eben an diesem Tag die amtsärztliche Untersuchung durchgeführt wurde.

 

Der Umstand, dass der Amtsarzt zum Abschluss seines Gutachtens noch einen Laborbefund sowie eine fachärztliche Stellungnahme benötigt, hat nichts damit zu tun, dass die amtsärztliche Untersuchung bereits durchgeführt wurde. Entsprechend dem Konzept des § 24 Abs.4 FSG ist es Aufgabe der Behörde, dem Berufungswerber die Beibringung der vom Amtsarzt geforderten fachärztlichen Stellungnahmen und Befunde wiederum mittels Bescheid aufzutragen, sofern sie die vom Amtsarzt geforderten Befunde für erforderlich hält. In diesem Zusammenhang ist auf die vom Berufungswerber angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein lediglich gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berührt. Die Erstinstanz hat unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Abs.5 FSG-GV zu beurteilen, ob bzw. warum das Erbringen der vom Amtsarzt geforderten fachärztlichen Stellungnahme und des Laborbefundes notwendig ist. Sollte sie zum Schluss kommen, dass dies der Fall ist, so hat sie dem Berufungswerber die Erbringung dieser Befunde mittels Bescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG vorzuschreiben.

 

Es ist einzuräumen, dass die in § 24 Abs.4 FSG festgelegte Vorgangsweise zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung für die Führerscheinbehörden einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet. Der durch die Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 geänderte Gesetzestext des § 24 Abs.4 FSG lässt jedoch keinen Raum für eine andere Auslegung.

 

Abschließend ist nochmals festzuhalten, dass der Berufungswerber jene Verpflichtung, die er mit dem angefochtenen Bescheid bekämpfen wollte, ohnedies bereits erfüllt hat. Seine Berufung ist daher gegenstandslos.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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