Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520808/2/Fra/He

Linz, 09.02.2005

 

 

 VwSen-520808/2/Fra/He Linz, am 9. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn TB, vertreten durch Herrn MB, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11.11.2004, Zl. III/Fe-119;153/2004, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 71 Abs.1 Z1 AVG; § 51e Abs.3 Z4 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 24.8.2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag gegen einen Fehler der terminlichen Wahrnehmung richtet. Von der Bürokauffrau sei ein falsches Datum im Kalender eingetragen worden, sodass es offenkundig zu einer verspäteten Berufungsanmeldung gekommen ist. Dies sei ein minderer Grad des Versehens und rechtfertige eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Der Bw beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, in eventu in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache bzw. den Wiedereinsetzungsantrag zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück zu verweisen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ist "Sache" die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Bundespolizeidirektion Steyr. Prüfungsrahmen ist sohin die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung.

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

3.2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur bei Fristversäumnis in Frage. In dem hier zu beurteilenden Fall ist die Versäumung der Berufungsfrist um einen Tag unstrittig (der Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr, gegen den sich die verspätet eingebrachte Berufung richtete, wurde am 7. Juli 2004 mündlich verkündet. Die Rechtsmittelfrist ist am 21. Juli 2004 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 22. Juli 2004 - sohin verspätet - eingebracht). Im Verfahren betreffend die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 7.7.2004, Zl. Fe119/2004 und Fe153/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiteren angeordneten Maßnahmen, wurde dem Bw die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen zu äußern. Dieses Schreiben wurde dem Bw am 11.8.2004 zugestellt. Mit Schreiben vom 24.8.2004 stellte der Bw den Wiedereinsetzungsantrag. Dieser Antrag ist doch nicht begründet:

Im Rechtsmittel wird unter Bezugnahme auf den Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, dass die Bürokauffrau des Vertreters des Bw ein falsches Datum im Kalender eingetragen hat, sodass es offenkundig zu einer verspäteten Berufungsanmeldung gekommen ist. Diese Behauptung ist völlig konträr zum Berufungsvorbringen vom 22.7.2004, wonach der Beschuldigtenvertreter festhält, dass ihm die gegenständliche Verwaltungsstrafsache erst heute - also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - zur Kenntnis gebracht wurde, weshalb er nur in rechtlichen Ausführungen Stellung nehmen könne, da er über keine Unterlagen verfüge, nicht einmal über die Geschäftszahl. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie eine Bürokauffrau ein falsches Datum in den Kalender eintragen könne, was naturgemäß nur während der Berufungsfrist erfolgen kann, wenn dem Vertreter des Bw erst nach Ablauf der Berufungsfrist die Sache zur Kenntnis gelangt. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Umstände, welche den Bw faktisch dazu bewogen haben könnten, seinen bevollmächtigten Vertreter die Tatsache der Bescheidverkündung erst am 22.7.2004 - folglich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - mitzuteilen, nicht erkennbar sind und in keinem Schriftsatz auch nur ansatzweise erwähnt werden. Ebenso sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb der Bw die Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen habe lassen und nicht selbst innerhalb der zweiwöchigen Frist Berufung ergriffen hat, obwohl er vom Erfordernis der Fristwahrung geradezu "nachhaltig" in Kenntnis gesetzt worden war. Der Oö. Verwaltungssenat stimmt diesen Überlegungen zu, woraus resultiert, dass nicht einmal ansatzweise ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG evident ist. Zutreffend sind auch die Ausführungen der belangten Behörde insoferne, als sie folgert, dass auch im Wiedereinsetzungsantrag des Vertreters des Bw vom 24.8.2004 nicht einmal ein solches Ereignis behauptet wird, wenn vorgebracht wird, dass sich eine Bürokauffrau bei der Eintragung in den Kalender geirrt habe, zumal doch die Mitteilung an den Vertreter vom Umstand der Bescheiderlassung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt ist. Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist trifft zwar das Verschulden des Parteienvertreters die Partei, dies ist im vorliegenden Fall jedoch deshalb zu verneinen, weil ja der Parteienvertreter erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt hat. Das Resümee der BPD Steyr, dass sich die Prüfung der Frage erübrigt, um welchen Grad der Fahrlässigkeit es sich bei der behaupteten unrichtigen Eintragung eines Datums im Kalender gehandelt haben mag, weil die Mitteilung an den bevollmächtigten Vertreter von der Erlassung des Bescheides erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt ist, ist daher zutreffend. Der Vertreter des Bw hat - wie erwähnt - lt. seinen eigenen Ausführungen erst am 22.7.2004 von der Bescheiderlassung erfahren und am selben Tage die Berufung eingebracht. Selbstredend ergibt sich daraus auch, dass nicht untersucht werden muss, wie eine Bürokauffrau von einer Sache fälschlicher Weise einen Termin in den Kalender eintrage, von der der Vertreter des Bw noch nichts gewusst hat.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

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