Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520916/2/Ki/An

Linz, 01.04.2005

 

 

 VwSen-520916/2/Ki/An Linz, am 1. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, W, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K, W, R, vom 18.3.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.3.2005, VerkR21-474-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Anordnung einer Nachschulung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf acht Monate, gerechnet ab 28.8.2004 festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Berufungswerber auf seine Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1 und 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 8.9.2004, VerkR21-474-2004 Be, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C, E (B), E (C1), E (C), F für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 28.8.2004, das ist bis einschließlich 28.4.2005, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges bis 28.4.2005, gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten.

 

Zu Folge einer Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C, E (B), E (C1), E (C), F auf die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab 28.8.2004, das ist bis einschließlich 28.6.2005 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und zugleich für diese Zeitdauer das Verbot des Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ausgesprochen. Weiters wurde angeordnet, dass der Bw sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen habe und es wurde einer gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 18.3.2005 fristgerechnet Berufung erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 2.3.2005 durch Herabsetzung auf die ursprüngliche Entziehungszeit von acht Monaten abzuändern.

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Bescheid gegen den Grundsatz des Verbotes der reformatio in pejus verstoße und es wurde überdies eine unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung bemängelt. Die rechtliche Beurteilung basiere auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen, nämlich eine erhöhte Alkoholisierung, die niemals im Verfahren festgestellt worden sei. Diese Maßnahme der Behörde sei allenfalls verjährt. Zehn Monate Entziehung würden im gesamten festgestellten Sachverhalt keine Deckung finden.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Marchtrenk soll der Berufungswerber am 28.8.2004 um 17.30 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Der Test am geeichten Alkomaten ergab um 18.04 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l (1,18 Promille).

Der Berufungswerber bestritt zunächst, dass er das Fahrzeug gelenkt habe und machte auch keinerlei Angaben, dass er allenfalls einen Nachtrunk vorgenommen hätte.

 

In der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 10.11.2004 bzw. im weiteren Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird das Lenken des Kraftfahrzeuges nicht mehr bestritten, in einer Eingabe vom 15.11.2004 führte der Berufungswerber jedoch aus, dass die Anlastung, er hätte um ca. 17.30 Uhr den PKW gelenkt, mit Sicherheit nicht richtig sei, er sei bereits vor 17.00 Uhr bei Herrn M gewesen. Berücksichtige man, dass er vor dem Aufbruch in Wels noch ein Glas ausgetrunken habe, so sei der Blutalkoholwert ab ca. 16.30 Uhr ansteigend, weshalb ein Abzug von mindestens 0,1 bis 0,2 Promille gerechtfertigt erscheine.

 

Eine amtsärztliche Beurteilung des Blutalkohols des Rechtsmittelwerbers am 28.8.2004 um 17.00 Uhr ergab letztlich, dass Herr S um diese Zeit einen Blutalkoholgehalt von 1,28 Promille hatte. Der Berechnung wurde ein Zeitabstand von einer Stunde und ein Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde zu Grunde gelegt.

 

In seiner Berufung führt Herr S bezüglich Alkoholkonsum aus, es sei der Behörde auch völlig egal, ob er nach seinem Eintreffen in Marchtrenk alkoholische Getränke zu sich genommen habe.

 

Aus den Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass Herrn S für die Zeit vom 30.9.2000 bis 30.1.2001 die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Laut Auskunft des Gendarmeriepostens Marchtrenk vom 20.11.2004 ist der Berufungswerber seit der Entziehung der Lenkberechtigung im Überwachungsrayon nicht nachteilig in Erscheinung getreten.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 gegangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Der Berufungswerber hat unbestritten am 28.8.2004 um ca. 17.00 Uhr (nicht später) ein Kraftfahrzeug gelenkt, der um 18.03 Uhr vorgenommene Alkotest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,59 mg/l (= 1,18 Promille). Eine Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt (17.00 Uhr) durch einen amtsärztlichen Sachverständigen ergab letztlich einen Blutalkoholgehalt zur Lenkzeit von mindestens 1,28 Promille. Der Sachverständige hat der Rückrechnung einen Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde zu Grunde gelegt. Dies stellt unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Abbaurate von 0,1 Promille bis 0,2 Promille pro Stunde eine für den Berufungswerber günstige Berechnungsvariante dar und es bestehen daher keine Bedenken, diesen Wert der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Was einen allfälligen Nachtrunk anbelangt (Konsumation von Alkohol nach dem Lenken), so hat der Berufungswerber diesbezüglich zunächst keine Angaben gemacht. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jedoch eine Nachtrunkbehauptung bei erster sich bietender Gelegenheit vorgebracht werden, damit diese glaubhaft ist. Darüber hinaus finden sich im Verfahrensakt insoferne widersprüchliche Angaben, zumal in der Stellungnahme vom 15.12.2004 ausgeführt wurde, dass der Berufungswerber vor dem Aufbruch in Wels noch ein Glas ausgetrunken hätte, während in der Berufung angedeutet wurde, dass allenfalls nach dem Eintreffen in Marchtrenk alkoholische Getränke konsumiert worden wären. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der Rechtsmittelwerber keinen Nachtrunk zu sich genommen hat und der vom amtsärztlichen Sachverständigen rückerrechnete Alkoholisierungswert der Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, der angefochtene Bescheid würde gegen den Grundsatz des Verbotes der reformatio in pejus verstoßen, wird festgehalten, dass dieser Grundsatz nur für das Verwaltungsstrafverfahren gilt. Beim Verfahren betreffend Entzug der Lenkberechtigung handelt es sich um ein Administrativverfahren und es ist daher zulässig, im weiteren Verfahren (auch im Berufungsverfahren) den Sachverhalt entsprechend neu zu beurteilen und auch längere Entziehungszeiten festzusetzen.

 

Ebenso ist mit dem Hinweis auf eine allfällige Verjährung der Maßnahme der Behörde nichts zu gewinnen, zumal im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung keine Verjährung gesetzlich festgelegt ist.

 

Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG ist im Falle eines Alkoholgehalt des Blutes von 1,2, g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l eine Mindestentziehungszeit von drei Monaten festgelegt. Inwieweit eine über diese Mindestentzugsdauer liegende Entziehungszeit festzusetzen ist, ist gemäß § 7 Abs.4 FSG einer Wertung zu unterziehen.

 

Was diese gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung der bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, dazu kommt, dass der Berufungswerber bereits einmal im Jahre 2000 wegen eines gleichartigen Deliktes beanstandet wurde und ihm die Lenkberechtigung damals für die Dauer von vier Monaten entzogen wurde. Dass sich der Berufungswerber nunmehr trotz dieser einschlägigen Maßnahme neuerlich strafbar gemacht hat, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen: Dazu wird festgestellt, dass durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon ein hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das festgestellte Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung über dem relevanten Grenzwert von 1,2 Promille gelegen ist.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung zwar kein negatives Verhalten des Berufungswerbers festgestellt werden kann, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann.

 

Wie bereits dargelegt wurde, stellt die wiederholte Begehungsweise einen wesentlichen Faktor im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache zu Ungunsten des Berufungswerbers dar, andererseits muss doch berücksichtigt werden, dass seit dem Ablauf der letzten Entziehungsdauer und dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Verhalten des Berufungswerbers ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist. Während dieser Zeit ist der Rechtsmittelwerber im Allgemeinen nicht negativ in Erscheinung getreten, dies wurde auch vom Gendarmerieposten Marchtrenk letztlich bestätigt.

 

Demnach vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle es zwar im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung einer längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bedarf, dass jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von acht Monaten wieder hergestellt ist.

 

6.2. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Das oben dargelegte Verhalten des Berufungswerbers indiziert seine Verkehrsunzuverlässigkeit auch in Bezug auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen, weshalb er durch das ausgesprochene Verbot nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

6.3. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1a StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker (§ 2 der FSG-NV) zwingend geboten war.

 

6.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum