Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520957/3/Kof/He

Linz, 17.05.2005

 

 

 VwSen-520957/3/Kof/He Linz, am 17. Mai 2005

DVR.0690392
 
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau RW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GK gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.4.2005, VerkR21-20-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer

auf sechs Monate, vom 21. Jänner 2005 bis einschließlich 21. Juli 2005

herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 iVm § 7 Abs.4 FSG,

BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

 

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird als rechtmäßig bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 AVG
 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 39 Abs.1, 24 Abs.1, 7 Abs.1, 7 Abs.3, 25 Abs.1, 26 Abs.2 und 32 Abs.1 Z1 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 14 Monaten -

vom 21.1.2005 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides), somit bis einschließlich 21.3.2006 -

Weiters wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.4.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Bw lenkte am 20.8.2003 um 20.32 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr, wobei sie einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachte und anschließend Fahrerflucht beging.

Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht L. ist mit Verständigung vom 4.12.2003 von der Verfolgung der Bw wegen §§ 88 Abs.1, 88 Abs.4 1.Fall sowie 94 Abs.1 StGB gemäß § 90c Abs.5 StPO zurückgetreten.

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis bzw. Bescheid

Die Bw wurde daher weder nach § 94 StGB verurteilt, noch nach § 5 StVO bestraft!

Die Bw hat am 12.1.2005 um 21.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz im Gemeindegebiet S. - somit auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr iSd § 1 Abs.1 StVO - in Betrieb genommen.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Bw zur Vornahme des Alkotests aufgefordert. Insgesamt hat die Bw sieben Blasversuche vorgenommen, wobei lediglich ein einziger Messwert (1,39 mg/l) zustande gekommen ist.

Bei den übrigen sechs Blasversuchen war entweder das Blasvolumen zu klein oder die Atmung unkorrekt.

Dieser Sachverhalt wurde von der Bw nicht bestritten bzw. sogar bestätigt;

siehe zB die Ausführungen in der Berufung

Die Bw hat daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen, wobei es sich um das erste Alkoholdelikt der Bw handelt!

Wird beim Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Bei der in § 26 Abs.2 FSG genannten Entziehungszeit von vier Monaten handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen wurde.

Diese Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer im Rahmen der nach § 7 Abs.5 (nunmehr: Abs.4) FSG insofern erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, welche die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erfordern; VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0144.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93711/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

Dass beim ersten Blasversuch ein verhältnismäßig hoher Wert (1,39 mg/l) erzielt wurde, kann nicht im Sinne einer höheren Verwerflichkeit zur Begründung der vier Monate übersteigenden Entziehungsdauer herangezogen werden;

VwGH vom 9.2.1999, 98/11/0262.

Der Bw wurde jedoch - wie eingangs dargelegt - die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten, vom 27.10.2003 bis 27.2.1004, entzogen.

Diese Entziehung stand zwar nicht im Zusammenhang mit einem "Alkoholdelikt", ist jedoch ein Umstand, welcher die Festsetzung einer längeren als in § 26 Abs.2 FSG enthaltenen Mindest-Entziehungsdauer erfordert.

Es wird daher eine Entziehungsdauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 21. Jänner 2005), somit bis einschließlich 21. Juli 2005, festgesetzt.

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Der Bw wird daher das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 26 Abs.2 FSG

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