Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520978/2/Zo/Pe

Linz, 13.06.2005

 

 

 VwSen-520978/2/Zo/Pe Linz, am 13. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W E, vom 10.5.2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 12.4.2005, VerkR20-2033-1999, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F bis zu jenem Zeitpunkt entzogen wird, an dem er sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen lässt.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich beim zuständigen Gendarmerieposten abzugeben, einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber ausführt, dass er nicht zur amtsärztlichen Untersuchung kommen konnte, weil er wegen einer Erkrankung weder gehfähig noch reisefähig gewesen sei. Dies habe auch der Gemeindearzt der Bezirkshauptmannschaft bestätigt. Er sei auch zeitweise im Krankenhaus gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Bereits aus diesem ergibt sich in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.9.1999, VerkR20-2033-1999, erteilt. Wegen eines Verkehrsunfalles im Februar 2004 und den dabei von den Gendarmeriebeamten festgestellten körperlichen Beschwerden des Berufungswerbers wurde ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eingeleitet. Mit Bescheid vom 27.7.2004, VerkR20-2033-1999, wurde dem Berufungswerber von der Erstinstanz aufgetragen, eine verkehrspsychologische Stellungnahme zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitlich Eignung vorzulegen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Berufungswerber nicht zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verpflichtet wurde, sondern eben dazu, sich binnen zwei Monaten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen (vgl. VwSen-520837/2 vom 20.1.2005). Diese Entscheidung wurde dem Berufungswerber am 28.1.2005 zugestellt, er ist aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.4.2005 wurde ihm gemäß § 24 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Wie bereits oben angeführt, wurde der Berufungswerber mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 20.1.2005, VwSen-520837/2, verpflichtet, sich binnen zwei Monaten ab Zustellung der Berufungsentscheidung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Die vom Berufungswerber nunmehr erst in der Berufung gegen den Entzugsbescheid geltend gemachte Unmöglichkeit, diese Verpflichtung wegen seiner Erkrankung nachzukommen, kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr berücksichtigt werden. Der Berufungswerber hätte die Möglichkeit gehabt, unter Angabe entsprechender Gründe bei der Erstinstanz um eine Fristverlängerung hinsichtlich der von der Behörde festgesetzten zweimonatigen Frist für die Untersuchung anzusuchen. Da er dies nicht getan hat, ist die zweimonatige Frist eben auch nicht abgeändert worden und der Berufungswerber war verpflichtet, der Anordnung innerhalb dieser Frist nachzukommen. Dies hat er unterlassen, weshalb eben entsprechend der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 24 Abs.4 FSG seine Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist.

 

In der Berufungsentscheidung vom 20.1.2005 wurde der Berufungswerber entsprechend dem Wortlaut des § 24 Abs.4 FSG in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides lediglich dazu verpflichtet sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Entziehung der Lenkberechtigung endet daher zu jenem Zeitpunkt, zu welchem der Berufungswerber dieser Anordnung Folge leistet. Es war daher der erstinstanzliche Bescheid entsprechend abzuändern.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines entspricht § 29 Abs.3 FSG und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil die Gefahr besteht, dass der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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