Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520996/11/Kof/He

Linz, 17.01.2006

 

 

 

VwSen-520996/11/Kof/He Linz, am 17. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M, P, L, bisher vertreten durch Frau Dr. C G, nunmehr vertreten durch Herrn Dr. R W, R des O, W, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.5.2005, FE-652/2005, betreffend Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn A M das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 10. Jänner 2007 gestattet wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.1 Z3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung verboten.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2.6.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw hat sich am 27.9.2005 einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle AAAV Landesstelle Oberösterreich unterzogen.

 

Gemäß der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 30.10.2005 sowie der Ergänzung vom 9.12.2005 ist der Bw aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer eines Jahres geeignet.

 

Daraufhin hat die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W, A d O L, L das Gutachten gemäß § 8 FSG vom 10.1.2006 erstellt.

Dabei hat die amtsärztliche Sachverständige die oa. verkehrspsychologische Stellungnahme einschließlich deren Ergänzung sowie weitere nähere bezeichnete fachärztliche Stellungnahmen verwertet.

 

Gemäß diesem amtsärztlichen Gutachten ist der Bw zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen geeignet unter Vorschreibung einer zeitlichen Befristung von einem Jahr.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Bw hat - mit Stellungnahme vom 17.1.2006 - sich mit diesem amtsärztlichen Gutachten einverstanden erklären.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

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