Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521018/5/Br/Wü

Linz, 03.08.2005

 

 

 VwSen-521018/5/Br/Wü Linz, am 3. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, F, P, vertreten durch Herrn Dr. W M, G, L, gegen den Bescheid der Urfahr-Umgebung vom 14. Juni 2005, AZ: VerkR20-673-1997, mit welchem die Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer von sieben Monaten entzogen wurde, nach der am 19.7.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer mit sechs Monaten festgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991 idF BGBl. I 10/2004, § 7 Abs.1, 3 und 4 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oa. angeführten Bescheid die dem Berufungswerber am 27.7.1997 unter der Aktenzahl VerkR20-673-1997 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B, gerechnet ab 4.3.2005 unter Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung, auf die Dauer von 8 (acht) Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung angeordnet.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihren Bescheid im Ergebnis mit dem Hinweis, wonach es unbestritten sei, dass der Berufungswerber am 04.03.2005 um 00.50 Uhr den PKW, Kennzeichen, in Puchenau auf der Golfplatzstraße, von der Raiffeisenkasse kommend, in Höhe des Hauses Golfplatzstraße 4, Richtung Westen gelenkt habe, wobei er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe. In der Folge habe er seine Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt. Auf Höhe des Hauses Golfplatzstraße 16 wurden anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei ihm Alkoholisierungsmerkmale festgestellt, wobei er sich folglich geweigert habe seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Diesbezüglich ging die Behörde erster Instanz von einer rechtskräftigen Bestrafung durch das Straferkenntnis vom 25.04.2005, VerkR96-990-2005, wegen Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 5 Abs. 2 StVO 1960 und von einer Bindung an diesen Schuldspruch aus.

Auch wenn der Anlassfall eine erstmalige Übertretung darstelle beurteilte sie den Sachverhalt dahingehend, dass mit der Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten, welche bei Verweigerung vorgesehen ist, nicht mehr das Auslangen gefunden werden konnte.

 

 

2. In der durch seinen privaten Bevollmächtigten, des als Vorstellungswerber bezeichneten Berufungswerbers, fristgerecht eingebrachten Berufung wird folgendes ausgeführt:

"Gegen den Bescheid vom 14.06.2005, GZ VerkR20-673-1997, zugestellt am 16.06.2005 erhebe ich innerhalb offener Frist

 

Berufung

 

Die Bestrafung verstößt gegen das Gesetz, da bei der Anwendung erhebliche Zweifel vorliegen und der Führerscheinentzug mangels Vorliegen der Vorraussetzungen der angewendeten Bestimmungen, insbesondere der §§ 26 Abs.2 und 24 Abs.3 FSG rechtswidrig ist. Zudem wurden wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt, indem Anträge nicht oder nicht ausreichend behandelt wurden.

 

 

Es wurden im Rechtsmittel der Vorstellung vom 29. März 2005 exakt 14 Anträge im konkreten Verfahren gestellt. Mit keinem einzigen Wort wurde auf diese im angefochtenen Bescheid nur eingegangen, geschweige denn diese in irgendeiner Form behandelt. Wozu es Verfahrensvorschriften und Beschuldigtenrechte im Gesetz dann überhaupt - noch - gibt, bleibt von der belangten Behörde zu beantworten. Es handelt sich daher um eklatante Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid.

 

 

Insbesondere wurde mein Vorbringen in der Vorstellung vom 29.03.2005 zwar kurz inhaltlich wiedergegeben, eine Würdigung dieses Vorbringen oder eine Auseinandersetzung mit diesem fand offensichtlich nicht statt. Wenn entgegen meinem ausdrücklichen Antrag die einschreitenden Beamten als Zeugen nicht konkret zum Sachverhalt vernommen wurden, wurde schon dadurch mein Recht auf ein faires Verfahren als Beschuldigter in Form des Parteiengehörs verletzt. Zudem wurden sämtliche von mir zur Entlastung und Aufklärung des Sachverhalts namhaft gemachten Zeugen nicht vernommen.

 

 

Der bekämpfte Bescheid bezieht sich auf eine "rechtskräftige" Bestrafung zu ZI VerkR96-990-2005. Dies ist formell falsch. Bei der belangten Behörde liegt eine Vollmacht. Diese ist vom 23. März 2005. Der Eingangsstempel ist auch mit 23. März 2005 datiert. In dieser Vollmacht wird bereits auf mehrere Verfahren Bezug genommen ("hiermit die Vollmacht in den gegen mich geführten Verwaltungsverfahren zu vertreten. und Schriftstücke für mich in Empfang zu nehmen,..."). Dies hat zwar der für den Entzug der Lenkerberechtigung zuständige Sachbearbeiter zur Kenntnis genommen, jedoch nicht der für den Strafausspruch zuständige Sachbearbeiter. Trotz Vorliegen einer Vollmacht und eines Rechtsmittels, das im Teil 11 auch schon "den noch ergehenden Bescheid GZ VerkR96-990-2005 ... Einspruch" erhoben wurde, wird an den Beschuldigten direkt zugestellt und ergeht ein entsprechender Strafbescheid, den die belangte Behörde nun als rechtskräftig annimmt. Mehr Schlamperei ist aber kaum vorstellbar. Die beiden Abteilungen bzw. Sachbearbeiter liegen etwa 5 Türen auseinander und wurden - wie in derartigen Verfahren üblich - diverse Schriftstücke (u.a. Anzeige) der einzelnen Akten ausgetauscht. Nur die Vollmacht wurde vergessen. Daher wurde der mit Rechtsmittel vom 29. März 2005 (Teil II, Seite 3) bekämpfte Strafbescheid falsch zugestellt. Daher ist dieser rechtswidrig. Sollte diese Rechtsansicht (Schlamperei zu Lasten der belangten Behörde) nicht geteilt werden, so wird der Vorsicht halber Widereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Verfahrens VerkR96-990-2005 beantragt, da hier Bindungswirkung (=Argument der Behörde für eine Strafverschärfung) besteht.

 

Auch wenn es schwierig sein mag: Wenn es eine Vollmacht gibt, ist mit dem Bevollmächtigten zu kommunizieren und nicht mit dem Beschuldigten selbst. Einen Bescheid, der an den Bevollmächtigten zu gehen hat, dem Beschuldigten selbst zuzustellen - noch dazu durch Hinterlegung - und dann noch Rechtskraft anzunehmen, ist eine interessante Taktik.

 

Und darüber hinaus: Solange es ein Rechtsmittel gibt, kann ein Bescheid in erster Instanz nicht rechtskräftig werden. Dies sollte auch der belangten Behörde klar sein.

 

Dass die zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde hier denken sollten, war beabsichtigt. Dass aber ein derartiges Chaos bei der Verfahrensabwicklung zu Lasten des Beschuldigten entsteht, war überraschend. In manchen Fällen wäre es wohl angebracht, dass Sachbearbeiter in erster Instanz bei der Durchführung des Verfahrens mitdenken.

 

In der Vorstellung wurde vorgebracht:

 

"Die einschreitenden Beamten haben es unterlassen, mir im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit einem - möglicherweise - Verletzten (dazu später) die Möglichkeit einer Blutuntersuchung einzuräumen. Unmittelbar nach der Anhaltung hat sich mein Bruder von der Unfallstelle entfernt bzw. wurde weggewiesen. Ich habe die Beamten ersucht, dass diese meinen Bruder nach Hause bringen. Diese Hilfe haben Sie jedoch verweigert. Ich möchte dazu anführen, dass mein Bruder als direkt unfallbeteiligter Beifahrer nicht nur unter Alkoholeinfluss gestanden ist, sondern offensichtlich einen Schock durch den Unfall gehabt hat. Die Rettung wurde von den einschreitenden Beamten trotz des Verdachts auf einen Verletzung eines Beteiligten (der Anprall erfolgte mit offensichtlich mehr als 30 km/h) nicht beigezogen. In diesem Zusammenhang ist es nur einem entsprechend qualifizierter Ersthelfer nach Vornahme genauerer Untersuchungen möglich eine Verletzung auszuschließen. Inwieweit dadurch möglicherweise eine strafbare Handlung in Form von unterlassener Hilfeleistung gesetzt wurde, bleibt jedenfalls der zuständigen Behörde überlassen, zu prüfen".

 

Ob hier eine Meldungsverpflichtung iSd § 84 Abs.1 StPO des zuständigen Sachbearbeiters im Rahmen des Gesetzes im Rahmen des § 94 StGB gegenüber der zuständigen Behörde (Staatsanwaltschaft/Gericht) vorgelegen hätte, sei nur noch einmal erwähnt und wird die eingehende Prüfung des Sachverhalts nach Einvernahme der angeführten Zeugen angeregt.

 

Ich stelle daher neuerlich folgende

 

A n t r ä g e

 

Wann wurde man auf das Fahrzeug aufmerksam? Wie wurde dieser Verkehrsunfall chronologisch aufgenommen?

Was wurde im Zuge der Aufklärung bzw. Erstversorgung möglicher Verletzter unternommen?

 

in eventu

 

 

Linz, am 22. Juni 2005 M K"

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem
Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde hier gesondert beantragt. Sie war jedenfalls in Wahrung der durch Art.6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte geboten.

 

 

4. Eingangs ist festzustellen, dass die Behörde erster Instanz ihren Entzugsbescheid auf die Annahme der rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens und der dort zur Last gelegten Übertretungen (Fahrerflucht und Verweigerung der Atemluftuntersuchung) stützte.

Im Rahmen des h. Berufungsvortrages wurde ausführlich zur Ergreifung eines Rechtsmittels auch gegen das Straferkenntnis ausgeführt. Diesbezüglich wollte im Teil II der Vorstellung gegen den Mandatsbescheides über den Entzug der Lenkberechtigung gleichsam "der rechtlichen Vorsicht halber" schon ein Monat vor der Erlassung des Straferkenntnisses - als Einspruch benannt - erhoben worden sein. Gleichzeitig wurde mit der den Mandatsbescheid inhaltlich bestätigenden Entzugsbescheid erhobenen Berufung ein Antrag auf Wiedereinsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens in den vorigen Stand (Schriftsatz vom 22.6.2005) gestellt. Der genannte Schriftsatz wurde vom Führerscheinreferat vorerst nicht der Strafabteilung weitergeleitet.

Den Wiedereinsetzungsantrag wies die Behörde erster Instanz schließlich mit Bescheid vom 12. Juli 2005 als unzulässig zurück. Auf die gerügten Zustellvorgänge im Strafverfahren ist hier nicht mehr weiter einzugehen. Ebenfalls nicht auf die zum Teil ins Polenische abgleitenden Verfahrensrügen.

Die Rechtskraft dieser Entscheidung war im Rahmen dieses Verfahrens noch abzuwarten. Letztendlich besteht nun hinsichtlich der Vorfrage entgültige Rechtskraft und damit eine Bindung an die Tatsachenfeststellungen im Straferkenntnis vom 25.4.2005, VerkR96-990-2005-OJ/May (AV v. 3.8.2005).

 

 

4.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber im Detail auf den Verlauf der Amtshandlung und die dort vermeintlich unterlaufenen Fehler hingewiesen. Letztendlich bestritt der Berufungswerber das ihm zur Last gelegte Verhalten jedoch nicht, sondern brachte vielmehr zum Ausdruck, sich seines Fehlverhaltens bewusst zu sein. Seine Fahrstrecke vom Gasthaus bis zu seinem Haus habe nur 500 Meter betragen, wobei er den Unfall - offenbar wegen seines damaligen Zustandes - nicht bemerkt hätte.

Der Berufungswerber brachte in weiterer Folge zum Ausdruck, sich gegen die Höhe der wider ihn erhobenen Strafe wenden zu wollen, was jedoch im Rahmen dieses Verfahrens, welches von der Bindungswirkung an die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren auszugehen hat.

Dem Berufungswerber kann jedoch darin gefolgt werden, dass die ihm zur Last gelegte Verletzung der sofortigen Anhaltepflicht - welche technisch bedingt letztendlich bereits unmittelbar nach dem Unfall zum Stillstand seines Fahrzeuges führte - zumindest subjektiv nicht als beabsichtigte Fahrerflucht qualifizierbar ist. Mithin kann der Wertung dieser Tatsache ein geringeres Gewicht zugedacht werden als dies offenbar von der Behörde erster Instanz mit dem drei Monate über der gesetzlichen Entzugsdauer festgesetzten Entzug bewertet wurde.

Wenn letztendlich mit dieser durchaus vertretbaren und legitimen Sichtweise der Berufungswerber auf die umfassend angelegte Beweisführung zur "Aufrollung" des Verwaltungsstrafverfahrens offenbar zu verzichten geneigt war, zeigte er letztendlich auch dadurch die Problemlage betreffend Einsichtigkeit. Sein diesbezüglich umfangreiches Vorbringen auch zum Verlauf der hier verfahrensrelevanten Amtshandlung, welches mit Anträgen zur Einvernahme mehreren Zeugen unterstrichen wird, kann daher auf sich bewenden bleiben.

Der auch seitens der Behörde erster Instanz dieser Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt liegt demnach unstrittig fest, wobei die am Verfahren teilnehmenden Vertreter der Behörde erster Instanz letztendlich die vom Berufungswerber beantragten Änderung in der Bewertung der iSd § 7 FSG erwiesenen Tatsache, dies der Berufungsbehörde anheim stellten.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwerflichkeit eines Verweigerungsdeliktes einer erwiesenen Alkoholbeeinträchtigung gleichzuhalten (VwGH 22.1.2002, 201/11/0401 mit Hinweis auf VwGH 20.3.2001, 2001/11/0078).

An den rechtskräftigen Strafausspruch besteht - wie oben bereits ausgeführt - eine Bindung im Administrativverfahren (vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 99/11/0376 und abermals VwGH 1.12.1992, 92/11/0093 mwN).

In Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Berufungswerbers kann unter Bedachtnahme auf seine "Ersttäterschaft" auch mit einer Entzugsdauer von nur sechs Monaten das Auslangen gefunden werden. Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass der Berufungswerber auch noch die begleitenden Maßnahmen zu absolvieren hat, wobei auch von diesen ein positiver Einfluss auf das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann.

Der Entzug endet letztendlich erst mit der Absolvierung dieser Maßnahmen.

Dem Berufungswerber hat letztlich auch im Rahmen dieses Verfahrens - welches wohl sekundär auf den Wegfall in der Vorfrage zielte - den Sachverhalt gründenden Bindungswirkung nicht mehr bestritten, wohl aber dessen mildere Bewertung moniert.

Dem konnte hier im Umfang des etwas reduzierten Entzuges entsprochen werden.

 

5.2. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 
 

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