Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521038/2/Br/Wü

Linz, 25.07.2005

VwSen-521038/2/Br/Wü Linz, am 25. Juli 2005

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R T, H 5, F a.H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 17. Juni 2005, Zl.: VerR21-393-2005, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67d Abs.1 AVG iVm § 7 Abs.1, § 24 Abs.1 Z1, § 25 Abs.1, § 26 Abs.3 u. 7 und § 29 Abs.3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2002.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, die dem Berufungswerber am 15.12.2003 unter AZ: VerkR20-4691-2003/VB für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung, für die Dauer von zwei Wochen entzogen.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf §§ 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG Führerscheingesetz - FSG, idF BGBl. I Nr. 129/2002.

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz ihren Bescheidspruch auf das Ergebnis des Vorfalles vom 11.12.2004 um 19.49 Uhr - Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h - vor dem Hintergrund des diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruches durch das Straferkenntnis vom 13.6.2005, VerR96-4734-2005, iVm dem Hinweis auf die einschlägige Rechtslage nach dem Führerscheingesetz.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin verweist er auf seine Verkehrszuverlässigkeit die er in den vergangenen sechs Monaten bewiesen habe. Ein verkehrserziehender Effekt sei mit dem nunmehr ausgesprochenen Entzug nicht mehr gegeben. Außerdem bitte er um Berücksichtigung, dass er seit 33 Jahren jährlich 40.000 km umsichtig fahre und noch nie einen Unfall verschuldet habe. Bei dieser Situation habe es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt bei der niemand gefährdet worden sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Ferner wurde das in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis im Wege der Behörde erster Instanz beigeschafft. Das Beweisergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens bildet als Vorfrage für dieses Verfahren die entscheidungswesentliche Grundlage.

4. Dem Berufungswerber kann in seinem Berufungsvorbringen mit dem Hinweis auf seine bisher unauffällige und unfallfreie Verkehrsteilnahme wohl durchaus gefolgt werden. Dennoch muss dieses aus subjektiver Sicht plausibel scheinende Vorbringen unberücksichtigt bleiben.

Es besteht nämlich ein rechtskräftiger Schuldspruch, wonach der Berufungswerber als Lenker eines KFZ am 11.12.2004 um 19.46 Uhr auf der A1 bei Strkm 206.195 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten hat.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen..........

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 hat als bestimmte Tatsachen iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand: ...

Z4: die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als
40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

5.1.1. Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Nach § 26 Abs.7 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

5.2. Hinsichtlich der sogenannten Kurzzeitentzüge hat der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen (vgl. VfGH 10.6.2003, G360/02 ua). Dieser Gerichtshof erachtet darin, die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger, mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, 96/11/0197 beginnender Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs.2 lit.i KFG 1967 und der Bemessung der Entziehungszeit gemäß § 73 Abs.3 dritter Satz KFG 1967, idF BGBl. 1995/162, eine vom Gesetzgeber selbst getroffene Wertung eines derartigen strafbaren Verhaltens unter dem Gesichtpunkt seiner Relevanz für die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkerberechtigten und der zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu setzenden Maßnahme zugrunde liegt. Deshalb ist eine davon abweichende eigenständige Wertung im Sinne der damals noch unter die einschlägigen Bestimmungen des KFG 1967 fallende Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Kraftfahrbehörde grundsätzlich ausgeschlossen und demnach, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als vertretbar erachtet.

5.2.1. An den rechtskräftigen Strafausspruch besteht - wie oben bereits ausgeführt - eine Bindung im Administrativverfahren (vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 99/11/0376 und abermals VwGH 1.12.1992, 92/11/0093 mwN).

5.3. Schließlich ist die Entziehung der Lenkberechtigung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte nicht (nur) als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr konzipiert, mit der im Sinne der Absicht des Gesetzgebers eine unmittelbar effektive und sofortige Sicherung bewirkt werden will, sondern sie entfaltet vor allem auch dadurch einen Schutzeffekt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass sie auf den Lenker ermahnend und erzieherisch einwirkt. Wenn nun hier der Berufungswerber vermeint, dass dieser "erzieherische Effekt" nach sechs Monaten nicht mehr wirke, so mag dies aus humanistischer Sicht wohl zutreffen. Diese Sichtweise wird aber von der Judikatur nicht getragen.

Einer Entziehung kommt daher - wie jeder anderen Maßnahme der Verkehrserziehung - die Bedeutung eines auf einen längeren Zeitraum ausgelegten, der Verkehrserziehung dienendes Sicherungsinstrument zu. Dass der Gesetzgeber gemäß ausdrücklicher Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis die Entziehung der Lenkberechtigung ebenso als Mittel zur "Verkehrserziehung" eingerichtet hat, ist in diesem Zusammenhang nur noch zu erwähnen.

Wenngleich es sich im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes expressis verbis um keine Strafe handelt, sieht sich der unabhängige Verwaltungssenat zur Bemerkung veranlasst, dass dieses Regime in seiner Wirkung dennoch in die Nähe des Verbotes einer Doppelbestrafung und damit in Konflikt zum Schutzbereich des Doppelverwertungsverbotes und mit diesem zumindest in Konkurrenz tritt. Dies mit Blick darauf, weil auch der Bestrafung über den Präventionsaspekt ein erzieherischer Aspekt inhärent ist. Sohin erreicht insbesondere der Kurzzeitentzug im Ergebnis den Charakter eines zusätzlichen Strafeffektes und gerät demnach zumindest in die Nähe zu einer Nebenstrafe.

Der Berufung musste damit unter Hinweis auf die Sach- u. Rechtslage ein Erfolg versagt bleiben.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach Zustellung dieses Bescheides der Führerschein unverzüglich bei der Behörde erster Instanz abzuliefern ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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