Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521085/3/Fra/Hu

Linz, 03.11.2005

 

 

 

VwSen-521085/3/Fra/Hu Linz, am 3. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn GA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. August 2005, VerkR21-57-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C1,C,B/E,C1/E,F und G mit sechs Monaten, gerechnet ab 26. Mai 2005, festgesetzt wird. Die Entziehungsdauer endet sohin mit Ablauf des 26. November 2005.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C1,C,B/E,C1/E,F und G für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 26. Mai 2005, entzogen. Weiters hat sie angeordnet, dass sich der Bw auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen hat. Zudem hat sie dem Bw das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, ausdrücklich verboten. Einer allfälligen Berufung gegen den angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte der angefochtenen Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

"Sie lenkten am 26.5.2005 um 23.55 Uhr den Pkw, Kennzeichen LL-..........., in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand (0,74 mg/l) auf der A1, Richtungsfahrbahn Linz, bis Strkm 38,500, Parkplatz Aschberg. Aktenkundig ist, dass Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.3.2001 die Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Pkw in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand für die Dauer von drei Monaten entzogen werden musste".

 

Der Bw betont in seinem Rechtsmittel, dass sich dieses ausschließlich gegen die Entziehungsdauer richtet. Er führt aus, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente, die seine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen, richtig sind. Dazu gebe es auch nichts zu beschönigen. Er glaube jedoch, dass auch eine niedrigere Entziehungsdauer ausreichend sei und er innerhalb dieser niedrigeren Entziehungsdauer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder gewinne und dann auch ständig innehaben werde. Es sei das zugrunde gelegte Alkoholdelikt sein zweites in seinem Leben gewesen, wobei der zweite Vorfall am 26.5.2005 durch eine Verkettung unglücklicher Umstände entstanden sei, die er natürlich selbst verschuldet und zu verantworten habe. Nach relativ turbulenten und letztlich nicht erfolgreichen Abnahmeverhandlungen seiner Tischlereiprodukte in Wien habe er zum Essen und auch nach dem Essen alkoholische Getränke zu sich genommen. Es sei ihm nur zu spät bewusst geworden, dass er nicht, wie üblich, in Wien nächtigte, sondern in Neulengbach, wo er nächsten Tag einen Termin und auch ein Zimmer vorbestellt hatte. Er habe geglaubt, diese kurze Strecke ohne Probleme bewältigen zu können. Es sei ein Fehler gewesen, der ihm nie mehr unterlaufen werde. Er trinke seit dem 27.5.2005 keinen Tropfen an alkoholischen Getränken mehr und werde dies auch in Zukunft so halten. Sein Fehler habe auch zu familiären Turbulenzen und in der Folge zu einem Wohnsitzwechsel geführt. Diese Sache habe sich Gott sei Dank wieder positiv entwickelt und er wohne nunmehr wieder bei seiner Frau in Ansfelden zusammen und er hoffe und bitte darum, dass die Entziehungsdauer verkürzt wird, wobei er verspreche und gelobe, nie mehr wieder ein Kraftfahrzeug zu lenken, sollte er vorher alkoholische Getränke konsumiert haben, wobei er sich fest vornehme und dies für ihn nicht das geringste Problem darstelle, fortan alkoholfrei zu leben. Er ersuche den Unabhängigen Verwaltungssenat, die Entziehungsdauer zu senken.

 

Dieses Vorbringen des Bw lässt den Schluss zu, dass es dem Bw bewusst ist bzw. aufgrund des oa. Sachverhaltes wurde, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Die Behörde hat bei der Beurteilung dieses Wertbegriffes jene Handlungen des Betroffenen, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend zu analysieren und zu werten, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Judikatur, dass die Begehung von Alkoholdelikten im hohen Maße verwerflich ist und zwar deshalb, weil alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil eben diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Der Bw wurde wegen des oa. nicht bestrittenen Sachverhaltes mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. Juni 2005, Zl. PLS2-S-0513403, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 bestraft. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Oö. Verwaltungssenat daran gebunden ist.

 

Hätte der Bw erstmalig eine Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen, so würde die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung gemäß
§ 26 Abs.1 Z3 FSG drei Monate betragen. Festzustellen ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Bw bereits im Jahre 2001 ein Alkoholdelikt gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen hat, woraus die Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von drei Monaten resultierte. Trotz der Entziehung der Lenkberechtigung im Jahre 2001 hat sich der Bw nicht davon abhalten lassen, neuerlich gegen die Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr zu verstoßen und dadurch Interessen der Verkehrssicherheit zu gefährden. Aus diesem Verhalten muss auf eine verwerfliche charakterliche Einstellung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, sodass anzunehmen ist, dass der Bw aufgrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit für längere Zeit gefährden wird. Die oa. Umstände lassen den Schluss zu, dass sich beim Bw eine Wiederholungstendenz offenbart, weil die mit Bescheid vom Jahre 2001 verfügte Lenkberechtigung in der Dauer von drei Monaten nicht geeignet war, beim Bw einen entscheidenden Sinneswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu den Verkehrsvorschriften und zu den damit einhergehenden rechtlich geschützten Werten herbeizuführen.

 

Mit der Mindestentziehungsdauer kann daher nicht das Auslangen gefunden werden. Es bedarf einer länger dauernden Entziehung der Lenkberechtigung, um eine Änderung der oa. Sinnesart des Bw zu bewirken. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer im Ausmaß von neun Monaten ist jedoch nicht begründet. Die belangte Behörde hat nichts dazu ausgeführt, welche Überlegungen sie veranlasst hat, dass dem Bw derartige Charaktereigenschaften zukommen sollen, welche die Prognose, der Bw sei neun Monate - beginnend mit dem oa. Vorfall - verkehrsunzuverlässig, rechtfertigen würde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt unter Zugrundelegung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs.4 FSG im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen die Auffassung, dass der Bw sechs Monate nach dem oa. Vorfall seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, woraus die spruchgemäße Entziehungsdauer resultiert.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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