Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521158/2/Bi/Be

Linz, 13.01.2006

 

 

VwSen-521158/2/Bi/Be Linz, am 13. Jänner 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E R, vom 22. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 13. Oktober 2005, F-3978/2005, wegen Erteilung einer Lenkberechtigung unter Auflagen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Berufungswerber sich im Abstand von drei Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen hat und bis spätestens 21. März 2006, 21. Juni 2006 und 21. September 2006 einen aktuellen Drogenharnbefund eines Facharztes für Labormedizin auf Amphetamine vorzulegen hat. Die Vorschreibung der Beibringung von Befunden bzgl Leberwerten entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz zu F-3978/2005 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 3 Abs.1 iVm 5 Abs.5 FSG unter der Auflage erteilt, er habe sich in Abständen von drei Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und spätestens am 21.12.2005, 21.3.2006, 21.6.2006 und 21.9.2006 der Behörde persönlich oder per Post folgende Befunde im Original vorzulegen: Facharztgutachten für Labormedizin (MCV, CDT, GGT) sowie Drogenharn auf THC und Amphetamin wegen Alkohol- und Drogenmissbrauch laut aä Gutachten vom 21.9. 2005.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 13. Oktober 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe niemals Alkoholmissbrauch betrieben. Die Leberwerte vom 9.9.2005 seien normwertig und er verstehe die Forderung der Lebertests überhaupt nicht. Als ihm der Führerschein entzogen worden sei, habe der Alkomat einen Wert von 0,1 %o ergeben und das sei völlig legal. Er sei damals in eine gröbere Lebenskrise geschlittert und habe beschlossen, den Konsum von auf dem Schwarzmarkt erworbenen Medikamenten einzustellen Die Urinprobe habe er ca 3 Wochen nach seinem FS-Entzug eingereicht und müsse diese bei der BH Gmunden noch aufliegen, sie sei aber in keinem behördlichen Schriftstück erwähnt. Er verstehe die Forderung weiterer THC-Tests nicht, nur weil er irgendwann einmal (ca 1997) von einem Holland-Urlaub dem BetäubungsmittelG unterliegende Substanzen nach Deutschland (!) eingeführt habe. Beim Test am 20.7.2005 sei kein Konsum von THC oder sonstigen Substanzen nachgewiesen worden. Da er vor Jahren (ca 1994) schon einmal für das Beibehalten des FS halbjährliche Untersuchungen bringen habe müssen, halte er dreimonatige Untersuchungen für übertrieben. Er sei 31 und kein Kleinkind. Seit seinem letzten Entzug von 4-5 Jahren konsumiere er keine Drogen mehr und werde diese Lebenseinstellung beibehalten. Er werde auch keine größeren Mengen Alkohol zu sich nehmen. Bei einem Einkommen (Pensionsvorschuss) von ca 600 Euro im Monat könne er sich die Kosten der Laborbefunde (Drogentest und Lebertest ca 120 Euro) nicht leisten. Er habe dieses Schriftstück kostenlos mit einem Richter des LG Linz besprochen, dessen Nachnamen er gegebenenfalls noch bringen werde.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der am 22. Jänner 1974 geborene Bw nach insgesamt drei Entziehungen seiner Lenkberechtigungen von 7.2.1998 bis 7.6.1998, 20.6.1998 bis 20.4.1999 und 18.2.2001 bis 18.11.2002 jeweils wegen § 5 StVO 1960 am 27.9.2004 einen Antrag auf Wiedererteilung gestellt hat. Die praktische Prüfung für die Klassen A und B hat er am 11.10.2005 bestanden.

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 5. Jänner 2005, Institut "Gute Fahrt", Linz, ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet, wobei die Empfehlung ausgesprochen wurde, "die Angaben des Untersuchten vor Neuerteilung der Lenkberechtigung zu überprüfen und die geltend gemachte Drogenkarenz mittels Vorlage entsprechender Laborbefunde zu bestätigen." Bemerkt wird, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen Schwächen im Bereich der visuellen Auffassungsfähigkeit aufweisen, es bestehe aber eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit - das Leistungsdefizit sei möglicherweise auf die gesundheitliche Einschränkung (Schädelhirntrauma) zurückzuführen. (Der Bw hatte 1994 einen Verkehrsunfall, bei dem er ein Schädel-Hirntrauma mit Bewusstlosigkeit erlitt. Nach Aufenthalt in der Intensivstation und Rehabilitationsaufenthalt wurde ihm 20%ige Invalidität zuerkannt.) Auch ist angeführt, dass der Bw bei der Befragung angegeben habe, dass er zB bei einem Fußballspiel im Fernsehen oder beim Fortgehen am Abend Bier trinke, ca 4 Halbe pro Woche, einmal im Monat auch mehr, wobei er die Wirkung von Alkohol beim Konsum von einem Bier bereits spüre.

Laut nervenfachärztlicher Stellungnahme Dris A Th A, Linz, vom 28. Juli 2005 ist der Bw bei entsprechender Drogenkarenz geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne gesagt werden, dass der Bw weder an einer drogeninduzierten Psychose noch an einem depressiven Syndrom leide, auch sei eine Therapie nicht erforderlich. Er habe angegeben, zumindest bis 2002 vorwiegend Regenom ret./Amphetamin konsumiert zu haben, das bei ihm aufputschend gewirkt habe. Der Drogenharnbefund vom 20. Juli 2005, Labor Dr. R, Linz, auf Cannabis, Kokain und Amphetamin sei negativ gewesen bei normwertigem Creatininwert.

Die Leberwerte vom September 2005, Labor Dr. Ruthensteiner, Linz, nämlich MCV, GOT, GPT, GGT und CDT, sind normwertig.

Laut aä Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiarztes Dr. Franz Geier vom 21. September 2005 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B bedingt geeignet unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen wegen "Zustand nach Alkohol- und Drogenmissbrauch": alkoholrelevante Laborparameter MCV, CDT, GGT sowie Drogenharnanalysen auf THC und Amphetamin durch eine Facharzt für Labormedizin in 3, 6, 9 und 12 Monaten. Begründend wird ausgeführt, aufgrund der Befundkonstellation werde von einer bedingten Eignung für 12 Monate ausgegangen. Die Vorschreibung der Befundvorlagen solle dazu dienen, das weitere Konsumverhalten hinsichtlich Alkohol und Drogen zu observieren, da eine weitere Konsumation eine Verschlechterung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten mit sich bringe und um somit in Anbetracht des stattgehabten Schädel-Hirntraumas mit ohnehin reduzierter Leistungsfähigkeit ein weiteres Absinken der kognitiven Fähigkeiten zu verhindern. Bei entsprechender Bewährung könne am Ende des Überwachungszeitraumes von einer Aufhebung der Bedingung ausgegangen werden.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, so weit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Außer Frage steht, dass der Bw zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich geeignet ist, dass aber in Anbetracht seiner Drogenvergangenheit die Vorschreibung von Auflagen im Interesse der Verkehrssicherheit unabdingbar ist. Dabei haben wirtschaftliche und soziale Erwägungen außer Betracht zu bleiben, dh die finanziellen Einwände des Bw sind unbeachtlich.

Aus der Sicht des UVS ist dem Einwand des Bw, Alkoholmissbrauch habe er nie betrieben, aus dem Akteninhalt nichts entgegenzusetzen. Aus der Vorgeschichte ergeben sich Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Amphetaminen in Form des laut Bw vom Schwarzmarkt bezogenen Medikaments und für Speed, Cannabis und XTC. Letztere stammen allerdings aus den Jahren 1994 und 1998 und liegen damit bereits längere Zeit zurück, sodass auf der Grundlage des gänzlich unauffälligen Drogenharnbefundes, Labor Dr. R, Linz, vom Juli 2005 und der FA-Stellungnahme Dris A, Linz, vom 28. Juli 2005 eine weitere Vorschreibung diesbezüglich entfallen kann. Die vom Bw bei der VPU geschilderten Alkoholtrinkgewohnheiten, die der Polizeiarzt offenbar für die Anordnung der Vorlage der Leberfunktionsparameter herangezogen hat, sind nicht als "gehäufter Missbrauch" zu sehen und ergibt sich dafür auch aus der Vergangenheit des Bw kein Hinweis (vgl VwGH 24.11.2005, 2004/11/0121). Die Vorschreibung der Beibringung aktueller Leberwerte konnte daher entfallen, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs.5 FSG-GV nicht gegeben sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Anhaltspunkte für gehäuften Alkoholmissbrauch liegen nicht vor, Befundvorschreibung hat zu entfallen; Drogenbefund

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