Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521202/7/Sch/Hu

Linz, 13.03.2006

 

 

 

VwSen-521202/7/Sch/Hu Linz, am 13. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, vertreten durch Rechtsanwälte P & S vom 4.1.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 21.12.2005, VerkR21-712-2005/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Verhängung eines Lenkverbotes nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8. März 2006, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes auf vier Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde in Bestätigung eines vorerst ergangenen Mandatsbescheides Herrn E H, L, B, vertreten durch Rechtsanwälte P & S, S, B, mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 16.11.2005, VerkR21-712-2005/BR, in Anwendung des § 57 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 5.11.2005 bis einschließlich 5.9.2006, entzogen und gleichzeitig für denselben Zeitraum das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten sowie eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 10.3.2006, VwSen-161074/7/Sch/Hu, das Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 21.12.2005, VerkR96-8272-2005-Ro, abgeschlossen.

 

Der Berufung wurde insofern Folge gegeben, als das Verwaltungsstrafverfahren wegen der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 zur Einstellung gebracht wurde. Es konnte mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden, dass der Berufungswerber tatsächlich den Sachschaden (umgefahrene Straßenlaterne) verursacht hat, der Grundlage für die Verpflichtung gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gewesen wäre.

 

Zum anderen wurde aber die Berufung im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durch den Berufungswerber abgewiesen. Diesbezüglich wird, um hier unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung der entsprechenden Berufungsentscheidung verwiesen. Damit war als erwiesen anzusehen, dass der Rechtsmittelwerber eine Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 zu verantworten hat, wobei ein Atemluftalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt mit über 0,8 mg/l (entspricht über 1,6 %o Blutalkoholgehalt) vorlag.

 

Ein solches Delikt stellt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 leg.cit. die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden ausschließt.

 

Die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist gemäß § 26 Abs.2 FSG mit vier Monaten festzusetzen, wenn beim Kraftfahrzeuglenker eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,8 mg/l bzw. eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o oder mehr festgestellt wurde.

 

Ein Überschreiten dieser Mindestentziehungsdauer bzw. - analog angewendet - der Dauer des Lenkverbotes für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge erscheint der Berufungsbehörde allerdings nicht geboten.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind bei der Wertung der vom Betreffenden gesetzten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Nach Wegfall des Tatvorwurfs der Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 liegen nach Ansicht der Berufungsbehörde nunmehr keine Kriterien im obigen Sinne vor, die ein Überschreiten der vom Gesetzgeber ohnedies schon vorgegebenen Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung erforderlich machten.

 

Es konnte daher der Berufung teilweise Folge gegeben werden.

 

Zu den von der Führerscheinbehörde gleichzeitig angeordneten begleitenden Maßnahmen, wie Nachschulung usw., bzw. zum ausgesprochenen Lenkverbot ist zu bemerken, dass diese in der im angefochtenen Bescheid zitierten gesetzlichen Grundlagen ihre Deckung finden. Zudem sind die erwähnten Maßnahmen bei einem Alkoholisierungsgrad, wie er beim Berufungswerber festgestellt wurde, vom Gesetz zwingend vorgegeben, sodass sie nicht zur Disposition stehen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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