Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521307/2/Ki/Jo

Linz, 09.05.2006

 

 

 

VwSen-521307/2/Ki/Jo Linz, am 9. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, L, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H, Dr. H, Dr. M, Dr. B, Mag. T, Mag. R und Dr. H, L, L, vom 26.04.2006, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 07.04.2006, AZ: FE 195/2006, betreffend Verbot gemäß § 32 Abs.1 FSG zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Verbotes des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges auf drei Monate, gerechnet ab 09.03.2006, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z6, 7 Abs.4 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 02.03.2006, AZ: FE 195/2006, hat die Bundespolizeidirektion Linz Herrn J S ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 20 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 09.03.2006 zugestellt.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bundespolizeidirektion Linz den Mandatsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von zwölf Monaten (also bis 09.03.2007) verboten wurde. Außerdem wurde einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 26.04.2006 Berufung erhoben und beantragt, die Berufungsbehörde möge ein angemessenes Verbot aussprechen bzw. vom Ausspruch eines Verbotes überhaupt absehen.

 

Diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. In der Begründung der Berufung wird ausgeführt, dass das Verbot nicht gesetzeskonform wäre. Es sei richtig, dass Herr S am 08.02.2006 um 16.45 Uhr ein Kraftfahrzeug gelenkt habe ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen A, B gewesen zu sein und es sei auch richtig, dass ihm mit Bescheid vom 28.09.2005 die Lenkberechtigung für die Dauer von 14 Monaten entzogen worden sei.

 

Abgesehen davon, dass der Berufungswerber am 08.02.2006 einen Pkw und kein in § 32 FSG aufgezähltes Fahrzeug gelenkt habe, stelle das Verbot eine unzulässige und unangemessene Maßnahme dar, weil dieses Verbot nicht für die Dauer von zwölf Monaten sondern nur für drei Monate hätte ausgesprochen werden dürfen. Zu beachten wäre auch gewesen, dass Herr S am 08.02.2006 nicht alkoholisiert gewesen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.09.2005, Zl. FE-1298/2005, wurde dem Berufungswerber die von der BH St. Veit an der Glan, am 02.10.1979, unter Zl. 800/Sch-63/79, für die Klassen A, B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 14 Monaten gerechnet ab 22.09.2005 entzogen.

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Linz-Dornach vom 08.02.2006 lenkte Herr S am 08.02.2006 im Ortsgebiet von Linz einen Pkw, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen war. Diese Tatsache wird vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Fahrzeuges

 

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigen Zustand gefährden wird, oder
  2.  

  3. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines ein Kraftfahrzeug lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Unbestritten lenkte der Berufungswerber am 08.02.2006 um 16.45 Uhr in Linz ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein und es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehalten, dass der Berufungswerber neuerlich unter Beweis gestellt hat, dass er nicht im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig ist. Dieser Auffassung schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vollinhaltlich an. Allgemein muss festgestellt werden, dass, jedenfalls zum Lenken von anderen als den in § 32 FSG angeführten Kraftfahrzeugen, angenommen werden muss, dass die Verkehrszuverlässigkeit frühestens mit Ablauf der ursprünglichen Entzugsdauer der Lenkberechtigung, das ist frühestens ab 22.11.2006, wieder hergestellt sein könnte, wobei jedoch einem allfälligem Anschlussentzug durch die Bundespolizeidirektion Linz nicht vorgegriffen wird. Grundsätzlich ist auch festzustellen, dass eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit es als geboten erscheinen lässt, auch ein entsprechendes Verbot gemäß § 32 FSG auszusprechen, wobei jedoch im Rahmen der Wertung auf die spezifischen Eigenschaften dieser Leichtkraftfahrzeuge abzustellen ist.

 

Auf den konkreten Fall bezogen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass grundsätzlich ein Verbot gemäß § 32 FSG im Interesse der Verkehrssicherheit geboten ist, dass aber in Anbetracht der besonderen Umstände, so wurde keine Alkoholisierung beim Lenken ohne Lenkberechtigung festgestellt, mit einer dreimonatigen Verbotsdauer das Auslangen gefunden werden kann, dies auch unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens des Berufungswerbers seit der Tatbegehung.

 

5.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.02.1990 u.a.). Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch im Falle eines Verbotes gemäß § 32 FSG anzuwenden ist, sodass der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die Berufung angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum