Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521335/2/Sch/Bb

Linz, 20.06.2006

 

 

VwSen-521335/2/Sch/Bb Linz, am 20. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M D, geb. ..., G, L, vom 26.5.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.5.2006, Zl. VerkR21-318-2006/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung der Anordnung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG iVm §§ 4a Abs.1, 4b Abs.1, 4c Abs.2 und 24 Abs.3 sechster Satz FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26.5.2006 eingebracht, in welcher er um eine Nachfrist von weiteren vier Monaten ersucht hat. Begründend führte er aus, dass er der Anordnung aus finanziellen und beruflichen Gründen nicht nachkommen habe können. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich seit der Führerscheinausstellung nichts zu Schulden kommen habe lassen. Die Lenkberechtigung sei für ihn berufsnotwendig, da er wöchentlich an zwei oder mehreren verschiedenen Standorten arbeite, die öffentlich nicht mehr erreichbar seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgelegt. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

5. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht fest, dass dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 27.8.2004 unter Zl. VerkR20-2941-2004/LL, die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.12.2005, Zl. VerkR20-2941-2004/LL wurde der Berufungswerber aufgefordert, bis zum 27.4.2006 (Ende der Nachfrist) nachfolgende Stufen der zweiten Ausbildungsphase zu absolvieren:

Weiters wurde festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein Jahr - bis 27.8.2007 - verlängert.

Dieser Bescheid ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Nachdem der Berufungswerber nachweislich dieser Anordnung nicht Folge geleistet und die 1. Perfektionsfahrt, das Fahrsicherheitstraining mit dem verkehrspsychologischen Gruppengespräch sowie die 2. Perfektionsfahrt für die Klasse B nicht bis spätestens 27.4.2006 (Ende der Nachfrist) - absolviert hat bzw. die Durchführung der zweiten Ausbildungsphase nicht nachgewiesen hat, obwohl dies mit dem oben bezeichneten Bescheid angeordnet wurde, hat die belangte Behörde gemäß § 24 Abs.3 FSG mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsphase, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen.

In rechtlicher Hinsicht hat der UVS wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B - unbeschadet des Abs.2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

  1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
  2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

Wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG sechster Satz FSG die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Es bleibt unbestritten, dass der Berufungswerber trotz Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die zweite Ausbildungsphase für die Klasse "B" nicht innerhalb der angeordneten Frist absolviert hat.

 

§ 4c Abs.2 FSG sieht grundsätzlich in solchen Fällen zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung vor. Lediglich wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Zeit den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte, kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen werden.

 

Ausdrücklich hat der Gesetzgeber festgelegt, dass jedoch nur "besonders berücksichtigungswürdige Gründe", welche überdies nachgewiesen werden müssen, das Absehen von der Entziehung der Lenkberechtigung für eine angemessene Zeit begründen würden. Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund könnte nach Ansicht der Berufungsbehörde etwa eine längere schwere Krankheit oder dgl. gelten.

 

Der UVS vertritt die Auffassung, dass die vom Berufungswerber vorgetragenen Gründe, nämlich die in der Berufung angeführte finanzielle und beruflichte Situation oder auch der Umstand, dass seine Lenkberechtigung berufsnotwendig ist, da er wöchentlich an zwei oder mehreren verschiedenen Standorten arbeitet, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr erreichbar sind, keine solchen berücksichtigungswürdigen Gründe darstellen, zumal der Gesetzgeber ohnedies eine angemessen lange Frist zur Absolvierung der einzelnen Stufen vorgesehen hat und es dem Berufungswerber somit durchaus hätte möglich sein müssen, trotz der von ihm vorgetragenen Umstände entsprechende Dispositionen so rechtzeitig zu treffen, dass eine fristgerechte Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase möglich gewesen wäre.

 

Nachdem somit solche berücksichtigungswürdige Gründe im vorliegenden Falle nicht vorliegen und auch nicht festgestellt werden konnten und der Berufungswerber der Aufforderung im Sinne des § 4c Abs.2 nicht nachgekommen ist, war ihm gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz FSG die Lenkberechtigung für die Dauer des Nichtnachweises zu entziehen.

 

Die Verpflichtung, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern, gründet sich auf die Bestimmung des § 29 Abs.3 FSG.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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