Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530004/5/Ga/Pe

Linz, 03.02.2003

 

 

 VwSen-530004/5/Ga/Pe Linz, am 3. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H E I D
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der BAG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Dezember 2002, Ge20-81-2002, betreffend eine gewerbliche Betriebsanlage (Verkaufsmarkt) in der Gemeinde 4730 Waizenkirchen, entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 5. Dezember 2002 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Gewerbebehörde gemäß §§ 74, 77 und 359 GewO und § 93 Abs.2 ASchG die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufsmarktes für Waren des täglichen Bedarfs in der Gemeinde 4730 Waizenkirchen auf dem Grundstück Nr. 1537/6, KG Waizenkirchen, unter Vorschreibung von Auflagen.
 
Dieser Bescheid wurde mit der Adresse "BAG" nicht an einen bevollmächtigten Vertreter, sondern an die Gesellschaft selbst adressiert und zugestellt. Die Gesellschaft ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Partei.
 
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 erhob die Gesellschaft Berufung ausdrücklich nur gegen Auflage 19 des bezeichneten Bescheides. Die Berufung war von zwei Personen eigenhändig gefertigt (Ing. H und Ing. B). Aus dem so gefertigten Berufungsschriftsatz war die Legitimation der Unterfertiger, für die BAG eine Berufung in diesem Verwaltungsverfahren zu erheben, nicht erkennbar - auch nicht iVm dem vorgelegten Verfahrensakt. Wegen insofern begründeter Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Unterfertiger forderte der Unabhängige Verwaltungssenat mit Schreiben vom 9. Jänner 2003 die Gesellschaft zum Nachweis der Berufungslegitimation der Unterfertiger wie folgt auf:
"Ob die Berufung von befugten Vertretungsorganen der Konsenswerberin erhoben wurde, ist weder direkt noch indirekt aus dem Rechtsmittelschriftsatz selbst noch aus der Aktenlage insgesamt ersichtlich.
Den unter die Berufung gesetzten Unterschriften sind Namensbezeichnungen zwar beigefügt. Daraus kann - iV. mit der Wendung: "Bktiengesellschaft, Technische Abteilung, BA-Gebäudemanagement" - allenfalls auf die Arbeitnehmer-Eigenschaft dieser Personen, noch nicht jedoch auf eine Stellung als Organvertreter der BAG geschlossen werden. Bestimmte Vollmachtsurkunden wurden nicht vorgelegt. Aber auch bloße Hinweise auf eine Bevollmächtigung dieser Personen, prozesswirksam für die Vertretene in diesem Verwaltungsverfahren einzuschreiten, enthalten Berufungsschriftsatz und Verfahrensakt nicht (der Genehmigungsantrag vom 26. September 2002 und die Verhandlungsschrift vom 11. November 2002 weisen andere Personen als Einschreiter für die Konsenswerberin aus).
 
Im Ergebnis bestehen begründete Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Berufungsunterzeichner. Daher wird Mängelbehebungsauftrag gemäß § 10 Abs.2 iVm § 13 Abs.3 AVG erteilt: Bis Dienstag, 28. Jänner 2003 sind geeignete Unterlagen, aus denen die Vertretungsbefugnis bzw. die Bevollmächtigung (für dieses Verfahren) jener Personen, die den Berufungsschriftsatz vom 16. Dezember gefertigt haben, vorzulegen. Wird der Mangel der nicht erkennbaren Berufungslegitimation nicht fristgerecht behoben, wird die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sein."

 
Zu diesem, ausdrücklich mit Firstsetzung ausgestatteten Mängelbehebungsauftrag verschwieg sich die Berufungswerberin jedoch (jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Hinausgabe dieses Zurückweisungsbescheides, das ist Montag, 3.2.2003, 09.00 Uhr). Es war daher die Berufung - ohne dass ein neuerlicher Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer für dieses Verfahren tauglichen Vollmacht zu erteilen gewesen wäre (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 5.7.1996, 96/02/0293) und ohne Einlassung in die Sache selbst - wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
 
 
Gebührenerinnerung für den Berufungswerber
: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides!).
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum