Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530032/2/Re/Be

Linz, 09.09.2003

 

 

 VwSen-530032/2/Re/Be Linz, am 9. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung der Frau W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S, gegen den Bescheid er Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Juli 2003, Ge20-260-2002, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage der M GesmbH & CO KG, entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67h Abs1 AVG sowie § 44 iVm. mit §§ 14 und 15 AVG

§ 356 Abs1 GewO 1994.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid vom 24. Juli 2003 wurde der antragstellenden M GesmbH und CO KG, die gewebebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer bestehenden gewerblichen Betriebsanlage durch Einbau einer Schweiß-Rauchabsaugung, Erneuerung von Freiwaschplätzen mit einem gasbetriebenen Reinigungsgerät die Umstellung der Dieseltankstelle, dem Einbau einer Gasfeuerungsanlage sowie den Einbau einer Lackieranlage nach Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 16. Juni 2003 unter gleichzeitiger Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Ingrid Widerhofer - gleichzeitig wurde offenbar an die belangte Behörde ein Antrag auf Protokollberichtigung gestellt - hat die belangte Behörde mit Erledigung vom 18. August 2003 vorgelegt und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben; Die Berufungswerberin begehrt im abschließenden Berufungsantrag den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die in der Berufung angeführten Auflagen zusätzlich erteilt werden, schließlich wurde beantragt eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG hat die entsprechend den Verwaltungsvorschriften kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

 

Diese Rechtsfolge erstreckt sich im Grunde des Abs.2 des § 42 AVG jedenfalls auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurden von der belangten Behörde mit Kundmachung vom 19. Mai 2003, Ge20-260-2002, eine mündliche Augenscheinsverhandlung für Montag den 16. Juni 2003 anberaumt. Die Kundmachung wurde beim Gemeindeamt B angeschlagen und unter anderem der nunmehrigen Berufungswerberin durch Hinterlegung zugestellt. Die Kundmachung enthält die für die Parteistellung der Nachbarn wesentliche oben zitierte Bestimmung des § 42 AVG und löste somit, da sie ordnungsgemäß erfolgte, die angeführten Rechtswirkungen aus.

 

Die Berufungswerberin hat auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und wird in der Verhandlungsschrift vom 16. Juni 2003 auf Seite 11 "Feststellungen des Verhandlungsleiters" festgehalten, dass die Nachbarn... und Frau Widerhofer sich nach Durchführung des Lokalaugenscheines ohne Abgabe einer Stellungnahme von der Verhandlung entfernt haben.

 

Die gegenständliche Verhandlungsschrift wurde im Grunde des § 14 AVG aufgenommen und liefert somit im Grunde des § 15 AVG, da keine Einwendungen dagegen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis.

 

Unter Beachtung dieser Prämissen ergibt sich somit für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, dass die zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladene Berufungswerberin nach der vorliegenden Aktenlage weder vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bei der Behörde noch während der mündlichen Verhandlung zulässige Einwendungen erhoben hat, weshalb sie im Grunde des obenzitierten § 42 AVG ihre Parteistellung in diesem Verfahren mit Abschluss der mündlichen Verhandlung verloren hat und daher zulässigerweise eine Berufung gegen den ergangenen Genehmigungsbescheid vom 24. Juli 2003, Ge20-260-2002, nicht mehr einbringen konnte. Der Berufungsantrag in bezug auf Aufhebung oder Abänderung des bekämpften Bescheides war somit aus diesen Gründen unzulässig.

 

Zu den Ausführungen der Berufungswerberin betreffend Protokollsberichtigung kann seitens des Tribunals im zweitinstanzlichen Berufungserkenntnis nicht weiter eingegangen werden da hiefür eine Zuständigkeit nicht vorliegt.

 

Eine Berufungsverhandlung konnte im gegenständlichen Falle gemäß § 67d Abs.2 Z.1 AVG trotz Antrag der Berufungswerberin entfallen, da die Berufung zurückzuweisen war.

 

Aus all diesen Gründen war somit wie im Spruch zu verfügen.

 

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird zu weiteren Berufungsausführungen festgehalten, dass die im Rahmen der mündlichen Verhandlung besprochenen, in der Verhandlungsniederschrift auf Seite 2 im Rahmen der befundmäßigen Beschreibung des gewerbetechnischen Amtsachverständigen festgehaltenen Betriebszeiten in den Genehmigungsbescheid Eingang gefunden haben, da der Genehmigungsbescheid im Spruch auf die in den Befunden festgelegten Beschreibungen ausdrücklich Bezug nimmt; war eine diesbezüglich entsprechende Auflage war daher, nicht mehr erforderlich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Gebührenerinnerung für die Berufungswerberin: Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Diese sind mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten.

 

 
 

Dr. Reichenberger
 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum