Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530124/2/Re/Sta

Linz, 22.04.2004

 

 

 VwSen-530124/2/Re/Sta Linz, am 22. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der K I, K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J M, V, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 6.2.2004, Ge20-63-1994, betreffend Betriebsschließung im Grunde des § 360 Abs.3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF (GewO 1994) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 6.2.2004, Ge20-63-1994, wird bestätigt.
 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF (AVG) iVm §§ 360 Abs.3 und 1 Abs.2 GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. wurde im Grunde des § 360 Abs.3 GewO 1994 die Schließung des Gastgewerbebetriebes im Standort W, G, mit sofortiger Wirkung verfügt. Gleichzeitig wurde aufgetragen, die Versiegelung der im Barraum befindlichen Kühlschränke und des Lagerraumes mittels Versiegelungsstreifen aufrecht zu erhalten und die auf der rechten Seite beim Durchgangsbogen vom Vorhaus in den Barraum sowie die im Barraum auf dem Spiegel im Barraum und auf der Tür zum Getränkeraum angebrachten DIN A4-Blätter mit der Aufschrift "Der in diesem Raum befindliche Gastgewerbebetrieb ist behördlich gesperrt" zu belassen und nicht zu entfernen.

 

Dieser Bescheid erging im Grunde des § 360 Abs.3 GewO 1994 auf Grund der Tatsache, dass im Rahmen einer Überprüfung am 24. Jänner 2004 das Lokal an Ort und Stelle ohne vorausgegangenes Verfahren im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung für geschlossen erklärt wurde. Auf das Ergebnis dieser Überprüfung verweist im Wesentlichen die Begründung des bekämpften Bescheides und wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Objekt W, welches zuvor bereits mehrmals wegen einer unbefugten Ausübung des Gastgewerbes im Grunde des § 360 GewO 1994 von der belangten Behörde gesperrt werden musste, im Erdgeschoss ein Barraum mit Theke eingerichtet sei und sich im Anschluss daran in einem eigenen Raum ein Getränkelager befinde. Beim Eintritt in das Lokal seien von der Berufungswerberin pro Person 22 Euro mit dem Hinweis kassiert worden, dass für diesen Betrag Getränke freier Wahl konsumiert werden könnten. Bei der Überprüfung wurden im gegenständlichen Betrieb eine Vielzahl von alkoholischen und antialkoholischen Getränken vorgefunden, diese wurden im Grunde des § 39 Abs.2 VStG vorläufig in Beschlag genommen und wurde der Berufungswerberin hierüber eine Bescheinigung ausgestellt. Auch in den vorgefundenen Kühlschränken befanden sich antialkoholische und alkoholische Getränkeflaschen. Diese Kühlschränke und der Getränkelagerraum wurden versiegelt. Neben der Zugangstür zum Barraum, auf einem Spiegel im Barraum und an der Tür zum Getränkelagerraum wurden DIN A4-Zetteln mit der Aufschrift "Der in diesem Raum befindliche Gastgewerbebetrieb ist behördlich gesperrt" angebracht.

 

Es sei daher festgestellt worden, dass Frau K I im Erdgeschoss des Objektes W in G offenkundig das Gastgewerbe ausübe. Der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser in unverschlossenen Gefäßen stellt die Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 94 Z26 GewO 1994 dar. Der Vorrat an Getränken lasse auf Wiederholung der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes schließen. Die Berufungswerberin ist nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe. Der schriftliche Bescheid über die erfolgte Schließung sei im Grunde des § 360 Abs.3 innerhalb eines Monats ab Schließung zu erlassen.

 

Gegen diesen, der nunmehrigen Berufungswerberin am 11. Februar 2004 im Wege des Gendarmeriepostenkommandos E zugestellten Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende, bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist am
25. Februar 2004 eingelangte bzw. am 24. Februar 2004 der Post zur Beförderung übergebene, vom rechtsfreundlichen Vertreter der Berufungswerberin, Herrn Rechtsanwalt Mag. J M, S, V, verfasste Berufung vom 24. Februar 2004.

 

In dieser Berufung wird beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 6. Februar 2004, Ge20-360-1994 ersatzlos aufzuheben, die Versiegelung der im Barraum befindlichen Kühlschränke und des Lagerraumes mittels Versiegelungsstreifen sofort zu entfernen und die auf der rechten Seite beim Durchgangsbogen im Vorhaus und im Barraum sowie am Spiegel im Barraum sowie auf der Tür zum Getränkeraum angebrachten DIN A4-Blätter mit der Aufschrift "Der in diesem Raum befindliche Gewerbebetrieb ist behördlich gesperrt" sofort zu entfernen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, "die Berufungswerberin ist weder Normadressat noch Bescheidadressat und auch nicht für die getroffenen Anordnungen." Weiters wird ausgeführt, die Berufungswerberin sei weder Gewerbetreibende im Sinne des Abs.6 noch übe die Berufungswerberin ein Gewerbe aus, welches nach den Bestimmungen der §§ 38 ff zu beurteilen wäre. Die Berufungswerberin begehre die Feststellung, dass sie auch tatsächlich keine Verstöße im Sinne der inkriminierten Tatvorwürfe zu verantworten habe, zumal sie mit einem allfälligen Gewerbestandort, in einem dort abzuführenden Verfahren und dergleichen überhaupt keine Verbindung und auch keine Parteistellung jedweder Art habe. Inkriminiert sei der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser in unverschlossenen Gefäßen und stelle dies die Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 94 Z26 GewO 1994 dar. Im angefochtenen Bescheid sei eine derartige Übertretung weder behauptet noch sei eine derartige bescheinigt. Die bescheiderlassende Behörde beziehe sich hier auf den Rechtsstandpunkt und den Terminus "offenkundig" zurück und unterlasse es diesbezüglich, auch in irgend eine Form des aktiven Tätigseins der Berufungswerberin darzustellen. Es sei nicht einmal angegeben worden, dass die Berufungswerberin das inkriminierte Verhalten getätigt haben solle und räume daher selbst ein, dass die Berufungswerberin ein derartiges Verhalten selbst nicht zu verantworten habe, zumal sie kein Gewerbe ausübe, die betreffende Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt habe und nicht Anlageninhaberin sei. Bescheidbegründend sei nur ausgeführt worden, dass sich an der Liegenschaft W in G am 24. Jänner 2004 im Wesentlichen ein Getränkelager befunden habe. Von einem Ausschank und daher von einem aktiven Tun, wie dies dem Wort ausüben innewohne, sei nicht die Rede. Die Berufungswerberin habe weder alkoholische Getränke ausgeschenkt, noch derartige in unverschlossenen Gefäßen verkauft und somit auch kein Gewerbe im Sinne des § 94 Z26 GewO 1994 ausgeübt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die gegenständliche Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Aus § 67a Abs.1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die gegenständliche Angelegenheit.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs.3 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine Übertretung gemäß
§ 366 Abs.1 Z1 offenkundig ist, ohne vorausgegangenes Verfahren vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen 1 Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

 

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

 

Gemäß § 111 Abs.1 GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z26) für

  1. die Beherbergung von Gästen;
  2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates kommt aus nachstehenden Gründen zur Auffassung, dass das oben zitierte Berufungsvorbringen auf Grund der dargestellten Rechtslage nicht geeignet ist, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. mit Erfolg zu bekämpfen.

 

Das gegenständliche Lokal musste in der Vergangenheit bereits mehrmals behördlich geschlossen werden. So wurde der gegenständliche gastgewerbliche Betrieb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 9.9.1996 im Grunde des § 360 Abs.3 GewO 1994 mit sofortiger Wirkung für geschlossen erklärt und auch der Ausschank jedweder Getränke untersagt. Dies mit der Begründung, im Haus W in G sei im Erdgeschoss ein Barraum inkl. einer Theke eingerichtet und befinde sich in Anschluss daran ein Raum als Getränkelager. Beim Eintritt ins Lokal wurden pro Person S 200,-- kassiert und erklärt, dass für diesen Betrag drei Getränke freier Wahl konsumiert werden könnten. Die von den Gästen für die Getränke bezahlten S 200,-- pro Person würden einen Unkostenbeitrag darstellen. Im Getränkelager wurde eine große Anzahl von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken vorgefunden. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 15.10.1996, Ge-442088/1-1996, mit der Begründung keine Folge gegeben, die Auslegung des Berufungswerbers, wonach die S 200,-- nicht für den Getränkekonsum sondern für die gebotene Unterhaltungsmöglichkeit zu zahlen sei, könne am Ergebnis nichts ändern. Bei der Beurteilung des beabsichtigten wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des § 1 Abs.2 GewO 1994 mache es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Somit gehe auch das Berufungsvorbringen, dass Entgelt sei nur für Tätigkeiten, welche letztlich nicht der Gewerbeordnung unterliegen, ins Leere.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 27.5.1997, Zl. 96/04/0270-7, als unbegründet abgewiesen und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich im Gegenstand um eine selbstständige und regelmäßige und in der Absicht, einen Ertrag zu erzielen, ausgeübte Tätigkeit im Sinne des damaligen § 142 Abs.1 Z4 GewO 1994 ausdrücklich als nicht rechtswidrig erkannt, zumal der Beschwerdeführer die Selbstständigkeit und Regelmäßigkeit der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, sondern sich lediglich gegen die Annahme der belangten Behörde gewendet habe, die Tätigkeit werde in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag zu erzielen.

 

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 10.2.1998, Ge20-63-1994, wurde ebenfalls gegenüber dem gastgewerblichen Betrieb im Standort W, G, eine Schließung im Grunde des § 360 Abs.3 GewO 1994 ausgesprochen, der Ausschank jedweder Getränke untersagt und so wie bereits im Jahr 1996 vorgeschrieben, die Versiegelung der im Barraum befindlichen Kühlschränke und des Lagerraums mittels Papierstreifen sowie die Verkettung der beiden Kühlschränke hinter der Theke aufrecht zu erhalten bzw. die auf der linken Seite beim Durchgangsbogen vom Vorhaus in den Barraum sowie auf dem Fernseher und auf dem Bild neben der Bar angebrachten DIN A4-Blätter mit der Aufschrift "Der in diesem Raum befindliche Gastgewerbebetrieb ist behördlich gesperrt" zu belassen und nicht zu entfernen. Auch diesem Bescheid gingen Ermittlungen zuvor, wonach ein Lagerraum einer großen Menge von antialkoholischen und alkoholischen Getränken vorgefunden wurde. Auch in diesem Ermittlungsverfahren konnte festgestellt werden, dass beim Eintritt in das Lokal pro Person S 200,-- kassiert wurden, mit der Begründung, dass für diesen Betrag drei Getränke freier Wahl konsumiert werden könnten. Festgestellt wurde, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf derselben in unverschlossenen Gefäßen die Ausübung des Gastgewerbes darstelle. Auch sei das Anbieten einer dem Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (im vorliegenden Fall an die Besucher des Lokals) gemäß § 2 Abs.4 GewO 1994 der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten. Der festgestellte Vorrat an Getränken lasse überdies auf die Wiederholung der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes schließen. Es liege keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für den Standort W, G, vor, ebenso wenig eine Betriebsanlagengenehmigung.

 

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung des damaligen Betreibers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9.3.1998, Ge-442295/1-1998, (im Grunde des § 360 Abs.3) als unbegründet abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Selbstständigkeit und Regelmäßigkeit des Ausschanks der Getränke sei nicht bestritten worden, hinsichtlich der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sei die Argumentation des Berufungswerbers, wonach die S 200,-- nicht für den Getränkekonsum sondern für die gebotene Unterhaltungsmöglichkeit seien und daher keine Ertragsabsicht vorliege, nicht zielführend, da für die Ertragserzielungsabsicht bedeutungslos sei, ob der fragliche Geldbetrag unmittelbar als Entgelt für den Getränkekonsum oder für die gebotene Unterhaltungsmöglichkeit entrichtet werde.

 

Auch gegen diesen Bescheid wurde mittels Beschwerde der Verwaltungsgerichtshof angerufen und hat dieser mit Erkenntnis vom 9.9.1998, Zl. 98/04/0087, die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9.3.1998 als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf die Feststellung einer gewerblichen Tätigkeit wurde darin vom Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezüglichen Ausführungen im bereits oben zitierten Erkenntnis vom 27.5.1997, Zl. 96/04/0270, verwiesen, worin die Rechtsansicht der belangten Behörde als frei von Rechtsirrtum bezeichnet wurde.

 

Der dem gegenständlichen bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 6.2.2004, Ge20-63-1994, zu Grunde liegende Sachverhalt deckt sich gegenüber den beiden oben zitierten, bis zum Verwaltungsgerichtshof judizierten Verfahren tatbestandsmäßig und inhaltlich. Auf Grund von Ermittlungen und Zeugeneinvernahmen steht fest, dass im Erdgeschoss des Objektes W, G, ein Barraum inkl. Theke eingerichtet ist und sich im Anschluss daran in einem eigenen Raum ein Getränkelager befindet. Beim Eintritt in das Lokal wurden von der Berufungswerberin pro Person 22 Euro kassiert und erklärt, dass für diesen Betrag Getränke freier Wahl konsumiert werden können. Getränke für Prostituierte wären separat zu bezahlen. Die Berufungswerberin gab selbst an, Eintrittsgeld zu kassieren und von diesem Geld in weiterer Folge die Getränke einzukaufen. Vom verbleibenden Rest werden die Betriebskosten bezahlt. Im Übrigen hat die Berufungswerberin selbst den ermittelnden Beamten im Zusammenhang mit der Bestellung des ersten Getränkes je 22 Euro verrechnet und diesen Betrag auch kassiert, weiters gegenüber den anzeigenden Gendarmeriebeamten angegeben, dass der Getränkeein- bzw. -verkauf auf ihre eigene Rechnung erfolge.

 

Es kann daher der belangten Behörde nicht mit Recht mit dem Argument entgegen getreten werden, es habe an Ort und Stelle keine Ausübung des Gastgewerbes stattgefunden. Wie bereits in den oben angeführten auf gleichem Sachverhalt beruhenden Verfahrensergebnissen ausführlich begründet, wird nach § 1 Abs.2 GewO 1994 eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

 

Für die Erlassung des bekämpften Bescheides im Grunde des § 360 Abs.3 GewO 1994 reicht es in Bezug auf das zu beurteilende Verhalten aus, wenn eine Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 (wie zB die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes) offenkundig ist. Diese Offenkundigkeit liegt im gegenständlichen Falle vor, da die Berufungswerberin - wie oben ausgeführt - selbst ausgesagt hat, dass sie selbst das Entgelt im Zusammenhang mit der Konsumation der ausgeschenkten Getränke kassiert und von diesem Betrag wieder Getränke kauft, sie somit diese Tätigkeit selbstständig und auch regelmäßig ausübt. Dass die Tätigkeit in der Absicht, einen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen, ausgeübt wird, steht auf Grund der Höhe des Entgelts (die Ermittler bezahlten im Wege des Eintrittsgeldes je 22 Euro für ein Bier, Sekt für Prostituierte ist zusätzlich bzw. extra zu bezahlen) fest .

 

Wenn die Berufungswerberin vorbringt, im angefochtenen Bescheid sei eine Übertretung (inkriminierter Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser in unverschlossenen Gefäßen) weder behauptet noch eine derartige bescheinigt, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Spruch des Bescheides lediglich festgestellt wird, dass der Ausschank jedweder Getränke untersagt wird. Wenn in der Begründung vom Ausschank von alkoholischen Getränken und vom Verkauf dieser in unverschlossenen Gefäßen gesprochen wird, so stellt dies keine Benachteiligung für die Berufungswerberin dar, da gemäß § 111 Abs.1 GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 für den Ausschank jedweder Getränke die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist. Der Ausschank von Bier, wie im gegenständlichen Fall, reicht somit jedenfalls für die offenkundige Ausübung des Gastgewerbes aus. Dies wurde im angefochtenen Bescheid der Berufungswerberin jedenfalls angelastet und durch Darstellung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens auch bescheinigt, da von ihr selbst pro Person 22 Euro kassiert wurden und sie laut Zeugenaussage selbst ausgesagt hat, dass mit diesem Geld von ihr Getränke eingekauft und vom Rest die Betriebskosten beglichen werden.

 

Die Berufungswerberin hat laut Aktenvermerk des Bearbeiters der belangten Behörde vom 28.1.2004 im Rahmen der Kontrolle in der Nacht vom 24. auf den 25.1.2004 auf die Frage, wer Betreiber des Lokals sei, angegeben, dass neben den anwesenden Prostituierten von ihr das Eintrittsgeld kassiert und von diesem Geld in weiterer Folge die Getränke eingekauft würden. Über Befragen in Bezug auf einen Anlagenbetreiber aus einem vergangenen - oben dargestellten - Schließungsverfahren gab die Berufungswerberin an, dass Herr K ihr Freund sei, dieser jedoch mit dem gegenständlichen Gastlokal nichts mehr zu tun habe. Die Beschlagnahmebestätigung der beschlagnahmten alkoholischen Getränke wurde von der Berufungswerberin übernommen. Die Berufungswerberin hat schließlich weder im Rahmen dieser Amtshandlung, noch in der Berufung angeführt, von wem sonst - wenn nicht von ihr - das Gastgewerbe im gegenständlichen Standort ausgeübt werde.

 

Die belangte Behörde ist daher nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Recht davon ausgegangen, dass von der Berufungswerberin selbst offenkundig das Gastgewerbe in der gegenständlichen Betriebsanlage ausgeübt worden ist und somit diese Tätigkeit durch den bekämpften Bescheid zu unterbinden war.

 

Wenn die Berufungswerberin schließlich vorbringt, sie sei nicht Anlageninhaberin, so ist auf die angewendete Rechtsnorm des § 360 Abs.3 GewO 1994 zu verweisen, welche nicht auf die Anlageninnehabung abstellt, sondern zum Ziel hat, eine Gewerbeausübung ohne Erlangung der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu unterbinden (siehe hiezu den Bezug zum zitierten § 366 Abs.1 Z.1 GewO 1994). Dieses Ziel des § 360 Abs.3 GewO 1994 zeigt sich auch im zweiten Teilsatz dieser Bestimmung, welcher ausdrücklich normiert, dass eine Betriebsschließung auch dann vorliegt, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist. Die Berufungswerberin wird im Übrigen durch den bekämpften Bescheid nicht verpflichtet, in Bezug auf die der Gewerbeausübung dienenden Betriebsanlage aktiv Vorkehrungen zu treffen. In der Betriebsanlage wurden lediglich von der Behörde Hinweise angebracht, welche die behördliche Schließung für jedermann ersichtlich dokumentieren. Die Berufungswerberin wird lediglich verpflichtet, ohne vorheriger Erlangung einer Gewerbeberechtigung im gegenständlichen Standort die Gewerbeausübung zu unterlassen und im Übrigen die behördliche Versiegelung zu belassen.

 

Dem Berufungsvorbringen konnte somit insgesamt nicht Rechnung getragen werden und war auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage und in Übereinstimmung mit der in Bezug auf das gegenständliche Lokal bereits ergangenen, oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

  1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. Reichenberger
 

 
 

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