Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104343/2/Br

Linz, 07.02.1997

VwSen-104343/2/Br Linz, am 7. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Mag. F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. Jänner 1997, Zl.

VerkR96-4407-1996, wegen Übertretung nach § 44 Abs.4 iVm § 134 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG zu Recht:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 44 Abs.4 KFG eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es als bisheriger Zulassungsbesitzer des Kombi mit dem Kennzeichen , nach rechtswirksamer Aufhebung der Zulassung unterlassen habe unverzüglich den Zulassungsschein bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abzuliefern (Bescheid vom 1.10.1996, VerkR30-PE-318K-1996).

2. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß dem Berufungswerber von einem Organ der Gendarmerie die Verfügung zur zwangsweisen Abnahme des Zulassungsscheines zugestellt worden sei. Die Erstbehörde hielt den Tatvorwurf als erwiesen, nachdem der Berufungswerber sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme grundlos nicht äußerte.

2.1. Dagegen bringt der Berufungswerber in seiner fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung vor, daß er den Zulassungsschein nicht abgeben habe können, weil dieser in Verlust geraten gewesen sei und er diesbezüglich bei diesem Gendarmeriebeamten eine Verlustanzeige erstattet hätte.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage heraus ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Perg, VerkR96-4407-1996. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Demnach ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber eine Verlustanzeige betreffend das den Tatvorwurf stützende Dokument erstattet hatte. Die diesbezüglich ausgestellte Verlustbestätigung, GZ 2713/96, v. 29.10.1996, wurde der Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Da mangels des Beweises des Gegenteiles von der Wahrheit des Verlustes des Zulassungsscheines ausgegangen werden muß, geht der im Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf objektiv ins Leere. Die Behörde legte auch nicht dar, warum sie der Behauptung des Verlustes nicht zu folgen geneigt war. Vielmehr wurde ihr die Verlustbestätigung - Anzeige vom 29. Oktober 1996 zugeleitet. Daraus ist ersichtlich, daß der Verlust etwa drei Wochen vor dem 27. Oktober 1996 vom Berufungswerber bemerkt worden sein soll. Dies müßte demnach im Zuge der Zustellung des Bescheides vom 1.10.1996, Zl.

VerkR30-PE-318K-1996 der Fall gewesen sein.

Wenngleich es unverständlich ist und daher auch nicht sehr glaubwürdig scheint, zumindest aber auf das Fehlen jeder wie immer gearteten Kooperationsbereitschaft des Berufungswerbers mit einer Behörde schließen ließe, daß der Berufungswerber nicht sogleich diesen angeblichen Verlust bei der Behörde gemeldet hätte, begründet das Unterbleiben dieser in aller Regel jedermann zumutbaren "Mindestkooperationsbereitschaft", laut dieser Gesetzesbestimmung kein Tatbild.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 44 Abs.4 KFG 1967 lautet:

Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 KFG 1967 angeführten Behörde abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

6.1. Es trifft wohl zu, daß gemäß § 44 Abs.4 KFG 1967, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist.

Nun ist aber von einem Beweisergebnis auszugehen, daß diese Ablieferung wegen des vorliegenden Verlustes dieses Dokumentes nicht möglich war und somit diesem gesetzlichen Befehl objektiv nicht nachgekommen werden konnte.

Grundsätzlich ist auch ein Bescheid zuerst im Hinblick auf seinen objektiven Erklärungsinhalt (grammatikalisch) auszulegen.

6.1.1. Da grundsätzlich nur ein Verhalten im Rahmen eines Strafverfahrens vorgeworfen werden kann, welches auch objektiv erfüllbar ist, begründet die hier zum Tatvorwurf erhobene, jedoch objektiv unerfüllbar gewesene Verpflichtung zur Abgabe eines Dokumentes, keine Strafbarkeit. Die Erstbehörde tätigte keinerlei Erwägung darüber, warum sie etwa der Verlustvariante nicht zu glauben geneigt gewesen ist (vgl. auch h. Erk. v. 11.11.1996, Zl. VwSen - 104107).

6.2. Der Schuldspruch ist aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum