Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530260/80/Re/Sta

Linz, 04.08.2005

 VwSen-530260/80/Re/Sta Linz, am 4. August 2005

DVR.0690392
 


 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der C F- und E GmbH, in der Folge durch Verschmelzung und Konsensübernahme zuzurechnen der H B- und V GmbH, P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. O H EM, Dr. G W, Dr. K H, Dr. S H, Mag. M S, Mag. J A, R, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Dezember 2004, Ge20-61-2001, betreffend die Vorschreibung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für den Standort des Schlachthofbetriebes in P, Gst. Nr. der KG. P, zu Recht erkannt:

Im Grunde der Berufung wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Dezember 2004, Ge20-61-2001, insoferne abgeändert, als im Spruch die Wortfolge "und 300 Rindern" entfällt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 359a und 360 Abs.1 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 7. Dezember 2004, Ge20-61-2001, der C F- und E GmbH, B, P, für den Schlachthofbetrieb auf dem Gst. Nr. der KG. P gemäß § 360 Abs.1 zweiter Satz GewO 1994 die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen und 300 Rindern pro Woche untersagt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994, da die Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung insofern in genehmigungspflichtiger Weise geändert worden sei und so betrieben werde, als die zulässige Anzahl von Schweineschlachtungen wesentlich überschritten worden sei und damit eine Emissionserhöhung bewirkt worden sei. Die Konsensinhaberin sei bereits mit Verfahrensanordnung vom 18. November 2004 aufgefordert worden, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Für die Monate Oktober 2003 bis Dezember 2004 seien jeweils wesentlich höhere als die genehmigten Schlachtzahlen festgestellt worden. Aus dem ursprünglichen Genehmigungsverfahren, welches mit erstem Genehmigungsbescheid vom 11. Juni 1976 abgeschlossen worden sei, liege eine Stellungnahme im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung vor, woraus hervorgehe, dass mit einer monatlichen durchschnittlichen Schlachtung von ca. 300 Stück Rindern und 560 Schweinen zu rechnen sei. Mit Bescheid vom 6. August 1984 sei die Änderung der Anlage in Form des Anbaues eines Schweineschlachtraumes bewilligt worden, in der Bau- und Betriebsbeschreibung sei eine Schlachtkapazität von ca. 600 Schweinen pro Woche vermerkt, weiters, dass durch den Erweiterungsbau eine räumliche Trennung von Schweine- und Rinderschlachtung erreicht werde, somit durch die beantragte Erweiterung keine Erhöhung der Schlachtzahlen in Bezug auf Schweine erfolge. Dies sei auch den zu Grunde liegenden Plänen zu entnehmen. Mit Bescheid vom 27. August 1985 sei die Errichtung eines Schlachtstalles gewerbebehördlich genehmigt worden. In Rahmen der Berufungsverhandlung des Amtes der Oö. Landesregierung in dieser Angelegenheit werde ausgeführt, dass gemäß Fleischhygieneverordnung die Errichtung von Schlachtställen in ausreichender Größe zwingend vorgeschrieben sei, somit in den bestehenden Stallungen das Raumangebot nicht ausreichend sei. Im Berufungsbescheid vom 16. April 1986 werde ebenfalls auf dieses zwingende Erfordernis hingewiesen. Bei der lärmtechnischen Beurteilung der Schlachtkapazität werde von einer Größenordnung von 500 Schweinen und 150 Rindern pro Woche ausgegangen. Mit Änderungsgenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. April 1998 sei der Zubau eines Zerlegebetriebes für Rinder- und Schweinefleisch genehmigt worden. Dieser sei laut Verhandlungsschrift erforderlich gewesen, um Produktqualität, wirtschaftliche Arbeitstechnik und optimale Hygiene in der Verarbeitung zu gewährleisten, nicht jedoch zur Ausweitung der Schlachtkapazität. Seit 1989 sei die Zahl der geschlachteten Schweine kontinuierlich angestiegen und liegen diese seit September 2002 deutlich über 10.000 Stück pro Monat, hingegen habe sich die Zahl der geschlachteten Rinder auf Null reduziert. Auch im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Mai 2002, Ge-444279/3-2002, welcher im Rahmen eines § 79-Verfahrens ergangen ist, werde festgestellt, dass laut Ermittlungsverfahren die Schlachtkapazitäten im gegenständlichen Betrieb gegenüber dem genehmigten Betrieb in den letzten Jahren erhöht worden seien und die Erhöhung der Schlachtkapazitäten zwangsläufig das Emissionsverhalten erhöhe, somit eine gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung erforderlich mache. In der Begründung sei ausgeführt, dass die Anlagenbetreiberin in einem Änderungsprojekt die neue Emissionssituation, verbunden mit den erhöhten Schlachtzahlen darzustellen und dieses einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen habe. Die Ausdehnung der Schlachtkapazitäten sei jedenfalls eine genehmigungspflichtige Änderung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2004, Ge20-61-2001, sei der Konsensinhaberin die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 2.400 Schweinen pro Woche untersagt worden, dies in Anlehnung an eine Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juni 2003, Ge-442849/13-2003. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. Oktober 2004, VwSen-530214/4/Re/Sta, behoben und gehe der Unabhängige Verwaltungssenat in der Begründung dieses Erkenntnisses vom bestehenden Konsens von 600 Schweinen und 300 Rindern pro Woche aus. Nach wörtlicher Wiedergabe eines Teiles der Begründung dieses Erkenntnisses stellt die belangte Behörde fest, dass auf Grund der behördlichen Feststellung des nicht konsensgemäßen Betriebes der Betriebsanlage die Anlieferung von Schweinen in dem das genehmigte Maß von 600 Schweinen und 300 Rindern pro Woche übersteigenden Umfang zu untersagen war. Gleichzeitig wurde abschließend festgestellt, dass der bestehende Konsens hinsichtlich der Schlachtung von 300 Rindern pro Woche von der Konsensinhaberin derzeit nicht genutzt werde.

Gegen diesen Bescheid hat die Konsensinhaberin, vertreten durch Rechtsanwälte H-W, G, mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004, bei der belangten Behörde eingelangt am 23. Dezember 2004, somit innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies, die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Angelegenheit unter Behebung des Bescheides zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, beantragend, im Wesentlichen mit der Begründung, dem Bescheid laste formelle und materielle Rechtswidrigkeit an. Die belangte Behörde könne ihre Rechtsansicht nicht auf das vorliegende Bescheidwesen stützen, auf Seite 2 des bekämpften Bescheides werde lediglich auf "Betriebsanlagengenehmigungsbescheide" verwiesen, dies ohne nähere Ausführung. Hinweise auf Ausführungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im Erkenntnis vom 14. Oktober 2004, VwSen-530214, könnten daran nichts ändern. Richtig sei, dass im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Juni 1976, Ge-306-1976, weder im Punkt 1. des Spruches des Bescheides noch in den in Punkt 3. genannten Auflagen eine Einschränkung des Bescheides auf Schlachtzahlen entnommen werden könne. Die Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. K S sei niemals Bestandteil des Bescheides oder der Verhandlungsschrift vom 21. Oktober 1975 geworden; auch der Verhandlungsschrift könne eine Schlachtzahleneinschränkung nicht entnommen werden. Die Stellungnahme stelle weder eine Betriebsanlagenbeschreibung dar, noch sei sie in der Verhandlungsschrift enthalten. Die Stellungnahme vom 21. Oktober 1975 habe nur die Schlachtwässer für den Schlachtbetrieb betroffen. Bei der Berechnung hätten neben anderen Parametern wie Schlachttage, Schlachtdauer etc. auch Stückzahlen Einfluss gefunden. Es ergebe sich daraus jedoch keine Beschränkung der Schlachtzahlen im Konsens. Eine solche sei weder gewollt noch beantragt gewesen. Auch dem Bescheid vom 6. August 1984, Ge-06/58-1983, könne keine Einschränkung der Schlachtkapazität auf 600 Schweine und 300 Kühe pro Woche entnommen werden. Lediglich in der Bau- und Betriebsbeschreibung sei angeführt:

"Die geplante Schlachtkapazität soll ca. 600 Schweine pro Woche betragen". Durch den Klausulierungsvermerk sei nicht ersichtlich, welcher Teil in welchem Umfang nunmehr Bestandteil des Spruches sein solle. Beschreibungen und Pläne als Projektsbestandteile müssten im Spruch so eindeutig bezeichnet werden, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutig normativen Abspruchs möglich sei. Weder im Klausulierungsvermerk noch aus dem Spruch des bekämpften Bescheides könnten die normativen Teile der Bau- und Betriebsbeschreibung mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden. Insbesondere durch die Formulierung "geplant" als auch durch den unbestimmten Begriff von "ca." sei der Bescheidspruch im Sinne des § 59 AVG nicht hinreichender determiniert. Eine Schlachtzahlenbeschränkung sei daher auch im Jahr 1984 weder vom Konsenswerber beabsichtigt, noch Wille der Behörde gewesen. Konsequenterweise müsste ansonsten der Berufungswerberin untersagt werden, Rinder zu schlachten, dies, da in der Bau- und Betriebsbeschreibung ausschließlich Schweine genannt seien. Im Übrigen sei nur von einer "geplanten Schlachtkapazität" gesprochen worden und dürfte für diesen Fall auch nur die Schlachtung und nicht auch die Anlieferung eingeschränkt werden. Eine Einschränkung der Schlachtzahlen würde auch in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Erwerbsfreiheit, der Eigentumsfreiheit und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Staat eingreifen. Auch einem Friseur werde nicht vorgeschrieben, wie viele Kunden er bediene, oder einem Gastwirt, wie viele Gäste und in welchem Umfang er diese bewirte. Auch ein Tischlereibetrieb werde nicht dahingehend eingeschränkt, dass dieser nur eine gewisse Anzahl von Möbelstücken etc. produzieren dürfe. Auch in anderen Schlachthöfen seien keine Schlachtzahlenbeschränkungen normiert. Die Anlage lasse in ihrer Gesamtheit weit höhere Schlachtkapazitäten zu.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde zum Bescheid vom 27. August 1985 bzw. zum Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. April 1986 seien von den beigezogenen Amtssachverständigen sämtliche aus der Anlage ausgehenden, relevanten Emissionen in die Prüfung miteinbezogen worden. Im Berufungsbescheid werde ausgeführt, dass durch eine Lärmschutzwand die Sichtverbindung zu den Nachbarn unterbrochen und die Lärmausbreitung vom gesamten Betriebsareal vermindert werde. Weiters seien Auflagen zur Reduzierung der Lärmquellen durch Hupzeichen von Lastkraftwagenfahrer vorgesehen worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bezogen sich die Bescheide vom 6. August 1984 sowie vom 27. August 1985 und vom 16. April 1986 nicht auf einzeln räumlich umschriebene Anlagenteile, sondern sei der Schlachtbetrieb im erweiterten Zustand vom Konsens umfasst. Es handle sich um Änderungen der bestehenden Schlachtbetriebsanlage. Jede Erweiterung eines Betriebes diene nicht nur der flächenmäßigen Vergrößerung, sondern der Steigerung der Effektivität von Betriebsabläufen, somit sei auch selbstverständlich eine Produktionssteigerung und eine Steigerung der Schlachtzahlen angestrebt. Die Behörde verkenne den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage. Demnach stelle nicht jede einzelne Maschine etc. oder jeder einzelne räumliche Bereich einer Betriebsanlage eine eigene Betriebsanlage dar, sondern sei die gegenständlich gemäß § 81 GewO betrachtete Erweiterung der Betriebsanlage lediglich eine neu hinzukommende Einrichtung, die mit den bestehenden Einrichtungen gemeinsam eine konkret bewilligte Betriebsanlage bilde. Es sei daher die Immissionssituation der Gesamtbetriebsanlage beurteilt worden. Die Behörde habe rechtsrichtig sämtliche ausgehenden Immissionen berücksichtigt, nicht nur jene, die von der Änderung der betroffenen Betriebsanlagenteile selbst ausgehen. Auch die Änderungsbescheide enthielten keinen normativen Ausspruch über Schlachtkapazitäten, sodass - auch auf Grund dieser Anlagengenehmigung - die Berufungswerberin berechtigt sei, die Betriebsanlage ohne Schlachtkapazitätsbeschränkungen zu betreiben, selbst wenn man den Bescheiden vom 11. Juni 1976 bzw. vom 6. August 1984 eine normierte Kapazitätseinschränkung unterstellen würde.

Auch dem Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1998 könne eine Beschränkung der Schlachtzahlen nicht entnommen werden. Es sei bekannt gewesen, dass mit der Änderung eine große Erweiterung und Modernisierung des Schlachthofes beantragt werde und auch in diesem Sinne genehmigt worden sei. Eine Erweiterung und Modernisierung eines Schlachthofes könne logisch nicht mit Schlachtzahlenbeschränkungen einhergehen. Aus dem Ansuchen zu diesem Verfahren sei die beabsichtigte und beantragte Modernisierung und Effektivitätssteigerung durch Erweiterung des Schlachthofes ersichtlich. Auch die Anzahl der Arbeitnehmer und die Anzahl an Abstellplätzen für PKW als auch für LKW seien erhöht worden. Die erweiterte Betriebsanlage sei Gegenstand dieses Verfahrens gewesen, demgemäß seien auch die entsprechenden Gutachten eingeholt worden. In der Bescheidbegründung sei angeführt, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass durch die Änderung der Anlage überhaupt oder bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Gefährdungen vermieden und Belästigungen beschränkt würden. Es seien demnach sämtliche aus der Betriebsanlage im geänderten Zustand ausgehende Emissionen überprüft worden. Die Meinung, die 1998 erfolgte Erweiterung sei nur eine Hygieneverbesserung durch Trennung von Zerlegeraum und Kühlraum widerspreche dem Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage. Die Berufungswerberin wollte für eine entsprechende Lagerhaltung sorgen. Die Lagerhaltung habe Ziel und Zweck, die Produktion und somit die Schlachtung und die Schlachtzahlen zu erhöhen. Nichts anderes könne dem Ansuchen unterstellt werden. Auch durch diese Genehmigung sei die gesamte geänderte Betriebsanlage überprüft und genehmigt worden. Andernfalls sei nicht vorstellbar, welche Emissionen beispielsweise durch die Kühlanlage (Kühlräume) ausgehen sollten.

Bereits zu diesem Zeitpunkt (1998) seien die Schlachtzahlen weit über den herangezogenen 600 Schweine- und 300 Rinderschlachtungen pro Woche gelegen. Dies sei sämtlichen am Verfahren Ge20-31-1998 Beteiligten bekannt und bewusst gewesen. Weder in gewerbebehördlichen noch in wasserrechtlichen Überprüfungen sei das Überschreiten von Schlachtzahlenbeschränkungen beanstandet worden. Schlachtzahlen seien auch im Überprüfungsbericht vom 1. April 1996 des Amtes der Oö. Landesregierung, U-GS-321570/10-1996, aufgelistet und auch im Untersuchungsbericht vom 17. August 1999. Die angeführten Schlachtzahlen lagen jeweils über den nunmehr vertretenen 600 bzw. 300 Schlachtungen pro Woche. Durch die Schlachthoferweiterung 1998 sollte die gesamte Betriebsanlage in gewerberechtlicher Hinsicht überprüft und durch den Änderungsbescheid vom 30. April 1998 genehmigt werden. Der zuständige Beamte der belangten Behörde habe in einem Schreiben an das Amt der Oö. Landesregierung vom 17. Mai 2002 ausgeführt, dass in einer Beschwerde der "Bürgerinitiative Schlachthof C" angeblich nicht erfüllte Auflagenpunkte gerügt wurden, nicht jedoch Schlachtzahlen. Es werde ausgeführt, dass seit Beginn der Betriebstätigkeit der Firma C die Rinderschlachtzahlen relativ konstant geblieben seien und sich nur die Schweineschlachtzahlen erhöht hätten. Es seien für eine Genehmigungspflicht weniger die konkreten Schlachtzahlen, als vielmehr Art und Ausmaß der vom Betrieb ausgehenden Emissionen, soweit diese nicht von genehmigten Änderungen erfasst würden, ausschlaggebend. In einem Zeitungsartikel vom 18. Juli 2002 werde bestätigt, dass der belangten Behörde Schlachtzahlen bekannt seien, die über den 600 Schweineschlachtungen pro Woche lägen. Es würden 1.500 Schweine pro Woche genannt. Der Behördenvertreter wurde in diesem Artikel mit seiner Aussage zitiert, wonach man eine Einhausung nicht vorschreiben könne und der Betrieb so genehmigt sei, wie er ist. Es sei somit rechtsrichtig davon ausgegangen worden, dass eine kapazitätsmäßige Beschränkung nach Schlachtzahlen auf Grund der durchgeführten Änderungsgenehmigungen nicht bestehe. Zitiert wird in der Folge ein - laut Angaben der Berufungswerberin "eigenartigerweise im Akt nicht auffindbares" - Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. September 2002, in welchem offenbar erstmals die Schlachtzahlen thematisiert worden sein sollen. Vermutet wird von der Berufungswerberin eine abgestimmte Vorgangsweise zwischen dem Land Oberösterreich und der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. In der Folge habe der Gewerbereferent eine Anfrage des Landeshauptmannes dahingehend beantwortet, dass die Schlachtzahlen vom Konsens nicht gedeckt wären ("anlässlich einer genauen Durchsicht" der Bescheide hätte man plötzlich die Schlachtzahlenbeschränkungen entdeckt). Diese nunmehrige - restriktive - Vorgangsweise gegenüber der Berufungswerberin sei jedoch weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin sei somit berechtigt, im Rahmen ihres Konsenses die Anlage voll auszulasten und zu nutzen. Dies habe sie auch bereits jahrelang ausgeübt. Die Betriebsanlage sei im gesamten Umfang durch den Bescheid vom 30. April 1998 genehmigt. Mehrfache Versuche der Behörde, durch Maßnahmen gemäß § 360 GewO in dieses Recht einzugreifen, seien rechtswidrig. So sei der Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2001 (Untersagung von der Schlachtung von mehr als 2.400 Schweinen pro Woche) vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2004 behoben worden. In den vorangegangenen Verfahren habe die Berufungswerberin mehrfach vorgebracht, dass sich die Emissionssituation insbesondere auf Grund der Tatsache, dass keinerlei Rinder mehr geschlachtet würden, massiv reduziert habe. Die belangte Behörde und der Unabhängige Verwaltungssenat seien bis dato den gestellten Beweisanträgen auf Ermittlung der aktuellen Emissionssituation nicht nachgekommen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssten jedoch die Voraussetzungen für die Maßnahmen im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung ebenso wie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gegeben sein. Der Unabhängige Verwaltungssenat habe in seinem Erkenntnis vom 14.10.2004 ausgeführt, dass zunächst die Schutzinteressen der Nachbarn zu überprüfen seien. Auch die Berufungsbehörde müsse daher überprüfen, inwieweit die Voraussetzungen der Maßnahme noch vorliegen. Die Beweisanträge würden daher wiederholt. Im Übrigen sei Voraussetzung für das Vorgehen nach § 360 GewO 1994 der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3. Das unter Ge96-30-2002 bei der belangten Behörde gegenüber Herrn H H eingeleitete Strafverfahren sei nach erfolgter Rechtfertigung eingestellt worden. Die Bezirkshauptmannschaft habe daher keine Veranlassung gesehen, diesen Vorwurf weiter zu verfolgen. Die Einstellung des Strafverfahrens führe zur Beseitigung des Verdachtes der Übertretung, auch wenn eine weitere Aufforderung zur Rechtfertigung zu Ge96-55-2002 erging. Seit Erstattung der Rechtfertigung sei die Behörde untätig geblieben. Dies könne kein Vorgehen nach § 360 GewO rechtfertigen. Das zweijährige Untätigbleiben im Verwaltungsstrafverfahren sei ebenso gesetzwidrig wie das neuerliche Vorgehen nach § 360 GewO nach dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom Oktober 2004, da mit einstweiligen Maßnahmen Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften oder Belästigungen der Nachbarn provisorisch beseitigt werden sollen. Endgültig sei eine Vollstreckung von Auflagen oder die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen etc. erforderlich, nicht jedoch eine bescheidmäßige Maßnahmenverfügung gemäß § 360 GewO. Derartige Maßnahmen dürfen nur vorübergehend gesetzt werden, eine neuerliche Maßnahme trotz Aufhebung der vorangegangenen Maßnahme sei rechtswidrig. Die Behörde hätte daher zB das Instrumentarium des § 79 GewO heranziehen müssen, wenn es tatsächlich um den Schutz der Nachbarn vor allfälligen Emissionen gehen würde.

Zum Beweis des Berufungsvorbringens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von Dipl.-Ing. Dr. K S, L, G F, P, J W, G, Hofrat Dr. J R, F, Mag. H S, L, Architekt Dipl.-Ing. P H, S, Ing. M B, Bezirksbauamt Linz und Dr. G D, pA Amt der Oö. Landesregierung, weiters die Beischaffung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Freistadt , Ge-306-1976, sowie des Aktes des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde Wa-600696/15/Kes/Pir, weiters der Auszug aus der Rundschau vom 18. Juli 2002 und schließlich die Feststellung der aktuellen Immissionssituation durch Beiziehung von Amtssachverständigen beantragt.

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zur Entscheidung in der Angelegenheit berufene Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keinen Widerspruch im Sinne des § 67h AVG erhoben.

Die belangte Behörde hat in der Folge im Rahmen des Berufungsverfahrens zum Berufungsvorbringen in ihrer Gegenäußerung im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem von der Berufungswerberin zitierten Erkenntnis vom 4. Dezember 2003 ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 wegen Fristablauf eingestellt, hingegen keine materiellrechtliche Entscheidung über allfällige Schlachtzahlen getroffen. Von einer Durchsetzung vor dem Verwaltungsgerichtshof könne daher keine Rede sein. Was Bestandteil des Bescheides vom 11. Juni 1976 und des Bescheides vom 6. August 1984 geworden ist, sei eine Rechtsfrage und daher unter Heranziehung der Aktenlage zu beurteilen. Eine zeugenschaftliche Einvernahme sei hiefür unerheblich. Auf die Ausführungen des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. Oktober 2004, VwSen-530214, hinsichtlich der Ausführungen zur Betriebsbeschreibung und deren normative Tragweite für den Genehmigungsbescheid, werde verwiesen. Im Verfahren der belangten Behörde zu Ge-06/28-1985 (Bescheid vom 27. August 1985) sei von der Konsenswerberin keinerlei Ausdehnung der Schlachtkapazität angestrebt worden. Mit der Errichtung des Schlachtstalles sollte rechtlichen Verpflichtungen zur Schaffung von ausreichendem Platz für die Schlachtung nachgekommen werden. In der lärmtechnischen Beurteilung sei von einer Schlachtkapazität von 500 Schweinen und 150 Rindern pro Woche ausgegangen worden, was seitens des Konsenswerbers in der Berufungsverhandlung unwidersprochen geblieben sei. Daran könne die Betrachtung im Lichte der Einheit der Betriebsanlage nichts ändern. Die Aktenlage diesbezüglich sei eindeutig, Zeugeneinvernahmen daher entbehrlich. Im Übrigen sei die angesprochene Lärmschutzwand bis heute nicht realisiert worden. Auch im Verfahren zu Ge20-31-1998 (Bescheid vom 30. April 1998) könne keine Schlachtkapazität hineininterpretiert werden, sondern war die wörtlich angeführte Absicht der Konsenswerberin die Notwendigkeit, 1. Produktqualität, 2. wirtschaftliche Arbeitstechnik und 3. optimale Hygiene in der Verarbeitung zu gewährleisten. Leider könnten von Bezirksverwaltungsbehörden als Gewerbebehörden die Tätigkeiten und Betriebsabläufe von Betrieben nur im Fall von Beschwerden von Nachbarn detailliert überprüft und hinterfragt werden. Dies zB auf Grund knapper Personalsituationen. Dies könne keinesfalls auf absichtliche Untätigkeit zurückgeführt werden, geschah auch nicht zum Nachteil der Konsensinhaberin und erst durch Intervention aus der Nachbarschaft im Zuge einer sich ändernden Nachbarschaftssituation. Die belangte Behörde habe die sich ändernde Situation durch Errichtung von Wohnhäusern im Laufe der Jahre rund um den Schlachthof im Betriebsanlagenverfahren zu berücksichtigen. Es könne nicht auf Interpretationen durch die Presse in diversen Artikeln ankommen, noch auf Interventionen einer Bürgerinitiative gegen den Schlachthof. Es seien ausschließlich die bestehenden Bescheide und die genehmigten Projektsunterlagen für die Beurteilung des bestehenden Konsenses heranzuziehen. Es werde zurückgewiesen, dass auf Grund der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Ge96-30-2002 kein Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 vorliege. Die Einstellung erfolgte wegen eines formal unrichtig formulierten Tatvorwurfs und sei ein neuerliches Verwaltungsstrafverfahren zu Ge96-55-2002 eingeleitet worden. Durch das Verfahren gemäß § 360 Abs.1, 2. Satz GewO werde weder das Recht auf Parteiengehör, noch das Eigentumsrecht, das Recht auf Erwerbsausübung oder der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde als nicht notwendig erachtet. Der Konsens sei ausschließlich anhand der vorliegenden Bescheide und Bescheidbestandteile rechtlich zu beurteilen. Der belangten Behörde gehe es nicht um die Schließung des Betriebes, sondern um eine Einigung mit der Nachbarschaft und Beantragung eines den Schlachtzahlen der letzten Jahre entsprechenden Konsenses. Dies sei jedoch von der Berufungswerberin verzögert worden. Es sei eine Beruhigung des Klimas zwischen Betriebsinhaber und Nachbarschaft erzielt worden. Vom Inhaber sei angeboten worden, einen neuen Konsens erwirken zu wollen, wenn ein finanzielles Angebot seitens der Stadtgemeinde hinsichtlich der Gebühren für die Abwasserbeseitigung sowie hinsichtlich der Grundstücksverwertung gemacht werden könne. Die Einreichung eines neuen Konsensantrages sei mit ihm bereits konkret besprochen worden. Auf Grund der geführten Gespräche mit dem Betriebsinhaber sei erkennbar gewesen, dass man seitens der Berufungswerberin den bestehenden Konsens grundsätzlich akzeptiere aber aus finanziellen Gründen vor Ende des Rechtsstreites betreffend Schlachtkapazität nichts investieren wolle. Es werde beantragt, über die Berufung anhand der Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erkennen und den bekämpften Bescheid zu bestätigen. Interpretation von Presseartikeln oder zeugenschaftliche Einvernahmen könnten bestehende Bescheide nicht abändern. Soweit dennoch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden sollte, werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Ing. K S, Bezirksbauamt Linz, des Dr. B K, Bezirkshauptmannschaft Freistadt, des R P, Bezirkshauptmannschaft Freistadt, des Bürgermeisters der Stadt Pregarten, A S sowie des Anrainers Ing. M K, P, weiters die Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Ge20-5-2003, beantragt.

Zu dieser Gegenäußerung der belangten Behörde erstattete schließlich der Vertreter der Berufungswerberin eine Replik vom 4. Mai 2005 und brachte darin im Wesentlichen vor, unter einer Ausweitung der Schlachtkapazitäten bzw. zusätzliche Schlachtungen könne keinesfalls ein "plötzlich neuer Betriebsablauf" gesehen werden, zumal schon immer Schlachtungen durchgeführt worden seien. Richtigerweise habe eben in früheren Jahren die Gewerbebehörde nur die beantragten Anlagenänderungen emissionstechnisch und rechtlich bewertet. In welcher Zahl der Betreiber die Anlage nutze, müsse diesem anheim gestellt bleiben. Andernfalls wäre das Betriebsanlagenrecht ad absurdum geführt. Der belangten Behörde sei von der Berufungswerberin nicht eine absichtliche Untätigkeit in den letzten Jahren unterstellt worden. Vielmehr sei dargetan worden, dass im Wissen um den ordnungsgemäßen Zustand kein Grund für Maßnahmen gesehen worden sei. Es sei nicht versucht worden, die Aktenlage ins Gegenteil verkehren zu wollen. Derzeit gebe es keine Schlachtungen am Standort Pregarten. Es sei unwirtschaftlich, die Anlage nur an einem Tag in der Woche auszulasten. Die Berufungswerberin habe vor, nach Wegfall des Schließungsbescheides die Schlachtung wieder aufzunehmen. Vermittlungsversuche seien positiv zu bewerten, würden aber an der gewerberechtlichen Situation nichts ändern. Sollten bisherige Auflagen nicht ausreichen, werde auf § 79 GewO hingewiesen. Auch der Betriebsinhaber sei bemüht gewesen, den Konflikt im Gespräch zu entschärfen und so sei zB angeboten worden, freiwillig die Verlegung der Laderampe an die Rückseite des Schlachthofes durchzuführen. Von der Behörde und deren Sachverständigen sei jedoch zu verstehen gegeben worden, dass eine Genehmigungsfähigkeit für die Schlachtung von 4.000 Schweinen pro Woche am Standort nicht realistisch wäre. Der Rechtsstandpunkt der Berufungswerberin sei deutlich dargestellt worden. Die Gegenäußerung könne daher die Argumente der Berufungswerberin rechtlich nicht entkräften.

Die Berufungsbehörde hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zu Grunde liegenden Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-61-2001. Weiters die übrigen, nach den Bestimmungen des Betriebsanlagenrechts der Gewerbeordnung zur verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage bestehenden und zur Beurteilung des tatsächlichen bescheidmäßig genehmigten Konsenses der Anlage von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakte zu Ge-306-1976, Ge-2064-1980, Ge-06/58/1983, Ge-06/28/1985, Ge-01/5/73/1996 und Ge20-31-1998. Darüber hinaus wurde beigeschafft und Einsicht genommen in die die gegenständliche Anlage betreffenden wasserrechtlichen Verfahrensakte der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Wa10-4-2002, der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung zu Wa-600696 sowie der UA. Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung zu U-GS-321570 bzw. U-GS-682106 samt wasserrechtlicher Vorläuferbescheide. Die Beischaffung dieser Verwaltungsakte erfüllt auch die diesbezüglichen Beweisanträge der Verfahrensparteien in den oben zitierten Eingaben.

Die Berufungsbehörde hat diese Verfahrensakte auch der - von der Berufungswerberin beantragten - in der Folge anberaumten mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Grunde gelegt. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde für den 31. Mai 2005 anberaumt, durchgeführt, an diesem Tage jedoch noch vor Abschluss des Beweisverfahrens vertagt und am 20. Juli 2005 fortgesetzt und abgeschlossen.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurden die beantragten Zeugen F, W, R, S, H, B, S und D, sowie - ergänzend zur zweiten Verhandlung beantragt - H und P, zeugenschaftlich vernommen. Auf die ursprünglich beantragten Einvernahmen der Zeugen S, K, S, P und K wurde von den jeweiligen Antragstellern verzichtet. Auf die vollinhaltlichen Zeugenaussagen, festgehalten in den Tonbandprotokollen zu den mündlichen Verhandlungen vom 20. Juli 2005 und vom 31. Mai 2005 wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
 
 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. in vierfacher Ausfertigung

  1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

  2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,

  3. ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

    1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

    2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

    3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

    4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

    5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

 
 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z. 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.
 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).
 

Im Grunde der zitierten Bestimmung des § 360 Abs.1 GewO 1994 hat die belangte Behörde zuvor bereits mit Bescheid vom 1. September 2004 die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 2.400 Schweinen pro Woche untersagt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Oktober 2004, VwSen-530214/4, behoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Umrechnung der nicht mehr in Anspruch genommenen Rinderschlachtungen auf Schweineschlachtungen nicht schlüssig und nachvollziehbar stattgefunden hat. Der angenommene bestehende Konsens von 300 Rinderschlachtungen wurde mit dem Faktor 1:6 auf 1.800 zusätzliche Schweineschlachtungen umgerechnet.

In der Folge hat die belangte Behörde auf der Grundlage der vorliegenden Aktenlage mit Verfahrensanordnung vom 18. November 2004 gegenüber der C F- und E GmbH die Aufforderung mitgeteilt, gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, indem im gegenständlichen Schlachthof nicht mehr als 600 Schweine und 300 Rinder pro Woche angeliefert und geschlachtet werden. Nachdem erhoben wurde, dass auch nach Ablauf der vorgegebenen Frist die Schlachtzahlen der Berufungswerberin deutlich über den angesprochenen 600 Schweinen pro Woche liegen, hat die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 7. Dezember 2004, Ge20-61-2001, erlassen und die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen und 300 Rindern pro Woche im Grunde des § 360 Abs.1 zweiter Satz GewO 1994 untersagt.

Zwingende Voraussetzung für die Verfügung von Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage. Dies liegt im gegenständlichen Fall unbestritten vor.

§ 360 Abs.1 sieht bei Bestehen eines Verdachtes einer Übertretung nach § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ein stufenweises Vorgehen vor: einerseits die Erlassung einer Verfahrensanordnung nach Abs.1 erster Satz und in der Folge bei Fortbestehen des inkriminierten Verhaltens die Erlassung eines Bescheides nach Abs.1 zweiter Satz. Ein bestehender Verdacht zB der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ohne Vorliegen einer erforderlichen Änderungsgenehmigung reicht daher in diesem Verfahren aus, um ein Verfahren nach § 360 Abs.1 GewO 1994 einzuleiten. Die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bedeutet die Wiederherstellung der Sollordnung, die sich aus den jeweiligen einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, so zB die Einstellung eines unbefugten Betreibens einer genehmigungspflichtig geänderten aber nicht genehmigten geänderten Betriebsanlage. Bereits in der Verfahrensanordnung ist der Sollzustand so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel darin bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat. Diese formellen Grundsätze des Verfahrens nach § 360 GewO 1994 wurden im gegenständlichen Verfahren eingehalten und auch nicht bestritten. Wenn die Berufungswerberin darauf hinweist, dass ein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn H in der Zwischenzeit eingestellt worden sei, hat die belangte Behörde glaubhaft entgegnet, dass dies aus formellen Gründen geschehen sei und ein weiteres Strafverfahren eingeleitet worden sei. Diesem Vorbringen wurde von der Berufungswerberin nicht mehr entgegnet.

Bei der Prüfung des Berufungsvorbringens in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 360 GewO 1994 ist daher als wesentliche Voraussetzung zu prüfen, ob es sich bei den in der Verfahrensanordnung und in der Folge im bekämpften Bescheid dargelegten Verhalten der Berufungswerberin um ein in diesem Umfang nicht genehmigtes aber genehmigungspflichtiges Ändern und Betreiben der Betriebsanlage handelt. Das Vorgehen nach § 360 Abs.1 ist darüber hinaus im Grunde dieser Gesetzesbestimmung unabhängig von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens geboten.

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich aus den oben zitierten zu Grunde liegenden Verfahrensakten und aus dem Ermittlungsverfahren im Zuge des Berufungsverfahrens zweifelsfrei ergeben hat, dass Rinderschlachtungen in letzter Zeit nicht mehr durchgeführt wurden, somit diesbezüglich keine Konsensüberschreitung stattgefunden hat und daher der bekämpfte Bescheid durch Entfall des Bezuges auf Rinderschlachtungen abzuändern war.

Für die Prüfung, in welchem Umfang die gegenständliche Betriebsanlage über eine gewerberechtliche Anlagengenehmigung zur Durchführung von Schweineschlachtungen verfügt, insbesondere, ob eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung für die Anlieferung und Schlachtung von wöchentlich max. 600 Schweinen oder mehr als 600 Schweinen vorliegt, gegebenenfalls ob dieser Umfang verwaltungsstrafrechtlich relevant überschritten wurde oder ob eine Beschränkung von Schlachtzahlen überhaupt nicht besteht, war zunächst in die Genehmigungsunterlagen der belangten Behörde Einsicht zu nehmen.

Bei der diesbezüglichen Beurteilung der oben bereits zitierten Bescheide bzw. der mit diesen Bescheiden erteilten Konsense ist vorweg auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Unter Bezugnahme auf § 353 Z1 lit. a GewO 1994, wonach einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage unter anderem eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen anzuschließen ist, stellt der VwGH fest, dass dieser Betriebsbeschreibung insofern wesentliche Bedeutung zukommt, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehende und auf Nachbarliegenschaften einwirkende Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt die Betriebsbeschreibung die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muss daher, um dem genannten Erfordernis zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind. Bereits in den erläuternden Bemerkungen zur Gewerbeordnung 1973 wurde ausgeführt, dass der Betriebsbeschreibung die Bedeutung zukommt, dass auch in der Folge noch überprüft werden kann, in welchem Umfang, in welcher Ausführung oder aber auch mit welcher Ausstattung die Anlage genehmigt worden ist.

Darüber hinaus ist unter Bezugnahme auf § 74 der Gewerbeordnung darauf hinzuweisen, dass Kriterien für die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen oder von Änderungen von Betriebsanlagen unter anderem Umstände sind, die sich auf das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Arbeitnehmer, der Nachbarn oder der Kunden möglicherweise negativ auswirken, diese somit belästigen oder gar in ihrer Gesundheit gefährden. Liegt eine Genehmigungspflicht für eine Anlage oder eine Anlagenänderung vor, so handelt es sich unter Beachtung des § 353 GewO 1994 bei der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung zweifelsfrei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, wobei nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Projektserstellung und Erstellung der Betriebsbeschreibung einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers vorbehalten sind und die Behörde nur die Möglichkeit hat, diesem Antrag entsprechend, allenfalls unter Vorschreibung von - das Wesen des Projektes unberührt lassenden - Auflagen, die Genehmigung zu erteilen oder diese, mangels Erfüllung der geforderten Voraussetzungen, zu versagen.

Die Durchsicht der zu Grunde liegenden Genehmigungsanträge, Projektsunterlagen und Verwaltungsakte ergibt für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nachstehende Ergebnisse:

Das erste Ansuchen für Errichtung und Betrieb eines Schlachtbetriebes stammt von G F, P, vom 16. März 1976. Nach Durchführung des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde mit Bescheid vom 11. Juli 1976, Ge-306-1976, die Genehmigung für die beantragten Maßnahmen, somit für die Errichtung eines Schlachtbetriebes mit Angestelltenwohnhaus, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projekte und der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage erteilt.

Wenn auch die dem Bescheid zu Grunde liegenden gewerberechtlichen Projektsunterlagen keine ausdrückliche Angabe von Schlachtzahlen aufweisen, so ist in diesem Zusammenhang dennoch festzuhalten, dass laut Spruch dieses Bescheides vom 11. Juli 1976 die Bewilligung "nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projekte und der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage" erfolgt, die mitfolgende Verhandlungsschrift im Spruch ausdrücklich als wesentlicher Bestandteil des Bescheides zitiert wird und die Auflagenpunkte 1. - 26. zur Erfüllung und Einhaltung vorgeschrieben wurden. Im Befund dieser Niederschrift wird auf Seite 2 ausgeführt, dass die Abwasserbeseitigung im Einvernehmen mit der Marktgemeinde P geregelt werden wird. Vom Vertreter der Marktgemeinde P wird im Rahmen der mündlichen Verhandlung - so festgehalten in dessen Stellungnahme auf Seite 3 der Verhandlungsschrift - hinsichtlich der möglichen Abwasserbelastungen eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. S, L, vom 21. Oktober 1975 zur Kenntnis vorgelegt und wurde diese vom Verhandlungsleiter zum Akt genommen. In dieser zitierten Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. K S vom 21. Oktober 1975 wiederum tritt dieser als behördlich autorisierter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen und gerichtlich beeideter Sachverständiger und als solcher als für die Beurteilung der Abwasserbeseitigung des Schlachthofes F Beauftragter auf und stellt im Schreiben an das Marktgemeindeamt P "zur Beseitigung und Vorreinigung der Schlachtwässer für Schlachthof F in P" fest, dass von ermittelten Schlachtgewichten im Jahre 1974 und im Jahre 1975 jeweils bei einer max. Schlachtung im Monat Mai mit 184 Rinder, 8 Kälber und 732 Schweinen (Mai 1974) bzw. 254 Rinder, 48 Kälber und 556 Schweinen (1975) auszugehen ist.

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass hier von Stückzahlen pro Monat gesprochen wird und diesen Zahlen sodann - nach Umrechnung in Schlachtgewicht pro Tag bzw. Einwohnergleichwerte (EGW) ein etwa 10%iger Zurechnungsbetrag als "Zunahme der max. Schlachtung infolge Betriebsvergrößerung und zur Abrundung" zugezählt wurde. In der Folge wurde der tägliche Anfall von Schlachtabwässer und Fettabscheider mit 57,6 m3 pro Schlachttag bzw. max. 11,5 m3 pro Stunde errechnet und festgestellt, dass ein Fettabscheider mit einer Leistung von mindestens 5,0 l pro Sekunden einzubauen ist.

In den bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen wiederum ist unter Auflagepunkt 10 auf die Abwasserbeseitigung Bezug genommen und wurde darin vorgeschrieben, dass die Betriebsanlage erst nach rechtlicher und praktischer Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung in Betrieb genommen werden darf.

Die Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1976, welche somit ausdrücklich auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. S vom 21. Oktober 1975 verweist, wurde im Spruch des Bescheides zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt.

Die nächste für die gegenständliche Beurteilung des Konsensumfanges wesentliche Änderung des Schlachtbetriebes in P erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1984, Ge-06/58-1983, mit welchem die Erweiterung des Schlachthausbetriebes durch Anbau eines Schweineschlachtraumes unter Vorschreibung von Auflagen sowie nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen und der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage erteilt wurde. Die somit zum Bescheidbestandteil zählende, den Projektsunterlagen beiliegende und mit dem Klausulierungsvermerk der belangten Behörde zum Genehmigungsbescheid vom 6. August 1984 versehene "Bau- und Betriebsbeschreibung" über den Anbau eines Schweineschlachtraumes beim bestehenden Schlachtbetrieb enthält als wesentliche Inhalte unter Punkt 2. die Aussage: "Durch den Erweiterungsbau wird eine räumliche Trennung von Schweine- und Rinderschlachtung erreicht", weiters unter Punkt 3. Betriebsumfang, die Feststellung: "Die geplante Schlachtkapazität soll 600 Schweine pro Woche betragen", sowie unter Punkt 8. die Feststellung, dass die anfallenden Mengen von Stechblut gleich bleiben, weil es sich nur um eine Verlegung der Arbeitsstelle handelt. Die beantragte Änderungsgenehmigung wurde sodann mit dem zitierten Bescheid ohne Ergänzung oder Abänderung dieser Betriebsbeschreibung erteilt, somit mit einer Schlachtkapazität von den zitierten 600 Schweinen pro Woche.

In der Folge hat die damalige Konsensinhaberin "F und Söhne" mit Eingabe vom 7. Juni 1985 beantragt, die beabsichtigte Errichtung eines Schlachtstallzubaus zu genehmigen. In den Projektsunterlagen sind keinerlei Aussagen über beabsichtigte Schlachtzahlen enthalten, weshalb grundsätzlich diesbezüglich nicht von einer beantragten Änderung auszugehen ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden Bedenken von Anrainern wegen befürchteter Lärmemissionen vorgebracht und aus diesen Gründen in der Folge auch Berufung gegen den Genehmigungsbescheid eingebracht. In der Niederschrift der Berufungsverhandlung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 10. März 1986 ist einerseits festgehalten, dass der Schlachtstallzubau erforderlich war, da der Betrieb F zwar als Exportschlachthof der EG anerkannt gewesen sei, gleichzeitig jedoch bei Betriebskontrollen durch EG-Tierärzte der zu kleine Schlachtstall beanstandet worden sei. Darüber hinaus wurde der immissionstechnischen Beurteilung, welche auf Grund der Nachbareinwendungen erfolgte, eine Schlachtkapazität von 500 Schweinen und 150 Rindern pro Woche zu Grunde gelegt. Der Berufung wurde in der Folge durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen Folge gegeben. Vom Konsensinhaber wurde dieses Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen.

Weitere vorgelegte Änderungsverfahrensakte betreffend die Errichtung einer Flüssiggasanlage im Jahr 1980 bzw. einer Eigentankanlage im Jahr 1991 enthalten keinerlei für das gegenständliche Verfahren bedeutsame Umstände und wurden auch von den Verfahrensparteien nicht angesprochen.

Anders beim sogenannten "Projekt 1998" bzw. "Projekt Zerlegebetrieb", welches über Antrag der C GmbH, vertreten durch Mag. H S, am 1. April 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingereicht wurde. Das Vorhaben wurde bezeichnet als: Abänderung einer bestehenden Betriebsanlage durch Zubau an das bestehende Betriebsgebäude und zitiert als:

"Bestand: Schlachtung von Rindern und Schweinen

Zubau: Zerlegebetrieb für Rinder- und Schweinefleisch".

Das Projekt wurde von Architekt Dipl.-Ing. P H erstellt und lag der Verhandlung vom 23. April 1998 und der bescheidmäßigen Genehmigung vom 30. April 1998, Ge20-31-1998, zu Grunde. Der Verhandlungsschrift der gemeinsam mit der Baubehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass offensichtlich auch im Rahmen dieser Verhandlung Lärmimmissionen von Nachbarn ein Thema waren. Einerseits ist in den gewerbebehördlich vorgeschriebenen Auflagen eine doppelwandige Schallschutzwand enthalten, andererseits wurde in baubehördlicher Hinsicht protokolliert, dass zwischen Bauherrn und Nachbarn die Errichtung und Bepflanzung eines nordöstlichen Schutzwalls bzw. einer südöstlichen Erdaufschüttung besprochen worden sei. In der vom Vertreter der Konsensinhaberin abgegebenen Stellungnahme, warum die Investition durchgeführt werde, führte dieser wörtlich aus: "Der existierende Zerlegeraum von C sowie die Einrichtungen wie Kühlräume und Verladerampen entsprechen nicht mehr dem von der Frischfleischhygieneverordnung geforderten Standard. Deshalb ist der genannte Zubau unbedingt notwendig, um 1. Produktqualität, 2. wirtschaftliche Arbeitstechnik und 3. optimale Hygiene in der Verarbeitung zu gewährleisten. Ein Schichtbetrieb in der Schlachtung ist nicht geplant."

Mit dem oben bereits zitierten Bescheid vom 30. April 1998 wurde die Änderung der Betriebsanlage durch Zubau eines Zerlegebetriebes für Rinder- und Schweinefleisch an den bestehenden Schlachthof auf der Grundlage der vorgelegten Projektsunterlagen und der Beschreibung der Betriebsanlage im Befund der Verhandlungsschrift unter Vorschreibung von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt.

Nach Beurteilung all dieser Genehmigungsunterlagen kommt die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid vom 7. Dezember 2004 zum Ergebnis, dass in Bezug auf die Schlachtung von Schweinen ein gewerberechtlicher Konsens von nicht mehr als 600 Stück pro Woche besteht und wurde daher die Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche untersagt. An dieser Stelle wird festgehalten, dass die Untersagung von Rinderschlachtungen in der weiteren Begründung nicht mehr berücksichtigt wird, da - wie oben bereits dargelegt - Rinderschlachtungen derzeit bzw. auch schon vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht mehr stattgefunden haben und daher diesbezüglich die Voraussetzungen für die Anwendung des § 360 Abs.1 zweiter Satz GewO 1994 nicht mehr vorlagen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat bereits im Erkenntnis vom 14. Oktober 2004, VwSen-530214, zur gegenständlichen Problematik ausführlich Stellung bezogen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. September 2004, Ge20-61-2001, mit welchem eine Beschränkung auf 2.400 Schweinen pro Woche ausgesprochen wurde, behoben. Die Gründe für diese Behebung sind für das gegenständliche Verfahren unwesentlich, der Unabhängige Verwaltungssenat hat jedoch im Rahmen der Begründung unter ausdrücklichen Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde zu Recht diese - auch in diesem Verfahren beschriebenen und oben dargestellten - Unterlagen zur Klarstellung der genehmigten Schlachtzahlen herangezogen hat. Festgehalten wurde, dass sowohl das Änderungsgenehmigungsverfahren des Jahres 1983 als auch die weiteren Änderungsgenehmigungen in Zeiten stattgefunden haben, in denen die zur Bedeutung der Betriebsbeschreibung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (§ 353 GewO 1994) bereits hinlänglich bekannt war und in welcher gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheide durch die Behörde in Bezug auf Gegenstand und Umfang der jeweiligen Entscheidung wesentlich konkreter formuliert wurden als zB vor Inkrafttreten der GewO 1973. Der Unabhängige Verwaltungssenat anerkannte bereits damals das Bestreben eines Unternehmens, seine Anlagenkapazitäten so einzusetzen, dass diese ausgelastet sind und ein bestmögliches wirtschaftliches Ergebnis erzielt werde, im gegenständlichen Fall somit Schlachtkapazitäten ausgeschöpft werden. Gleichzeitig wurde jedoch auf bestehende gesetzliche Regelungen hingewiesen, im Rahmen derer das wirtschaftliche Bestreben zu erfolgen hat. Es wurde ebenfalls damals bereits darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde auch die Änderungsgenehmigung des Projektes 1998 zu Recht auf § 81 GewO 1994 gestützt hat und dass in diesem Bescheid die Schlachtzahleneinschränkungen, da und weil nicht beantragt und daher nicht Verfahrensgegenstand, weder notwendig noch möglich waren. Auch aus diesem Grunde waren in der Verhandlungsschrift keinerlei Hinweise auf eine Beurteilung von Lärm- und Geruchsemissionen, hervorgerufen durch Schlachtungen, zu entnehmen.

Das gegenständliche Berufungsverfahren hat keine Ergebnisse hervorgebracht, die Änderungen dieser Aussagen des Unabhängigen Verwaltungssenates erforderlich machen würden. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht daher keinen Grund, der von der belangten Behörde ausgesprochenen Beschränkung der Schlachtkapazität von mehr als 600 Schweinen pro Woche entgegenzutreten.

Zum Berufungsvorbringen im Detail ist darüber hinaus auszuführen, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht bloß allgemein "auf Betriebsanlagengenehmigungsbescheide" verwiesen hat, sondern in ihrer Begründung ausführlich zu allen oben genannten Änderungsgenehmigungsbescheiden im Detail Stellung bezogen hat. Zu der im Verfahren 1976 beinhalteten Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. K S wurde bereits oben ausführlich Stellung bezogen. Gerade in diesem Zusammenhang wird auf die wasserrechtliche Situation im gegenständlichen Betrieb hingewiesen. Die Einsichtnahme in die von der Berufungswerberin beantragten und beigeschafften wasserrechtlichen Verfahrensakte ergaben unter anderem eine aktenkundige Aktualisierung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahre 1993. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 2. August 1993 durchgeführt über das Ansuchen der C V und F GmbH um wasserrechtliche Bewilligung der Einbindung der betrieblichen Abwässer in die systematische Ortskanalisation und in weiterer Folge in die Anlagen des Reinhalteverbandes Untere Feldaist wird angeführt, dass im gegenständlichen Betrieb eine Schlachtung sowie eine Grob- und Feinzerlegung von Schweinen und Rindern erfolgt. Die Schlachttage werden mit Montag, Mittwoch und Donnerstag angegeben, wobei max. 200 Schweine bzw. 150 Rinder geschlachtet werden. Die Zerlegung erfolgt jeweils an den schlachtfreien Tagen. Auch diese Anzahl von 200 Schweinen pro Schlachttag ergibt bei den angeführten drei Schlachttagen eine wöchentliche Schlachtkapazität von 600 Schweinen. Diese Verhandlungsschrift liegt auch dem in der Folge ergangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18. August 1993 zu Grunde.

Spätestens jedoch seit dem Änderungsgenehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 6. August 1984 ist die Schlachtkapazität auch ausdrücklich normiert und ist zudem auf der zitierten Bau- und Betriebsbeschreibung ausdrücklich im Klausulierungsvermerk ersichtlich, dass diese Bau- und Betriebsbeschreibung Bestandteil des Genehmigungsbescheides Ge-06/58/1983 vom 6.8.1984 ist. Es ist in diesem Zusammenhang auf die oben bereits zitierte Bedeutung der Bau- und Betriebsbeschreibung im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen und ist diesbezüglich keine detaillierte bescheidmäßige Ausführung dahingehend erforderlich, in welchem Teil, in welchem Umfang eine Bau- und Betriebsbeschreibung Bestandteil des Spruches sein solle. Dem Bescheid ist vielmehr ausdrücklich zu entnehmen, dass die Genehmigung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen erfolgt und ergibt sich aus § 353 GewO 1994, dass eine Bau- und Betriebsbeschreibung jedenfalls als Projektsunterlage anzusehen ist. Klarerweise werden in einer Bau- und Betriebsbeschreibung Worte wie "geplant" verwendet, da das Vorhaben zu dieser Zeit ja noch nicht realisiert ist. Wenn in der Bau- und Betriebsbeschreibung von "ca. 600 Schweinen" gesprochen wird, so kann daraus eine Konsequenz allenfalls für die Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren bei geringfügigen Konsensüberschreitungen ableitbar sein, es kann jedoch daraus nicht abgeleitet werden, dass der Bescheidspruch im Sinne des § 59 AVG so mangelhaft determiniert sei, dass jegliche Schlachtzahlenbeschränkung dadurch wegfalle.

Wenn die Berufungswerberin von einer Einschränkung der Erwerbsfreiheit, der Eigentumsfreiheit und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Staat anspricht und den Vergleich mit anderen gewerblichen Betriebsanlagen heranzieht, so ist dem zu entgegnen, dass es sehr wohl üblich ist, die gewerbliche Ausübung im Rahmen von Betriebsanlagengenehmigungsverfahren einzuschränken, so zB durch eine Beschränkung der Verabreichungsplätze in der Gastronomie. Beschränkungen erfolgen je nach Art der einzudämmenden Emissionen und wird daher bei dem von der Berufungswerberin angesprochenen Fall eines Tischlers wahrscheinlich nicht die Anzahl der Möbelstücke beschränkt, sondern die Dauer des Einsatzes von lärmerregenden Maschinen oder von geruchsemittierenden Spritzanlagen bei Tankstellen zB die Anzahl der Tankvorgänge usw. Ob in anderen Schlachthöfen Schlachtzahlenbeschränkungen normiert sind oder ob die Anlage in ihrer Gesamtheit höhere Schlachtkapazitäten zulasse, ist für die Beurteilung des bestehenden gewerberechtlichen Konsenses einer Betriebsanlage völlig irrelevant.

Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Berufungswerberin, jede Erweiterung eines Betriebes diene nicht nur einer flächenmäßigen Vergrößerung sondern auch einer Steigerung der Effektivität von Betriebsabläufen, verbunden mit einer Produktionssteigerung und einer Steigerung von Schlachtzahlen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang neuerlich auf den Grundsatz des antragsbedürftigen Verwaltungsverfahrens, welcher dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht innewohnt. Ableitbar aus § 353 GewO 1994 entspricht es der ständigen Rechtssprechung, dass die Behörde nur im Rahmen des Genehmigungsantrages eine Genehmigung erteilen kann. Wird daher eine Erhöhung von Schlachtzahlen nicht beantragt, so kann eine solche nicht erteilt werden. Dies insbesondere auch aus dem Grund, als eine Schlachtzahlerhöhung offenkundig und unbestritten eine Erhöhung zB von Lärmemissionen mit sich bringt und aus diesem Grunde eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung darstellt. Wenn nun von der Konsenswerberin zB die Änderung der Betriebsanlage durch Zubau eines Schlachtstalls beantragt wird, hat die Behörde dieses Verfahren im Grunde des § 81 GewO 1994 durchzuführen und ist es ihr in diesem Verfahren verwehrt, über den Genehmigungsantrag hinausgehend auch eine Erhöhung von Schlachtzahlen zu genehmigen. Ein solcher Bescheidinhalt kann auch dem ergehenden Genehmigungsbescheid nicht unterstellt werden. Wenn in einem Genehmigungsbescheid eine Schlachtzahl festgelegt wird, so gilt diese unabhängig von anderen Änderungsgenehmigungsverfahren so lange weiter, bis eine Änderung dieser Schlachtkapazität beantragt und genehmigt oder allenfalls von der Behörde einschränkend verfügt wird.

Wenn von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang auf die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. April 1998 verwiesen wird, worin festgestellt wird, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass durch die Änderung der Anlage überhaupt oder bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Gefährdungen vermieden und Belästigungen beschränkt würden, so kann auch dieses Begründungselement - abgesehen davon, dass es sich hiebei um eine floskelartige, üblicherweise in sogenannten "Formularbescheiden" Verwendung findende Formulierung handelt - kein anderes Ergebnis des Umfangs eines Änderungsgenehmigungsbescheides herbeiführen. Es kann jedenfalls einem Projekt mit der Begründung, dies ergebe sich logisch aus wirtschaftlichen Überlegungen oder Ähnlichem, nicht ein anderer Wille unterstellt werden. Eine Erhöhung einer Schlachtzahl ist - wie bereits ausgeführt - jedenfalls eine genehmigungspflichtige Änderung und somit im Rahmen eines Genehmigungsprojektes zu beantragen.

Wenn das Projekt 1998 eine Hygieneverbesserung durch Trennung von Zerlegeraum und Kühlraum darstellt, so entspricht dies den schriftlich festgehaltenen - oben dargestellten - Projektsinhalten und widerspricht keinesfalls dem Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, einem Projekt oder einem Ansuchen Inhalte zu unterstellen, sondern beantragte Projektsinhalte zu beurteilen.

Wenn die tatsächlichen Schlachtzahlen zum Zeitpunkt von Änderungsgenehmigungen, wie zB 1998, bereits weit über den von der Behörde herangezogenen 600 Schweineschlachtungen pro Woche gelegen sein sollten, kann dies den tatsächlich genehmigten Konsensumfang in keiner Weise beeinflussen. Es ist daher nicht zu hinterfragen, ob bzw. wem Schlachtzahlüberschreitungen bekannt gewesen sind. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde insbesondere durch Zeugenbefragungen in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen mehrere Theorien angesprochen, warum die Behörde Schlachtzahlenbeschränkungen nicht bereits früher durchgesetzt hat. Für die Beurteilung der genehmigten Schlachtkapazität ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob dieses Nichthandeln auf Personalknappheit, auf Unkenntnis der alten Bescheidsituation oder auf andere Umstände zurückzuführen ist. Mögliche Konsequenzen wären in der noch früheren Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren oder Verfügung von Zwangsmaßnahmen gelegen, können jedoch den tatsächlich genehmigten Genehmigungsumfang nicht beeinflussen.

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar aktenkundig, dass die Gewerbebehörde I. Instanz (BH Freistadt, Gewerbeabteilung), damals die Untersuchungsberichte der Unterabteilung Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung kannte. In den gewerberechtlichen Aktenunterlagen sind derartige Berichte nicht vorhanden, sondern liegen diese im Akt der Unterabteilung Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung auf. Auch wenn diese an die Wasserrechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt übermittelt werden, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass diese Unterlagen dem Sachbearbeiter für betriebsanlagenrechtliche Angelegenheiten zur Kenntnis gelangten. Überdies stellen auch diese Untersuchungsberichte keinesfalls aussagekräftige Projektsunterlagen für bestehende gewerberechtliche Konsense dar.

In der Folge ist zum Berufungsvorbringen in Bezug auf das Schreiben der belangten Behörde vom 17. Mai 2002, verfasst vom damaligen Sachbearbeiter einzugehen und festzustellen, dass die darin getätigten Aussagen in der Berufung nur zum Teil wiedergegeben wurden. So wird Dr. R insoferne zitiert, als die Rinderschlachtzahlen konstant geblieben seien und sich nur die Schweineschlachtzahlen erhöht hätten. Nicht zitiert wird der nächste Satz dieser Passage, wonach ersichtlich sei, dass die Schweineschlachtzahlen im Jahr 2000 um 10 % und im Jahr 2001 um ca. 30 % rückläufig gewesen seien. Der nächste Absatz dieses Schreibens wird von der Berufungswerberin insoferne ausgelegt, als es der Behörde nicht auf Schlachtzahlen ankäme, sondern allenfalls das Emissionsverhalten überprüft werden müsse. Richtigerweise hat die Behörde jedoch ausgesagt, dass "weniger die konkreten Schlachtzahlen als vielmehr Art und Ausmaß der vom Betrieb ausgehenden Emissionen" ausschlaggebend seien. Ohne den Grund für diese Formulierung zu kennen ist demnach jedoch ableitbar, dass sicherlich auch konkrete Schlachtzahlen für die Beurteilung im Hinblick auf eine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs.1 GewO 1994 ausschlaggebend sind. Dies zeigt auch der abschließende Satz dieses Absatzes, worin festgestellt wird, dass ein Verfahren nach § 81 Abs.1 GewO 1994 nur auf Antrag eingeleitet werden kann.

Keiner ausschlaggebenden Bedeutung zuzumessen ist überdies dem von der Berufungswerberin angesprochenen Artikel aus der "Rundschau vom 18. Juli 2002". Dies ergab sich auch aus der Zeugenbefragung des Sachbearbeiters der belangten Behörde und sind diese von der "Rundschau" getätigten Aussagen eben als Aussage der "Rundschau" zu bewerten. Zitate über genehmigte Schlachtzahlen sind diesem Artikel jedenfalls nicht zu entnehmen.

Wenn in der Folge von der Berufungswerberin von einem "eigenartigerweise im Akt nicht auffindbaren" Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. September 2002 gesprochen wird, in welchem offenbar Schlachtzahlen thematisiert worden seien und daraus eine abgestimmte Vorgangsweise zwischen dem Land Oberösterreich und der belangten Behörde vermutet werde, so ist dem zu entgegnen, dass dieses Schreiben im vorliegenden Akt der belangten Behörde aufgefunden werden konnte, dieses jedoch möglicherweise von der Akteneinsicht ausgenommen wurde, da es sich um einen Schriftverkehr zwischen dem Bürgermeister der Marktgemeinde P und dem Landeshauptmann von Oberösterreich handelte, welcher überdies nicht das gegenständliche Verfahren, sondern eine abgabenrechtliche Angelegenheit betraf.

Zum Berufungsvorbringen auf Seite 16 des Berufungsschriftsatzes und dem damit vorgebrachten Beweisantrag auf Feststellung der aktuellen Emissionssituation durch Beiziehung von Amtssachverständigen sowie Einvernahme der oben angeführten Zeugen ist festzustellen, dass diesem Beweisantrag nicht stattzugeben war, da das diesbezügliche Berufungsvorbringen für die Beurteilung der Rechtslage nicht ausschlaggebend war. Für die Beantwortung der Frage, ob beschränkte Schlachtzahlen Inhalt eines gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides sind oder nicht, ist nicht relevant, ob sich die Emissionssituation in der letzten Zeit geändert hat oder nicht. Eine Ermittlung der aktuellen Emissionssituation war daher nicht erforderlich. Das von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2001, 2001/04/0073, gründet in der Rechtsgrundlage des § 360 Abs.3 GewO 1994, nicht, wie im gegenständlichen Falle auf § 360 Abs.1 leg.cit. Richtig ist, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung die selben zu sein haben, wie im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung und zwar bezogen auf die Voraussetzungen für die Maßnahme, wie zB. die Schließung des Betriebes. Da jedoch Voraussetzung für die im Gegenstand erfolgte Zwangsmaßnahme nicht eine allfällige Überschreitung von Emissionswerten war, sondern das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Anlagenänderung ohne Genehmigung, ist auch die Emissionssituation zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht von Bedeutung und daher auch nicht festzustellen. Das Folgevorbringen der Berufungswerberin, wonach der Unabhängige Verwaltungssenat im seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2004 ausgeführt habe, dass - bevor überhaupt mit einer Maßnahme nach § 360 GewO vorgegangen werden kann - zunächst die Schutzinteressen, nämlich Lärm- und Geruchsbelästigungen der Nachbarn zu überprüfen seien, ist schlichtweg falsch, völlig aus dem Zusammenhang gerissen und daher zurückzuweisen. Derartige Aussagen wurden nicht getroffen und erübrigen sich daher hiezu jegliche weitere Ausführungen. Ebenfalls fehlt bei der Aussage, Lärmimmissionen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf Anrainer seien durch einen lärmtechnischen und darauf aufbauend durch einen medizinischen Amtssachverständigen zu beurteilen, jeglicher Zusammenhang zum Gegenstand.

Das weitere Berufungsvorbringen in Bezug auf das gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer H H eingeleitete Strafverfahren konnte bereits - wie weiter oben dargestellt - im Rahmen der Gegenäußerung durch die belangte Behörde entkräftet werden, welche unwidersprochen blieb. Hinzuzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass § 360 Abs.1 GewO 1994 "unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens" zur Anwendung zu gelangen hat.

Auch die Tatsache, dass in der Vergangenheit mehrfach Verfahren gemäß § 360 GewO 1994 in Bezug auf die gegenständliche Betriebsanlage durchgeführt worden sind, kann die neuerliche Anwendung dieses Instrumentariums nicht ausschließen, insbesondere auch aus dem Grund, als in den bisherigen Verfahren auch andere Anknüpfungspunkte verschiedener Tatbestände nach den Absätzen des § 360 GewO 1994 gewählt wurden. Wenn die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang vorwirft, die Behörde hätte zB das Instrumentarium nach § 79 GewO heranziehen müssen, wenn es tatsächlich um den Schutz der Nachbarn vor allfälligen Emissionen gehe, so ist dem zu entgegnen, dass § 79 GewO 1994 nur dann anzuwenden ist, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die wahrzunehmenden Schutzinteressen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. § 79 geht somit von einem konsensgemäßen Betrieb und Einhaltung aller Auflagen aus. Dies liegt eben im gegenständlichen Fall auf Grund der Konsensüberschreitung nicht vor. Dieser Umstand ist der Berufungswerberin auch bekannt, hat doch bereits der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 10. Mai 2002, Ge-442792/3-2002, einer Berufung der C F- und E GmbH gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. März 2002, mit welchem zusätzliche Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 vorgeschrieben wurden, behoben, dies mit der Begründung, dem gegenständlichen Verfahrensakt sei zu entnehmen, dass im Ermittlungsverfahren vor Erlassung des Bescheides festgestellt worden sei, dass die Schlachtkapazitäten im gegenständlichen Betrieb gegenüber dem genehmigten Betrieb in den letzten Jahren erhöht worden seien. Mit Erhöhung der Schlachtkapazitäten erhöhe sich zwangsläufig auch das Emissionsverhalten der Anlage und bedürfe daher eine derartige Erhöhung der Schlachtkapazitäten einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung. Daraus folge, dass die im Umfeld der gegenständlichen Betriebsanlage auftretenden Lärm- bzw. Geruchsbelästigungen nicht in einem konsensmäßigen Betrieb der Betriebsanlage begründet seien und daher schon aus diesem Grunde § 79 Abs.1 GewO 1994 nicht das geeignete Mittel zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes im gegenständlichen Falle darstelle. Dieser Bescheid wurde von der Konsensinhaberin nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Auch die Aufnahme der beantragten Beweismittel, wie die Einvernahme mehrerer Zeugen, soweit auf deren Vernehmung nicht während des Verfahrens verzichtet wurde, sowie die beantragte Einsichtnahme in Verfahrensakte der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung sowie der Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung, konnten ein anderes Verfahrensergebnis nicht herbeiführen.

So ergab zunächst die Befragung des von der Berufungswerberin beantragten Zeugen G F, geb. am , dass er der Sohn des seinerzeitigen Unternehmensinhabers ist. Der als Zeuge beantragte G F sen. ist vor zwei Jahren verstorben. Sein Sohn war lediglich Angestellter des Unternehmens und in der Geschäftsführung nicht tätig. Seiner Aussage nach hatte er keine Ahnung, wie viele Schweine bzw. Rinder pro Tag oder pro Woche geschlachtet wurden. Er habe zwar bemerkt, dass einerseits unter der Geschäftsführung des Herrn S mehr auf Zerlegung Bedacht genommen wurde, und nicht mehr nur die Tierhälften exportiert wurden. Zusätzlichen Kühlraum hätte man gebraucht, da einerseits die Vorschriften komplizierter geworden seien, andererseits mehr geschlachtet worden sei, als zu Zeiten seines Vaters. Über Schlachtzahlen konnte er jedoch keinerlei Auskunft machen.

Auch der Zeuge J W als Bauleiter des Unternehmens S, letzteres war für Baumaßnahmen bei den Änderungsprojekten beauftragt, konnte in Bezug auf Schlachtzahlenerhöhungen lediglich Vermutungen anstellen. Im Vordergrund seiner Aussage stehen Feststellungen, dass eine Vergrößerung erforderlich war, da von offizieller Stelle größere Ställe vorgeschrieben worden seien, um das Schlachtvieh auseinander zu halten bzw. dass von offizieller Seite gefordert worden sei, dass Schweine- und Rinderschlachtungen in getrennten Räumlichkeiten durchzuführen seien. Ausdrücklich keine Beurteilung konnte er zur Frage abgeben, ob mit der Modernisierung auch eine Erweiterung verbunden war.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde und mit den bisherigen Zeugenaussagen spricht der Zeuge Dr. R, ehemaliger Leiter der Gewerbeabteilung der belangten Behörde und als solcher Sachbearbeiter im Betriebsanlagenrecht über das Projekt 1998 und stellt fest, dass es dabei ausschließlich um eine räumliche Erweiterung des Betriebes ging, um den gestiegenen Anforderungen, wie zB Hygiene oder zur Erfüllung von EU-Vorschriften zu entsprechen. Auch seiner Meinung nach war eine Kapazitätserhöhung in diesem Verfahren kein Thema. Der Zeuge Dr. R erinnert sich an von ihm verfügte Zwangsmaßnahmen nach § 360 der Gewerbeordnung, womit Schlachtzahlen von den faktischen Überschreitungen auf das genehmigte Maß ("es könnten 500 bis 600 Schweine pro Woche gewesen sein") zurückgeführt wurden. Er konnte sich weiter daran erinnern, dass diese Schlachtzahlen sich aus den Projektsunterlagen alter Verfahren ergaben. Der Zerlegebetrieb sei nach § 81 der Gewerbeordnung genehmigt worden, weshalb in einem solchen Verfahren vordergründig nicht die Auswirkungen der gesamten schon bestehenden Betriebsanlage beurteilt wurden. Im Verfahren sei nur die Zerlegung beantragt worden, nicht jedoch eine Kapazitätserhöhung. Investitionsüberlegungen von Unternehmern seien nicht Sache der Behörde. Bei der im Bescheid gewählten Formulierung handle es sich um eine Standardformulierung eines Formularbescheides. Beim Interview mit der Rundschau vom 18. Juli 2002 sei es um die Einhausung des Betriebes oder die Anlieferung zum Betrieb gegangen, nicht jedoch um überhöhte Schlachtzahlen. Konkrete Schlachtzahlen seien erst Ende 2002 erhoben worden und führten zu den Bescheiden nach § 360 GewO.

Die Aussagen des Zeugen Dr. R bestätigen somit im Wesentlichen die Überlegungen der belangten Behörde, waren glaubwürdig und stimmen - soweit er sich erinnern konnte - mit dem Akteninhalt bzw. der Begründung des bekämpften Bescheides überein, können somit das Berufungsvorbringen nicht untermauern.

Ebenfalls keine Unterstützung des Berufungsvorbringens ergibt sich aus den Zeugenaussagen des Ing. M B, seinerzeit Amtssachverständiger des Amtes der Oö. Landesregierung und als solcher zuständig für gewerberechtliche Verhandlungen im Bezirk Freistadt. Seine Befragung ergab, dass er nicht weiß, wie viele Tiere im Betrieb C geschlachtet wurden oder werden. Keine Aussage konnte er auch zur Frage machen, ob mit Änderungsprojekten Kapazitätsausweitungen verbunden waren. Auf Grund des Projektes 1998 könne sicherlich mehr Ware gekühlt werden, er wisse jedoch nicht, ob dadurch auch mehr geschlachtet werden konnte. Bestätigt wurde von ihm, dass die Anzahl der zulässigen Schlachtungen vom Tierarzt aus veterinärmedizinischer Hinsicht zu beurteilen ist, diese Zahl jedoch aus emissionstechnischen Gründen abgelehnt werden könne. Er könne sich an eine existierende Schlachtzahlbeschränkung erinnern, beim Verfahren 1998 jedoch seien Schlachtzahlen kein Thema gewesen, dort seien nur Kühl- und Zerlegeräume verhandelt worden.

Vom Bürgermeister der Stadt P wird im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bestätigt, dass die Gemeinde die Schlachtzahlen von C erfahre und dass ein Nachbargrundstück zum Schlachthof als ehemaliges Betriebsgrundstück in der Zwischenzeit zum Teil auf Wohngebiet und zum Teil auf Mischbaugebiet umgewidmet wurde.

Zum Teil einander widersprechend gegenüber stehen sich die Aussagen der Zeugen S als ehemaliger Geschäftsführer und H als derzeitiger Geschäftsführer. Mag. S war Geschäftsführer der C F- und E GmbH von 1988 bis April 2001. Ab diesem Zeitpunkt wurde H H zum selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer von C bestellt. S war ab diesem Zeitpunkt nur mehr mit H gemeinsam vertretungsbefugt und wurde im April 2002 auch von dieser Funktion abberufen. Diese Angaben der Zeugen S und H stimmen mit den Eintragungen des aktuellen Firmenbuchauszuges überein. Laut S wurde das Projekt 1998 als Projekt Zerlegebetrieb geführt und erforderlich, um den stetig steigenden Qualitätsanforderungen der anspruchsvollen, aber auch zukunftsträchtigen Kunden C zu genügen. Ausdrücklich stellt S fest, dass mit diesem Projekt eine Kapazitätsausweitung in Bezug auf die Anzahl der geschlachteten Tiere nicht verbunden war, dies mit der Begründung, dass Förderungsgelder nur für Qualitätsverbesserungen ausgeschüttet wurden, nicht jedoch für Schlachtzahlenerhöhungen, außerdem die Schlachtkapazitäten in Österreich zum damaligen Zeitpunkt groß genug waren. Staudinger stellt jedoch gleichzeitig fest, dass bereits vor der Investition durchschnittlich pro Woche 1.260 Schweine geschlachtet worden seien, auch die Entwicklungen der Schlachtzahlen bei C in den Jahren 1998 bis 2002 zeige keine wesentlichen Steigerungen. Ihm sei eine bestehende Schlachtzahlenbeschränkung nicht bekannt gewesen. In der Zwischenzeit habe er erfahren, dass es eine geschriebene Äußerung aus dem Jahr 1984 gebe, wonach es um Schlachtzahlen von 600 Schweinen pro Woche gehe. Er könne sich nur an eine gewerbebehördliche Überprüfung erinnern, dabei seien Schlachtzahlenüberschreitungen kein Thema gewesen. Das Projekt 1998 habe sich nicht auf den Gesamtbetrieb, sondern ausschließlich auf den Zubau bezogen, lediglich die Erdwälle im Süden und Norden des Betrieben führten insgesamt zu einer für Anrainer günstigeren Lärmsituation. Erforderlich war das Projekt, weil Kühlbereiche nur in nicht ausreichendem Umfang und Zerlegebereiche nicht zur Verfügung standen, zumindest nicht den EU-Bedingungen entsprechend. Mit dieser Modernisierung des Zerlegebetriebes hängen Schlachtkapazitäten nicht zusammen. Durch die Investition 1998 seien nicht Schlachtzahlen verändert worden, sondern wurde erreicht, dass neben den bisherigen Tätigkeiten auch die Zerlegung von zugekauften Rinderhälften gleichzeitig stattfinden konnte. Eine Ausweitung der Schlachtzahlen sei faktisch nicht beabsichtigt gewesen. Die Rinderschlachtung zu verlegen, sei nie Absicht der C gewesen, C sei immer Schlacht- und Zerlegebetrieb für Schweine und Rinder gewesen. Erst H habe die Rinderschlachtung nach L verlegt. Von einer Beschränkung auf 600 Schweine pro Woche habe er nichts gewusst.

Dem gegenüber steht die Aussage des H H, welcher als Geschäftsführer der H B- und V GmbH im Jahr 2001 die C F- und E GmbH zu 75 % gekauft hat, in der Folge ein Jahr gemeinsam mit Mag. S Geschäftsführertätigkeit ausübte. Seit April 2002 ist S ausgeschieden. H stellt fest, dass der Schlachthof schlechte Zahlen geliefert habe, nicht ausgelastet gewesen sei, obwohl die Schlachtzahlen bereits damals höher gelegen seien, als die jetzt vorgeschriebenen 600 Schweine. Nach seinem Einstieg in die Geschäftsführung sei der Verkauf angekurbelt worden. Mit S sei besprochen worden, die Stückzahl auf 3.000 bis 4.000 Schweine pro Woche zu erhöhen. Über Beschränkungen von Schlachtzahlen sei nicht gesprochen worden. S habe der Erhöhung zugestimmt. Es stimme nicht, dass durch das Projekt 1998 Schlachtzahlen nicht betroffen gewesen seien. Der große Kühlraum sei nur vom Schlachthaus anlieferbar. Seines Erachtens sei die Aussage S, der Kühlraum sei für zugekaufte Ware, falsch, da wöchentlich lediglich 2.000 kg zugekauft worden seien. Mit der Rohrbahn mit Zielsteuerung könne nicht mit zugekaufter Ware in den Kühlraum eingefahren werden. Die Errichtung des Kühlraumes hätte bei 600 Schweinen pro Woche keinen Sinn. Ebenfalls die üblichen Erweiterungsmaßnahmen. Die Behauptung, dass mit dem Projekt keine Kapazitätsausweitung verbunden gewesen sei, sei an den Haaren herbeigezogen. Mit 600 Schweineschlachtungen pro Woche sei der Betrieb nicht ausgelastet und nicht überlebensfähig. Auch S habe Unverständnis in Bezug auf die behördliche 600 Stück-Beschränkung ausgedrückt. Dabei sei es um Schlachtzahlen gegangen. Man gehe grundsätzlich davon aus, dass man 40 Stunden schlachten könne, von Schichtbetrieb gehe man nicht aus. Von einem Kompromiss in der Verhandlung vom 23. April 1998 mit den Nachbarn wisse er nichts. C wollte damals offenbar keinen Schichtbetrieb, aber sicherlich 40 Stunden schlachten.

Übereinstimmend geben S und H in ihren Zeugenaussagen an, dass zwischen S einerseits und H bzw. H B- und V GmbH andererseits ein gerichtlicher Rechtsstreit anhängig ist, und zwar betreffend den Schlachthof P. Bei diesem Rechtsstreit spielen offenbar auch Schlachtzahlen eine Rolle und ist Grund für diesen Rechtsstreit eine geforderte Abfindung in nicht unbeträchtlicher Höhe.

Auch ohne in den diesbezüglichen Gerichtsakt Einsicht zu nehmen (dies ist nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht erforderlich) ist aus den Aussagen der beiden Zeugen erkennbar, dass diese Aussagen von diesem von beiden Zeugen angesprochenen Rechtsstreit zumindest mitgeprägt sind. Keiner der beiden Zeugen beurteilt die gewerberechtliche Situation letztlich vollständig und richtig, da - jeder mit seiner Begründung - in beiden Aussagen von einer letztlich höheren Schlachtkapazität ausgegangen wird, als die im gegenständlichen Verfahren behördlich verfügte. In Bezug auf die Aussagen über das Projekt 1998, insbesondere die allenfalls damit verbundene Absicht auf Erhöhung der Schlachtzahlen, welchem von der Berufungswerberin in der Berufung wesentliche Bedeutung zugemessen wird, ist jedoch der Aussage des damaligen Verantwortlichen des Unternehmens, Herrn Mag. S, mehr Beweiskraft beizumessen. Dies einerseits aus der Überlegung, dass er Projektsvertreter war und er die Planungsaufträge erteilt hat, er Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung war und nur er die wirtschaftlichen Überlegungen und Interessen des Unternehmens zur Zeit der Projektsplanung und Realisierung zu vertreten hatte. Nicht von Bedeutung ist im gegenständlichen Verfahren die Beurteilung dieser wirtschaftlichen Strategie, ob sie letztlich gewinnbringend war oder wirtschaftlich nicht sinnvoll. Klarerweise kann dies von anderen Personen, wie zB vom jetzigen Geschäftsführer, anders gesehen werden, er kann jedoch über die damaligen Überlegungen des damaligen Geschäftsführers nur Vermutungen anstellen. In Bezug auf das Projekt 1998 sprechen im Übrigen auch die vorliegenden Projektsunterlagen bzw. Ausführungen in der Verhandlungsschrift und im Genehmigungsbescheid die selbe Sprache und decken sich mit den Aussagen S insoferne, als mit dem Projekt zwar eine Modernisierung verbunden war, nicht jedoch eine Erhöhung von Schlachtzahlen. Wenn in diesem Zusammenhang auf die Projektsunterlage der Seite 4a verwiesen wird, wonach der Raum Nr. 5 als Kühlraum für ca. 950 Schweinehälften angeführt wird, so ist zwar zutreffend, dass diese Größe, allenfalls in Verbindung mit anderen Kühlräumen - eine Kapazität von mehr als 600 Schweinen zur selben Zeit ermöglicht, sagt jedoch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ausschließlich etwas über die mögliche Kühlkapazität, nichts jedoch über die zulässige Schlachtkapazität aus. Verschiedene Überlegungen, wie zB die auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochene Zusammenstellung von größeren Transporten größerer Abnehmer sprechen für die Erhöhung der Kühlkapazitäten über die tägliche Schlachtkapazität hinaus. Es ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörde bei der Beurteilung eines Projektes im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit oder Unsinnigkeit eines Projektes zu beurteilen, sondern hat sie sich ausschließlich an die einschlägigen Normen des § 74 ff GewO 1994 zu orientieren.

Die Aussage S in Bezug auf die beabsichtigten Änderungen des Projektes 1998 wird darüber hinaus unterstützt von den Aussagen des damals beauftragten Architekten Dipl.-Ing. H im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2005. Er spricht von Widerständen gegen das Projekt 1998, da Anrainer damals nicht haben wollten, dass die Firma C die Schlachtzahlen vergrößere. Schon diese Aussage macht deutlich, dass die Vergrößerung von Schlachtzahlen die Sorge der Anrainer war und dass die Behörde, hätte sie eine Genehmigung einer erhöhten Schlachtzahl - welche im Übrigen nicht beantragt war - beabsichtigt, diese hätte ausdrücklich aussprechen, begründen und zuvor emissionstechnisch beurteilen müssen. Übereinstimmend spricht er von den Argumenten des Projektswerbers, dass Inhalt des Projektes nicht eine Kapazitätsausweitung, sondern eine Qualitätsverbesserung und wirtschaftliche Verbesserung sowie eine Hygieneverbesserung gewesen sei. Für ihn seien Schlachtzahlen kein Thema gewesen, er wisse auch nichts über Schlachtzahlenbegrenzungen von alten Bescheiden. Er gehe davon aus, dass eine beabsichtigte Schlachtzahlenerhöhung einen genehmigungspflichtigen Umstand darstelle. Seine Haupttätigkeit bestehe in der Planung von Metzgereien und Schlachthöfen, im behördlichen Verfahren gehe es um Emissionen aber auch um Schlachtzahlen. Ihm sei jedoch kein Betrieb bekannt, wo eine Stückzahl von Schlachtungen im Gewerbebescheid vorgeschrieben sei. Er gehe davon aus, dass die Behörde einen Betrieb solange akzeptiere, als Anrainer keine Beschwerden vorbringen.

Die Zeugenaussage des Dipl.-Ing. H, welche unbeeinflusst vom Zivilrechtsstreit zwischen H und S abgegeben wurde, zeugt ebenfalls von den Projektsabsichten des Jahres 1998 und bestätigt auch die behördlich festgestellte Rechtslage zu diesem Projekt. Die Tatsache, dass dem Planer kein anderer Schlachtbetrieb mit Schlachtzahlbeschränkungen bekannt ist, kann - wie bereits oben erwähnt - eine andere Beurteilung des gegenständlichen Projektes nicht bewirken.

Auch die Aussagen des Dr. D, Amtstierarzt von F seit 1994, sind unbeeinflusst vom oben genannten privaten Rechtsstreit zu sehen, können jedoch, da er bei der Projektserstellung nicht direkt involviert war, nur Vermutungen über die Absichten der Unternehmensführung gemeinsam mit dem planenden Architekten, darstellen. Er bestätigt die vor dem Umbau 1998 bestandenen Probleme mit dem hygienisch einwandfreien Ablauf im Schlachtprozess. Hauptproblem waren die Hygienestandards in der Produktionslinie, vom Schlachtraum zum Kühlraum und letztlich zum Zerlegeraum. Durch das Projekt 1998 sei die richtige Produktionslinie ermöglicht worden. Eine Produktionssteigerung sei von ihm erklärbar, da auf Grund des größeren Volumens der gesamten zur Verfügung stehenden Kühlräume mehr Schweinehälften gleichzeitig gekühlt und damit zuvor geschlachtet werden könnten. 600 Schweine pro Woche hätten auch mit der bisherigen Anlage bewältigt werden können, die Bedenken waren jedoch hygienischer Art, wie oben dargestellt. Seine Kapazitätsangaben seien sicherlich aus Projektsunterlagen hervorgegangen, er habe jedoch das Projekt insgesamt nicht gesehen, lediglich Pläne von Mag. S, diese seien veterinärrechtlich abgestimmt worden. Aus der Stellungnahme der Konsenswerber in der Verhandlung am 23. April 1998 betreffend die Gründe, warum die Investition durchgeführt werde, könne eine Produktionssteigerung von ihm jedoch nicht abgeleitet werden. Dass mit dem Projekt eine Produktionssteigerung verbunden sein müsste, sehe man jedoch aus dem Plan.

Auch diese Äußerungen, auch wenn sie sich über mögliche innerbetriebliche Transportwege beziehen, können die Projektsabsichten in Bezug auf Schlachtkapazitäten nicht abändern. Auch Dr. D war weder Projektsvertreter noch Projektsersteller, sondern kann die Projektsabsichten ausschließlich veterinärmedizinisch beurteilen, wie er auch in seiner schriftlichen Eingabe festgestellt hat (arg.: "Die Limitierung auf 600 Schweine ist Gewerberecht, nicht Veterinärrecht."). Auch an dieser Stelle sei festgehalten, dass vermeintliche wirtschaftliche oder technische Unsinnigkeiten nicht Ursache für einen anders lautenden Bescheidinhalt bilden können.

Das selbe gilt letztlich auch für die Aussagen des Zeugen F P, welcher zwar im Schlachthof in P beschäftigt ist bzw. auch zum Zeitpunkt der Änderungsprojekte beschäftigt war, und zwar 1981 bis 1985/86 sowie 1987 bis 1994 als Fleischer und ab 1994/95 als Betriebsleiter. Wenn ihm über Schlachtzahlenbeschränkungen nichts bekannt ist, ist dies schon aus seiner Tätigkeit abzuleiten, da er zu dieser Zeit lediglich als Fleischer im Betrieb war. Er macht in seiner Aussage Angaben über Betriebsabläufe, konkrete Projektsangaben oder Hintergründe kann jedoch auch er nicht machen. Ablesbar ist jedoch aus seiner Aussage, dass zusätzliche Kühlräume auch aus dem Grund erforderlich sein können, um zB die gleichzeitige Lieferung von 20 Tonnen Schweinehälften zu ermöglichen, da diese Mengen vorher nicht gekühlt werden konnte. Das wiederum bedeutet gleichzeitig für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, dass mit einer Erhöhung von Kühlkapazitäten nicht zwingend eine Erhöhung von Schlachtkapazitäten verbunden sein muss. Dieser Umstand wird zusätzlich bestätigt durch die Aussage des Zeugen P, wonach durch den neuen Teilekühlraum erreicht wurde, dass Ware auch länger als einen Tag aufgehoben werden konnte, bis man eine geforderte Menge beisammen hatte. Zugekaufte Schweinehälften seien direkt in diesen Teilekühlraum eingebracht worden.

Die Zeugenaussagen ergeben somit auch im Zusammenhalt mit dem vorliegenden Akteninhalt zweifellos, dass im Unternehmen "C" bzw. "H" über lange Jahre mehr als die im bekämpften Bescheid niedergeschriebenen 600 Schweine pro Woche geschlachtet wurden. Wie jedoch im Verfahren ebenfalls hervorgekommen ist, waren diese Überschreitungen der Behörde entweder nicht bekannt, oder wurden geduldet. Anrainerbeschwerden lagen bis zum behördlichen Tätigwerden ab dem Jahre 2002 nicht vor. Erst ab diesem Zeitpunkt begann die Behörde die Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem Schlachthof in P im Detail zu erheben bzw. darzulegen. Klarerweise ist wesentlicher Teil derartiger Recherchen die Einsichtnahme in die zu Grunde liegenden Verfahrensakte, um den bescheidmäßig genehmigten Konsensumfang zu eruieren. Das Ergebnis dieser Recherchen braucht an dieser Stelle nicht mehr wiederholt werden, sondern wurde bereits oben ausgeführt.

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist an dieser Stelle zum abschließenden Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines an Ort und Stelle unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen zum Beweise dafür, dass insbesondere durch das Projekt 1998 schon aus den technischen Einrichtungen jedenfalls eine Kapazitätsausweitung der Schlachtzahlen für Schweine für jedermann ersichtlich war, auf Grund der in der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Ablehnung desselben festzustellen, dass die im Rahmen der Zeugeneinvernahmen dargelegten technischen Einrichtungen nicht bezweifelt werden. Die Gewerbebehörde hat jedoch nicht zwingend davon auszugehen, dass technisch mögliche Kapazitäten in jedem Fall zu 100 % ausgenützt werden. Viele Betriebsanlagen oder Teile von Betriebsanlagen werden - aus welchen Gründen auch immer - lediglich technisch begrenzt behördlich genehmigt oder wird bereits der Konsensantrag im begrenzten Umfang gestellt. Wiederholt ist festzustellen, dass über Sinnhaftigkeit von Investitionen die Gewerbebehörde keine Ermittlungen durchführen darf. Ob schließlich Kühlräume derzeit nur aus dem Schlachtbereich angesteuert werden können oder nicht, ist ein technisches Detail, welches nicht der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt.

Auch die abschließend in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2005 vom Vertreter der Berufungswerber ergänzend zum Beweis des gesamten Berufungsvorbringens vorgelegten Unterlagen, aufgezählt auf Seite 10 der Verhandlungsschrift und zum Akt genommen, können am Ergebnis nichts ändern. Unabhängig davon, dass es sich im Wesentlichen um Aktenvermerke bzw. Schreiben oder Schriftstücke des Vertreters der Berufungswerberin handelt und sich im Wesentlichen auf den bereits mehrfach zitierten Zivilrechtsstreit zwischen ehemaligen und gegenwärtigen Geschäftsführer des Unternehmens bezieht, kann die dem gesamten gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde liegende Frage nach dem bestehenden Konsens einer gewerblichen Betriebsanlage - wie dargelegt - bereits ausdrücklich aus den vorhandenen behördlichen Unterlagen, bestehend aus eingereichten Projekten mit Betriebsbeschreibungen, Verhandlungsschriften und Bescheiden, dargestellt werden. Auch die abschließend zitierten und vorgelegten Schriftstücke konnten an diesem Ergebnis nichts ändern.

Abschließend wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat - wenn auch nicht rechtlich verfahrensentscheidend - auf die wasserrechtliche Situation in Zusammenhang mit der gegenständlichen Betriebsanlage verwiesen, da insbesondere wasserrechtliche Aktenstücke auch von der Berufungswerberin im Berufungsschriftsatz angesprochen wurden und auch in der mündlichen Verhandlung ausgesagt wurde, wasserrechtlich keine Probleme zu haben (Zeugenaussage H). Den in Kopie vorliegenden wasserrechtlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die bestehende wasserrechtliche Bewilligung für die Indirekteinleitung aus dem Jahr 1993 (Bescheid 18. August 1993) stammt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde, wie auch vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Berufungsverhandlung hingewiesen, im technischen Bericht davon ausgegangen, dass Schlachttage in der Regel Montag, Mittwoch und Donnerstag sind, wobei max. 200 Schweine oder bis zu 150 Rinder gestochen bzw. geschlachtet werden. Daraus errechnet sich eine wöchentliche Kapazität von entweder 600 Schweinen oder 450 Rindern, was auch aus den technischen Unterlagen ableitbar ist. Diese Schlachtzahlen liegen somit auch der im Jahr 1993 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde. Auf Grund mehrerer Grenzwertüberschreitungen durch das Unternehmen wurde von der Wasserrechtsbehörde festgestellt, dass eine neue angepasste wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken sei. Die Firma C wurde bescheidmäßig aufgefordert, bis 31. Juli 2004 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen oder bis zu diesem Zeitpunkt die Abwassereinleitung in die Ortskanalisation einzustellen. Die Berufung gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Juni 2003, Wa10-4-2002, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. März 2004 abgewiesen. Derzeit befindet sich der wasserrechtliche Verfahrensakt auf Grund einer eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

All diese Gründe führen das entscheidende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Erkenntnis, dass dem im gegenständlichen gewerberechtlichen Berufungsverfahren eingebrachten Rechtsmittel daher insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage nur zum Teil Rechnung getragen werden konnte und der Spruch des bekämpften Bescheides diesbezüglich zu korrigieren war; im Übrigen jedoch war die Berufung als unbegründet abzuweisen und somit wie im Spruch zu erkennen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. Reichenberger
 


Beschlagwortung:
Betriebsbeschreibung; § 360 Abs.1 GewO

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 28.11.2005, Zl.: B 1268/05-3

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 29.03.2006,

Zl.: 2006/04/0003-5

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