Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530276/2/Bm/Sta

Linz, 02.03.2005

 

 

 VwSen-530276/2/Bm/Sta Linz, am 2. März 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Dr. H K, S, W, als Masseverwalter der S Bau GmbH, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.1.2005, GZ. 501/O031053J, mit dem das Verfahren über das Ansuchen der S Bau GmbH, A, S, um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung einer Asphaltmischanlage in einer bestehenden Halle samt einem Mischturm im Freigelände bis zur rechtskräftigen Entscheidung der im anhängigen Konkursverfahren zu entscheidenden Vorfragen ausgesetzt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 AVG, § 38 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 19. November 2003 hat die S Bau GmbH, S, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Asphaltmischanlage in einer bestehenden Halle samt einem Mischturm im Freigelände im Standort I-M-S, Gst. Nr. , KG. L, angesucht.

 

Im Zuge des über dieses Ansuchen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 von Dr. H K mitgeteilt, dass über das Vermögen der S Bau GmbH mit Edikt vom 23. September 2004 des Landesgerichtes Wels das Konkursverfahren zu 20 S 114/04x eröffnet und Herr Dr. H K, Rechtsanwalt in W, zum Masseverwalter bestellt wurde. Gleichzeitig wurde mit diesem Schreiben bekannt gegeben, dass die bisher gestellten Anträge weiterhin vollinhaltlich aufrecht erhalten werden und auch seitens des Masseverwalters der Antrag gestellt werde, die beantragten Bewilligungen rasch zu erteilen.

 

Mit Eingabe vom 29. November 2004 stellten in dieser Eingabe näher bezeichnete Nachbarn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M den Antrag, das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung des über das Vermögen der S Bau GmbH anhängigen Insolvenzverfahrens 20 S 114/04x des Landesgerichtes W auszusetzen.

 

Dieser Antrag wurde Herrn Dr. H K als Masseverwalter in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

Zu diesem Antrag wurde vom Masseverwalter nochmals vorgebracht, dass die vorliegenden Anträge aufrecht erhalten werden.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid vom 17. Jänner 2005 wurde das Verfahren über das Ansuchen der S Bau GmbH, S, um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung einer Asphaltmischanlage bis zur rechtskräftigen Entscheidung der im anhängigen Konkursverfahren zu entscheidenden Vorfragen ausgesetzt.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr Dr. H K als Masseverwalter der S Bau GmbH innerhalb offener Frist Berufung eingebracht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass weder dem Spruch noch der Begründung zu entnehmen sei, welche Vorfrage genau geklärt werden solle. Der Hinweis auf die Frage, ob der Betrieb der Antragstellerin nach Abwicklung des Insolvenzverfahrens tatsächlich und gegebenenfalls in welcher Rechtsform weitergeführt werde, sei nicht ausreichend für eine Unterbrechung des Verfahrens. Schon gar nicht könne nachvollzogen werden, wie die den Bescheid erlassende Behörde zu dem Schluss komme, wonach eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Konkursverfahren bis dato nicht vorliege. Es würden nämlich viele bereits rechtskräftige Entscheidungen in diesem Konkursverfahren vorliegen. So zB die Konkurseröffnung, welche rechtskräftig geworden sei, aber auch andere Beschlüsse des Konkursgerichtes, weil bisher überhaupt noch gegen keine Entscheidung des Konkursgerichtes in diesem Verfahren ein Rechtsmittel erhoben worden sei. Völlig unverständlich sei der bekämpfte Bescheid schon deshalb, da sowohl mit Eingabe des Masseverwalters vom 20. Oktober 2004 als auch auf Grund des Schreibens des Masseverwalters vom
1. Dezember 2004 auf Grund einer entsprechenden Anfrage durch den Sachbearbeiter vom 26. November 2004 der Behörde ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass der Masseverwalter ausdrücklich wünsche, dass das eingereichte Projekt weiter betrieben werden solle und die vorliegenden Anträge aufrecht erhalten würden. Die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung sei standortbezogen und nicht auf eine bestimmte Person abgestellt. Der Umstand, dass über das Vermögen der Firma S Bau GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden sei, bedeute nicht, dass dadurch ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ausgesetzt werden könne, weil ja auch dem Masseverwalter die Möglichkeit offen stehe, dieses Verfahren zu betreiben - was im gegenständlichen Fall auch geschehen sei. Immerhin stelle ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren einen gewissen Wert dar und wären die bisherigen Aufwendungen, die vom gemeinschuldnerischen Unternehmen gesetzt worden seien, völlig nutzlos, wenn die Behörde das Verfahren aussetze. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Masseverwalter vorläufig den Betrieb des gemeinschuldnerischen Unternehmens bzw. Teile davon eingestellt habe, bedeute dies noch nicht, dass nicht jederzeit mit der Fortführung des Betriebes des gemeinschuldnerischen Unternehmens vorgegangen werden könne. Durch den bekämpften Bescheid werde daher in wesentliche Rechte des gemeinschuldnerischen Unternehmens eingegriffen und wenn der Masseverwalter in das Verfahren eintrete, rechtfertige es nicht die Behörde, das Verfahren einfach auszusetzen. Schon gar nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung der im anhängigen Konkursverfahren zu entscheidenden Vorfragen, wenn nicht einmal klar gestellt sei, welche Vorfrage überhaupt geklärt werden solle. Es wäre ja auch denkbar, dass im Einverständnis mit dem Masseverwalter ein anderes Unternehmen das Verfahren weiter betreibe. Das gemeinschuldnerische Unternehmen sei aber durch die Tätigkeit des Masseverwalter weiterhin handlungsfähig und daher sei auch dieses Betriebsanlagengenehmigungsverfahren weiterzuführen. Es werden daher die Anträge gestellt, die im Instanzenzug zugeordnete Behörde oder allenfalls auch die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, möge umgehend den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und das beantragte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren weiterhin betreiben bzw. möge die im Instanzenzug übergeordnete Behörde nach Aufhebung des bekämpften Bescheides auftragen, umgehend die Fortsetzung des Verfahrens zu veranlassen.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dem Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 67d Abs.2 AVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

Fest steht, dass über das Vermögen der S Bau GmbH mit Edikt vom 23. September 2004 des Landesgerichtes W das Konkursverfahren zu 20 S 114/04x eröffnet und Herr Dr. H K zum Masseverwalter bestellt wurde.

 

Die Konkurseröffnung beseitigt grundsätzlich nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners, dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch die Sachlegitimationen und ist grundsätzlich prozessfähig.

Gemäß § 1 Abs.1 Konkursordnung wird jedoch durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangte (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen und ist der Gemeinschuldner auch insoweit prozessunfähig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft auch ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 vermögensrechtliche Belange und damit solche der Konkursmasse. Es tritt daher in einem derartigen Verwaltungsverfahren der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners (vgl. VwGH 17.4.1998, 96/04/0087 und die hier zitierte Vorjudikatur). Gleiches gilt für ein Verfahren auf Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994.

 

Der Masseverwalter tritt damit als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners in das gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, entsprechende, das gegenständliche Verwaltungsverfahren betreffende Erklärungen abzugeben. Die rechtskräftige Entscheidung im anhängigen Konkursverfahren ist dabei ohne Belang und stellt auch keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.

Von einer Vorfrage kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur nämlich nur dann die Rede sein, wenn die Lösung einer bestimmten Rechtsfrage nach Maßgabe der betreffenden Vorschrift eine logische Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage bildet. Dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn eine unmittelbare Beziehung zwischen dem Gegenstand der angeblichen Vorfrage und der Rechtsfrage nicht besteht.

Ein solcher Zusammenhang besteht im gegenständlichen Fall schon auf Grund des gesetzlichen Vertretungsverhältnisses nicht.

 

Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und ist das anhängige Genehmigungsverfahren mit dem Masseverwalter fortzuführen.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass die Erstbehörde für eine entsprechende Klarstellung durch die Antragstellerin bzw. den Masseverwalter dahingehend zu sorgen hat, ob sich der Antrag auf eine Neugenehmigung oder auf eine Änderungsgenehmigung bezieht (vgl. Antrag vom 19.11.2003, ON 1 und Vorprüfungsverfahren ON 13).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 
 

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