Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 05.04.2006

 

 

 

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VwSen-530434/2/Bm/Sta Linz, am 5. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bismaier über die Berufung des Herrn C F, H, P, Frau L N, H, P, Herrn K Gl, H, P, Herrn Herbert U, H, P, Herrn J F, H, P, Herrn J H, K, W, sämtliche vertreten durch P Anwaltsgesellschaft mbH, D, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.2.2006, Zl. Ge20-8597-60-2006-V/Prk, mit dem über Ansuchen der P C B mbH & Co.KG., P, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort P, P, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.2.2006, Ge20-8597-60-2006-V/Prk, wird bestätigt.
  2. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58 AVG.

Zu II.: § 78 Abs.1 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 21.9.2005 hat die P C B & Co.KG., P, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Einkaufszentrums im Standort P, P, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte gewerbebehördliche Genehmigung verletze die Berufungswerber in ihren Rechten auf Gesundheit, Freiheit vor unzumutbaren Belästigungen und auf Beachtung der Flächenwidmung.

Die Lärmmessungen zwischen 24.8. und 29.8.2005 würden besorgniserregende Ergebnisse zu Tage bringen. So liege der Basispegel zur Tageszeit bei max.
61 dB(A), zur Nachtzeit bei max. 59 dB(A); der äquivalente Dauerschallpegel betrage zur Tageszeit 71 dB(A), zur Nachtzeit 68 dB(A), die Spitzenpegel zur Tageszeit
80 dB(A) und zur Nachtzeit 77 dB(A). Das Forum Schall komme in seinem Gutachten zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.6.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu dem Ergebnis, dass die Empfehlungswerte zur Tageszeit 50 dB betragen und zur Nachtzeit 40 dB. Diese Empfehlung beziehe sich nicht auf ländliches Wohngebiet, sondern gemäß Artikel 3 lit. l der Verordnung auf ruhiges Gebiet in einem Ballungsraum. Im Gegensatz dazu werde unter Artikel 3 lit. m der Verordnung ein Gebiet, das von Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm verschont sei, als "ruhiges Gebiet auf dem Land" definiert.

Gesundheitsschädlicher Lärm sei schon nicht deswegen konsensfähig, weil vor Ort ohnehin eine gesundheitsschädliche Lärmkulisse vorhanden sei. Der Vergleich mit der bestehenden Immissionslage sei daher unzulässig. Bei diesem Problemzugang käme man von einem gesundheitsschädlichen Niveau nie mehr weg. Richtig sei vielmehr, dass gesundheitsschädlicher Lärm nie genehmigungsfähig sei, auch wenn vor Ort bereits andere gesundheitsschädliche Lärmquellen vorhanden seien. Die bestehende gesundheitsschädliche Lärmkulisse müsse deshalb außer Ansatz bleiben. Dies ergebe sich zum einem e contrario aus § 77 Abs.2 GewO 1994 und sei zum anderen insofern relevant, als der bestehende Lärmpegel auch in absehbarer Zukunft - wie durch den Bau der Umfahrung D II - vermindert werden könne.

Der Amtssachverständige für Gewerbetechnik errechne allein einen um 10 dB unter dem ermittelten äquivalenten Dauerschallpegel liegenden Wert nur für den zusätzlich verursachten Lkw-Verkehr. Somit ergebe sich eine Lärmbelastung von max. 61 dB tagsüber und 58 dB während der Nachtzeit. Die medizinische Sachverständige zitiere in ihrem Gutachten die ÖAL-Richtlinie Nr. 6/28, in welcher ein Zielwert für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung zur Tagzeit ein Leq im Freien von 45 dB angegeben werden. Nach Angabe der medizinischen Sachverständigen gebe die WHO zur Sicherung eines erholsamen Schlafes einen Leq von 45 dB im Freien an. Durch den Vergleich dieser absoluten Werte mit den von der medizinischen Sachverständigen vorgeschlagenen Vergleichswerte und in Anbetracht der weiteren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten zur Störwirkung von Straßenlärm stehe außer Zweifel, dass diese zusätzliche Lärmbelastung eine Gesundheitsgefährdung darstelle. Die Berechnungen hinsichtlich zusätzlichen Pkw-Verkehr würden auf 39 Fahrzeugen beruhen. Ausgehend von diesem Wert seien Immissionen aus schalltechnischer Sicht als irrelevant dargestellt worden. Der Amtssachverständige für Bau- und Gewerbetechnik errechne jedoch einen Mehrbedarf von 54 Stellplätzen. Diese Abweichung habe weder im gewerbetechnischen noch im medizinischen Gutachten Berücksichtigung gefunden.

Erst wenn ausgeschlossen sei, dass der konkrete hervorgerufene zusätzliche Lärm gesundheitsschädlich sei, komme der Überlegung des Sachverständigen, wonach es nicht zu einer Verschlechterung komme, Berechtigung zu. Das Abstellen auf eine Verschlechterung könne sich nämlich in Zusammenhang von Belästigungen (nicht auch bei Gesundheitsgefährdungen) auf § 77 Abs.2 GewO 1994 berufen, wonach auf die Veränderung der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Die Bestimmung des § 77 Abs.2 GewO 1994 sei allerdings verfassungswidrig; sie würde nämlich bedeuten, dass man von einer schlechten Umweltsituation nie mehr wegkommen könne, weil ja nach dieser Logik um so eher zusätzliche Emissionen zulässig wären, je schlechter die Situation vor Ort schon sei. Gemäß der Judikatur des VwGH sei die Behörde verpflichtet, auf Änderungen in den örtlichen Verhältnissen, die in absehbarer Zeit erfolgen würden, bei ihrer Entscheidung Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang komme dem geplanten Bau der Umfahrung Doppl II entscheidende Bedeutung zu. In der Ergänzung zum schalltechnischen Projekt der Firma T S GmbH werde festgestellt, dass von einer Reduktion von 10 bis 20 dB auszugehen sei. Danach würde sich im bestehenden Falle der äquivalente Dauerschallpegel von 42 dB tagsüber und 35 dB zur Nachtzeit vermindern. Ein ex-ante Vergleich mit der zusätzlichen Lärmbelastung, wie durch den Amtssachverständigen bezüglich Lkw-Verkehr, Haustechnikanlage und Pkw-Verkehr festgestellt, würde zu dem Ergebnis führen, dass durch den geplanten Zu- und Umbau die Belästigungswirkung durch Lärm auf ein unzumutbares Maß erhöht werden würde.

Die Ergebnisse der Messungen der vom Projektanten beauftragten Firma L C würden auf Werten der Messstation T basieren. Wie bereits oben unter Punkt 1 angeführt, zeichne sich das Gebiet rund um das Einkaufszentrum P dadurch aus, dass es erhöhten Belastungen ausgesetzt sei. Es sei daher erforderlich, Schadstoffmessungen an Ort und Stelle, wie dies im Fall der Lärmemission getan worden sei, durchzuführen. Völlig unverständlich sei die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, der zum einen in seinem Befund auf die Messergebnisse der Messstation Traun Bezug nehme und diesen im gleichen Atemzug lediglich informativen Charakter zuspreche, da die ermittelte Zusatzbelastung als irrelevant eingestuft werden könne. Es werde von ihm festgestellt, dass die prognostizierte Zusatzbelastung für Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Benzol, Feinstaub und Ozon jeweils unter 1 % des Grenzwertes gemäß Immissionsschutzgesetz - Luft liege. Das Abstellen auf diese Vergleichswerte sei für die Begrenzung nach dem Stand der Technik relevant, jedoch im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung nicht zulässig. Weiters werde die Zusatzbelastung durch Ansatz von lediglich zwei schweren Lkw Rechnung getragen. Das vermehrte Pkw-Verkehrsaufkommen habe im Gutachten überhaupt keine Berücksichtigung gefunden. Angesichts der Tatsache, dass für den Umbau 50 neue Stellplätze geschaffen werden müssen, müsse auch das vermehrte Pkw-Verkehrsaufkommen im Gutachten Deckung finden. Die Problematik stelle sich ähnlich dar, wie hinsichtlich der Lärmbelastung. Auch hinsichtlich der Luftschadstoffe liege bereits eine gesundheitsgefährdende Situation vor. Jede weitere Erhöhung sei gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 zu vermeiden und nicht auf ein zumutbares Maß zu beschränken.

Die beabsichtigte Vergrößerung solle auf der bestehenden Dachfläche mit Anschluss an die hell erleuchtete Glaskuppel erfolgen. An der nordwestlichen Fassade würden zusätzliche Änderungen der Fensterteilung vorgenommen. Durch die helle Beleuchtung, die bis 22.00 Uhr und weiter darüber hinaus gegeben sei, würden wir bereits jetzt um unseren Schlaf gebracht, sohin in der Gesundheit gefährdet werden. Der Amtssachverständige für Lichttechnik habe in seinem Gutachten keine nennenswerten Änderungen im Hinblick auf die Lichtemission ermittelt, ohne dazu genaue Messungen von Lichtstärken durchzuführen. Die nur geringfügige Änderung würde bereits einer Genehmigung im Wege stehen, da diese gänzlich vermieden werden müsse. Daher werde erneut die genaue Messung der vom Projekt ausgehenden Lichtstärken auf unsere Grundstücke beantragt. Weiters werde die Vorschreibung einer Auflage angeregt, keine zusätzlichen beleuchteten Werbeschriftzüge anzubringen.

Des Weiteren wird vorgebracht, dass die belangte Behörde selbst im Bescheid ausgeführt habe, dass die Errichtung von Stellplätzen im Rahmen der gegenständlichen Erweiterung nicht beantragt und nicht Gegenstand der Genehmigung sei. Die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage sei dadurch gekennzeichnet, dass bereits vor Realisierung dieser Erweiterung zu wenige Stellplätze existieren. Für die nunmehrige Erweiterung wäre daher eine entsprechende Erweiterung der Stellplatzflächen erforderlich, welche auch im gewerbebehördlichen Verfahren zu berücksichtigen sei. Die Problematik sei umso schwerwiegender, als durch die scheibchenweise Erweiterung der gegenständlichen Betriebsanlage auch auf das Ausmaß der Gesamtbelastung abzustellen sei.

In weiterer Folge wird vorgebracht, dass bei Einkaufszentren in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auch die Flächenwidmungskonformität zu überprüfen sei. Die Gewerbebehörde habe diesen Gesichtspunkt überhaupt nicht geprüft. Gemäß § 77 Abs.5 Z2 GewO 1994 sei bei Einkaufszentren ab einer gewissen Größenordnung auch zu prüfen, ob die Nahversorgung gesichert bleibe.

 

Im Sinne dieser Berufungsausführungen wurde zudem von den Berufungswerbern gemäß § 78 Abs.1 letzter Satz GewO 1994 beantragt, die zur Entscheidung berufene Behörde möge dieses Recht zur vorzeitigen Errichtung und zum vorzeitigen Betrieb ausschließen, weil selbst bei Einhaltung der im erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage eine Gefährdung der Gesundheit zu befürchten sei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-8597-60-2006. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

 

5.2. Mit Eingabe vom 21.9.2005 hat die P C B mbH & Co.KG., P, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Einkaufszentrums unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der Betriebsbeschreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen, ein schalltechnisches Projekt samt Ergänzungen der T S GmbH, Linz, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, sowie ein lufttechnisches Projekt, erstellt von L C.

Nach den Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Umgestaltung des Textilmarktes H in der Ebene OVE +5,00, zwischen den Achsen 23 - 25, die Aufstockung dieser Geschäftseinheit zwischen den Achsen 22 und 29 und den Umbau bzw. Umstrukturierung des Bestandes der Ebene +9,60, +9,73, +10,20, zwischen den Achsen 22 - 32 sowie auf die Abtragung der Waschstraße an der Nordwestfassade und Neueinrichtung derselben auf der Ebene +5,00 zwischen den Achsen 24 und 25 (ohne Veränderung der genehmigten Geräteausstattung).

 

Mit Kundmachung vom 7.11.2005 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für 29.11.2005 ausgeschrieben und wurde das Projekt zur Einsichtnahme sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als auch beim Gemeindeamt P aufgelegt.

 

Von den berufungsführenden Nachbarn wurden daraufhin rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land schriftlich Einwendungen erhoben.

Diese Einwendungen wurden zu Beginn der Verhandlung verlesen und der Verhandlungsschrift als Beilage A angeschlossen.

 

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend mit den vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinandergesetzt.

 

Der mündlichen Verhandlung wurden Amtssachverständige aus den Gebieten Gewerbe- und Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik, Brandverhütung und Medizin beigezogen. Weiters wurde ein lichttechnisches Gutachten eingeholt, welches in der mündlichen Verhandlung verlesen und der Verhandlungsschrift als Beilage B angeschlossen wurde.

 

Auf Grund der vorgebrachten Einwendung der Nachbarn zur möglichen Realisierung des Straßenbaues "Umfahrung D" wurden von den Sachverständigen weitere ergänzende gutachtliche Stellungnahmen abgegeben.

 

Die Gutachten wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegeben und wird - um Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen.

 

 

5.3. Der lärmtechnischen Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen liegt das oben genannte schalltechnische Projekt der T S GmbH samt Ergänzungen zu Grunde. Dieses schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestandssituation, dokumentiert durch die in der Zeit vom 24.8. bis 29.8.2005 vorgenommenen Messungen und zum anderen Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen. Die Schall-Ist-Situation in den bewohnten Nachbarbereichen wird durch Verkehrslärm von der B 139 - Kremstal Bundesstraße - bestimmt. Bei den Berechnungen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch die Änderung der Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt.

 

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik liegen die betriebsbedingten Immissionen unter der bereits bestehenden, umgebungsbedingt verursachten Ist-Situation und wird die bestehende Lärmsituation für die ungünstigst gelegenen Nachbarn demnach nicht verändert.

 

Von der medizinischen Amtssachverständigen wurde basierend auf den lärmtechnischen Ausführungen festgehalten, dass sich die Wohngebäude der Nachbarn bereits in einem durch Lärm stark belasteten Bereich befinden und es durch betriebsspezifischen Lärm zu keiner Verschlechterung kommen darf. Diese Forderung wird nach dem lärmtechnischen Gutachten erfüllt. Die medizinische Amtssachverständige kommt sohin zum Schluss, dass mit der Änderung der Betriebsanlage keine Auswirkungen für die Berufungswerber verbunden sind.

 

Dem Vorbringen der berufungsführenden Nachbarn, dass die Berechnungen hinsichtlich des zusätzlichen Pkw-Verkehrs von 39 Fahrzeugen ausgehen, der Amtssachverständige für Bautechnik jedoch von einem Mehrbedarf von 54 Stellplätzen ausgehe, ist entgegenzuhalten, dass die im schalltechnischen Projekt zusätzlich angenommenen 39 Stellplätze insofern als realistisch und nachvollziehbar beurteilt wurden, als die Verkaufsflächen der oberen Verkaufsebene bereits bisher konsensgemäß genutzt werden und damit nur die Geschossflächen des zweiten Obergeschosses als tatsächliche Mehrfrequenz einzurechnen sind.

 

Wenn nun von den Berufungswerbern vorgebracht wird, dass vor Ort bereits eine gesundheitsschädliche Lärmkulisse vorhanden sei und deshalb der Vergleich mit der bestehenden Immissionslage unzulässig sei, wird dem entgegen gehalten, dass die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn nach § 77 Abs.2 GewO 1994 eben danach zu beurteilen ist, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse verändern werden und welche Auswirkungen diese Veränderungen für die Nachbarn haben. Entscheidend ist daher, ob eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse zu erwarten ist und gegebenenfalls wie sich diese Änderungen auf die Nachbarn auswirken. Ebenso ist Beurteilungsmaßstab für die Frage einer möglichen Gesundheitsgefährdung die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation und nicht die bestehende Situation. Nach den gutachtlichen Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen ist aber (entgegen dem fachlich nicht begründeten Berufungsvorbringen) davon auszugehen, dass die betriebsbedingten Schallimmissionen die örtlichen Verhältnisse, die durch den Verkehrslärm der Bundesstraße geprägt sind, nicht verändern bzw. verschlechtern werden.

Den Berufungswerbern wird insofern zugestimmt, als die Behörde verpflichtet ist, auf Änderungen in den örtlichen Verhältnissen, die in absehbarer Zeit erfolgen, bei ihrer Entscheidung Bedacht zu nehmen. Obwohl der tatsächliche Bau der von den Berufungswerbern eingewendeten Umfahrung D II nicht konkret absehbar ist, wurde diesbezüglich von der belangten Behörde ein lärmtechnisches Gutachten und darauf aufbauend ein medizinisches Gutachten eingeholt. Im Ergebnis ist nach diesen Gutachten davon auszugehen, dass auch bei einer Realisierung dieser Umfahrung mit keiner Erhöhung des örtlichen Lärmpegels durch die beabsichtigte Änderung der Betriebsanlage zu rechnen ist. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

 

5.4. Von den Berufungswerbern wird in der Berufung weiters vorgebracht, dass sie durch Luftschadstoffe in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbar belästigt werden.

Mit dem Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die beabsichtigte Änderung der bestehenden Betriebsanlage wurde von der Konsenswerberin ein umfangreiches luftreinhaltetechnisches Projekt vorgelegt, welches vom im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen auf seine Richtigkeit und Schlüssigkeit überprüft und auch bestätigt wurde.

 

In diesem Projekt wird die Vorbelastung unter Heranziehung der Messdaten der Luftgütemessstelle T des Oö. Luftmessnetzes, die die derzeitige Luftgüte im Großraum L überprüft, und die prognostizierte Zusatzbelastung durch die geplante Änderung im Hinblick auf die luftfremden Stoffe Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), Schwefeldioxid (SO2), Benzol (C6H6) und Partikel (PM10 inkl. Dieselruß) dargestellt. Zur Abschätzung der meteorologischen Situation im Untersuchungsgebiet (Großraum P) wurde im Projekt die Häufigkeitsverteilung der Windrichtung, welche aus den Messdaten des Oö. Luftmessnetzes, Luftprüfstation T, entnommen wurden, herangezogen.

Die Berechnungen erfolgten unter Worst-case-Annahmen. Die aus dem Zusatzverkehr resultierenden Immissionen wurden bei insgesamt 10 Rechenpunkten ermittelt und wurde dabei wiederum von einer Worst-case-Betrachtung, ausgegangen. Ebenso wurde hinsichtlich der verwendeten Ausbreitungssituation die ungünstigste Ausgangssituation erfasst und wurde vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen auch diesbezüglich die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit bestätigt.

Vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen wurde ausgeführt, dass nach den durchgeführten nachvollziehbaren Berechnungen bei den betrachteten Schadstoffen durchwegs bei den Zusatzbelastungen (HNW und TNW) Werte kleiner als 1 µ/m3 und bei den Langzeitbelastungen (JMW) durchwegs Werte von kleiner als 0,1 µ/m3 zu erwarten sind, somit für alle Schadstoffe eine Zusatzbelastung von < 1 % des Grenzwertes gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft vorliegt. Daraus folgt, dass eine Anhebung der Ist-Situation bei den nächstgelegenen Nachbarn im Bereich der
B 139 Kremstal Bundesstraße de facto ausgeschlossen werden kann. Dies trifft auch bei Mitberücksichtigung einer Erhöhung des Kundenverkehrs zu.

Aus diesen Ausführungen ist zu schließen, dass sich der Amtssachverständige inhaltlich sehr wohl mit den zu erwartenden Immissionen auseinandergesetzt hat; die Bezugnahme auf den Grenzwert Immissionsschutzgesetz-Luft stellt eine Schlussfolgerung dar.

Von den Berufungswerbern wird in der Berufungsschrift die Heranziehung der Werte der Messstation T zur Darstellung der Vorbelastung bemängelt, ohne dies fachlich näher zu begründen. Der Nachvollziehbarkeit dieses Einwandes fehlt es auch insoferne, als die Luftgütemessstelle T die Luftgüte im Großraum L misst und überprüft und zudem die Standortgemeinde der gegenständlichen Betriebsanlage an die Gemeinde T angrenzt.

 

Zum Vorbringen, dass bereits eine gesundheitsgefährdende Situation vorliege und deshalb jede weitere Erhöhung zu vermeiden sei, wird ausgeführt, dass nach den obigen Ausführungen eben eine solche Anhebung der Ist-Situation auf Grund der geringen Zusatzbelastung ausgeschlossen ist und wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter 5.3. verwiesen.

 

Die belangte Behörde hat auch hinsichtlich der luftreinhaltetechnischen Belange in Bezug auf die von den Berufungswerbern angesprochene mögliche Ausführung des Baues der "Umfahrung D II" eine ergänzende Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Danach ist auch bei Realisierung der Umfahrung und der damit verbundenen Reduktion des Verkehrsaufkommens auf der B 139 mit keiner Zusatzbelastung zu rechnen.

5.5. Im Hinblick auf die von den Nachbarn befürchtete Blendwirkung wurde vom lichttechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten nach Darlegung der geplanten Änderungen und den damit verbundenen Lichtemissionen festgestellt, dass eine nennenswerte Änderung der bestehenden Situation nicht gegeben ist. Die für Geschäftsflächen übliche Beleuchtung der zusätzlichen Verkaufsfläche wird außerhalb des Gebäudes nicht wahrnehmbar sein. An der Nordwestfahrseite wird die Fassade beibehalten. Da nach den gutachtlichen Ausführungen schon auf Grund der großen Höhe und Entfernung des Emissionspunktes zu den Nachbarparzellen mit keinen Auswirkungen, welche durch Lichtemissionen hervorgerufen werden können, zu rechnen ist, geht auch der Einwand der fehlenden Lichtmessungen ins Leere.

Zu den vorgebrachten möglichen zusätzlich beleuchteten Werbeschriftzügen der Firma T wird festgehalten, dass diese nicht Projektsbestandteil sind.

 

5.6. Sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten erscheinen dem erkennenden Mitglied als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zu Grunde zu legen und sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen. Die Berufungsvorbringen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilungen tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten.

 

5.7. Soweit die Berufungswerber vorbringen, dass gegenständliche Projekt müsse die zusätzlichen Voraussetzungen des § 77 Abs.5 GewO 1994 erfüllen und hätte die Behörde die Flächenwidmungskonformität überprüfen müssen, ist ihnen zu entgegnen, dass diese Bestimmung - anders als § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1994 - keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte einräumt (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/04/0006).

 

Dessen ungeachtet wird jedoch auf die Bestimmung des § 77 Abs.9 leg.cit. hingewiesen, wonach die Absätze 5 und 8 nicht für Projekte in einem Stadtkern- oder Ortskerngebiet gelten. Ein solches liegt aber nach dem Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Raumordnung und bautechnischen Sachverständigendienst beim Amt der Oö. Landesregierung vom 14.1.2002 vor.

 

5.8. Hinsichtlich des Einwandes der fehlenden Stellplatzflächen wird darauf hingewiesen, dass das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Projektsverfahren darstellt, in dem der Beurteilung die im § 353 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Vorliegend wurden von der Konsenswerberin zusätzliche Stellflächen nicht beantragt. Eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften wie der Oö. Bautechnikverordnung entspricht, steht der Gewerbebehörde im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht zu.

Unabhängig davon wurden aber entgegen der Ausführungen in der Berufungsschrift zusätzlichen Pkw-Stellflächen der Beurteilung zu Grunde gelegt (siehe 5.3. und 5.4.).

 

6. Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Daraus folgend war auch über den von den Berufungswerbern gestellten Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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