Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104491/2/Br/Bk

Linz, 25.03.1997

VwSen-104491/2/Br/Bk Linz, am 25. März 1997 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, vom 24. Februar 1997, Zl. VerkR96-11632-1995-Ro wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960, zu Recht:

I.Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr.52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II.Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 60 S auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil dieser den Pkw mit dem Kennzeichen am 13.7.1995 um 09.35 Uhr im Gemeindegebiet R, auf der B, Zufahrt zum L, im Bereich von weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt gehabt habe. 1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die Wahrnehmung eines Organes des GPK R, welches im erstbehördlichen Verfahren zeugenschaftlich vernommen wurde. Das umfangreiche Vorbringen des Berufungswerbers bereits im erstinstanzlichen Verfahren (tatsächliche Sichtbehinderung, Termin wegen Gerichtsverhandlung) erachtete die Erstbehörde als nicht relevant, weil das Abstellen eines Fahrzeuges innerhalb von fünf Meter vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder von fünf Meter verboten sei.

2. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber inhaltlich aus, daß in keiner Weise festgestellt worden sei, inwiefern er anderen Verkehrsteilnehmern die Sicht verstellt hätte. Auch aus der Aussage des Meldungslegers ließe sich diesbezüglich nichts ableiten. Außerdem sei die angefertigte Skizze diesbezüglich sehr ungenau. Abschließend vermeint der Berufungswerber, daß selbst bei Annahme eines Verschuldens auf Grund seiner Unbescholtenheit es nicht der Verhängung einer Geldstrafe bedürfe. Er beantragt seine Vernehmung und die gleichzeitige Gegenüberstellung mit dem Meldungsleger, die Aufhebung des Straferkenntnisses in eventu den Ausspruch einer bloßen Ermahnung. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich wegen der im Ergebnis bloßen Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Demnach ist erwiesen, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug innerhalb des "Fünf-Meter-Bereiches" an der B - Zufahrt zum Landesgericht R abgestellt gehabt hat. Dabei ist unerheblich, daß auf Grund der herrschenden Parkplatznot im Bereich des Landesgerichtes der Berufungswerber Probleme mit der Parkplatzsuche gehabt haben mag. Es kann ferner dahingestellt bleiben wie sich dadurch die Sichtbeeinträchtigung konkret gestaltete. Es bedarf jedoch nicht weiterer Feststellungen um zu klären, daß mit einem derartigen Abstellen eines Fahrzeuges auch eine Beeinträchtigung der Sicht in die Kreuzung einhergeht. Das Vorbringen des Berufungswerbers geht daher ins Leere. Es ist ferner nicht nachvollziehbar was der Berufungswerber mit der beantragten Gegenüberstellung mit dem Meldungsleger bewirken wollte. Die Angaben des Meldungslegers im Hinblick auf die Abstellposition mit nahezu der gesamten Fahrzeuglänge innerhalb des Fünf-Meter-Bereiches sind glaubwürdig und sind selbst vom Berufungswerber unbestritten.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 lautet: Das Halten und das Parken ist verboten: d) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder...... Sinn dieser Bestimmung ist es, anderen Kraftfahzeuglenkern das Einbiegen zu erleichtern und die Gefahr eines daraus entstehenden Schadens zu vermindern sowie im übrigen den Fußgängerverkehr auf Kreuzungen nicht zu behindern (VwGH 20.2.1981, 02/2673/80, ZVR 1982/384). Das Tatbild nach § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 ist jedenfalls schon dann erfüllt, wenn das Fahrzeug auch nur zum Teil in dem Bereich innerhalb von fünf Meter abgestellt wird.

Auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf einen in der Parkplatznot in Verbindung mit einem Gerichtstermin erblickten Notstand ist mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen. Ebenfalls wäre eine - vom Berufungswerber in seinem Einspruch behaupteten Zusage des Straffreibleibens im Falle eines Falschparkens beim LG R durch den Gerichtspräsidenten - rechtlich unzulässig und die Übertretung weder rechtfertigend noch entschuldigend.

6.1. Generell ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG bei der Strafzumessung Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.1. Dem Berufungswerber kann mangels der Voraussetzungen nach § 21 VStG auch nicht in seinem Eventualantrag auf die Erteilung einer bloßen Ermahnung gefolgt werden. Aus dem Verparken des Fünf-Meter-Bereiches resultieren nicht unbeträchtliche Nachteile für die Verkehrssicherheit durch die Sichtbeeinträchtigung in die Kreuzung. Der Strafe in der Höhe von 300 S kann daher trotz der Unbescholtenheit und der durchaus glaubwürdig dargelegten Parkplatznot beim Landesgericht R und dem für einen Rechtsanwalt auch durchaus plausibel anzunehmenden Termindruck objektiv nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Grundsätzlich darf der Schutzzweck der Straßenverkehrsordnung auch nicht durch derartige Unwägbarkeiten aufgeweicht werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß jeweils, von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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