Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104555/8/BR

Linz, 30.05.1997

VwSen-104555/8/BR Linz, am 30. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Frau Mag. R, A, vertreten durch Dr. M Rechtsanwalt, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 24. März 1997, Zl. VerkR96-21550-1-1996-Kb, wegen der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid vom 24. März 1997 bestätigt. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 71 Abs.1 Z1 und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau mit der Strafverfügung vom 19. Dezember 1996, Zl.: VerkR96-21550-1-1996-Kb, wegen der Übertretungen nach § 15 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und im Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.1. Diese Strafverfügung wurde für die Berufungswerberin am 8. Jänner 1997 durch Hinterlegung beim Postamt E zugestellt.

2. Mit undatiertem Schriftsatz ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters erhob die Berufungswerberin gegen diese Strafverfügung Einspruch. Dieser Schriftsatz, der Post am 27. Jänner 1997 zur Beförderung übergeben, langte am 28. Jänner 1997 bei der Erstbehörde ein. Inhaltlich bestritt die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Tathandlung.

2.1. Die Erstbehörde hat nach Erhebung des Aufgabezeitpunktes des Einspruches diesen als verspätet zurückgewiesen.

2.2. Die Berufungswerberin stellte durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter in der Folge einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete diesen im Ergebnis damit, daß sie am Tag der Abholung der Strafverfügung einen Schwächeanfall erlitten habe und sie in der Folge nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte an die im Handschuhfach des von ihrem Sohn benützen Fahrzeuges liegende Strafverfügung zu gelangen.

2.2.1. Die Erstbehörde wies den Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen mit der Begründung ab, daß im Hinblick der nicht fristgerechten Erhebung des Einspruches ein unvorhergesehenes Ereignis nicht vorgelegen habe. Weiter meinte die Erstbehörde noch, daß die Berufungswerberin mit dem Eintritt solcher Folgen wohl auch gerechnet habe, da sie ansonsten ihren Pkw wohl selbst gelenkt und sich nicht von ihrem Sohn chauffieren hätte lassen. Der Berufungswerberin sei es daher, so abschließend die Erstbehörde, nicht gelungen einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen.

2.3. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Im Ergebnis führt sie aus, daß das von ihr geschilderte Ereignis sehr wohl nicht vorhersehbar gewesen sei. Diese Umstände habe die Erstbehörde nicht ausreichend geprüft. Dieses Ereignis wäre auch eingetreten, hätte sie ihr Fahrzeug selbst gelenkt. Es treffe sie daher am Liegenbleiben der Strafverfügung im Handschuhfach und am Unterbleiben deren fristgerechten Beeinspruchung kein Verschulden. Mit diesem Schriftsatz stellte die Berufungswerberin auch noch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen mit der zwischenzeitig erfolgten gerichtlichen Verurteilung des zweitbeteiligten Fahrzeuglenkers. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ist somit gegeben. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich angesichts des Vorbringens der Berufungswerberin als erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und durch Erörterung des Beweisergebnisses anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Mai 1997, zu welcher weder die Berufungswerberin noch ein bevollmächtigter Vertreter erschienen war. Erörtert wurde ferner noch das zwischenzeitig ergangene strafgerichtliche Urteil des BG W, wo der Unfallgegner der Berufungswerberin im Hinblick auf das erstbehördlich verfahrensgegenständliche Grunddelikt strafgerichtlich verurteilt wurde.

3.2. Auf Grund des Berufungsvorbringens steht wohl fest, daß die Berufungswerberin offenbar nach der Behebung der Strafverfügung einen Schwächeanfall erlitt und ins Spital eingeliefert wurde. Mit diesem Vorbringen vermag sie jedoch nicht darzutun, daß sie die gesamte offene Einspruchsfrist nicht in der Lage gewesen wäre den Einspruch zu erheben. Dies vermag auch nicht mit dem angeblichen Verbleib der Strafverfügung im Handschuhfach ihres von ihrem Sohn zwischenzeitig benützten Fahrzeuges erklärt werden. Durchaus dahingestellt kann dabei bleiben, ob sie mit einem derartigen Anfall rechnen hat müssen. Auch wenn diesbezüglich ihrem Vorbringen, daß dies durchaus nicht der Fall gewesen sei, gefolgt werden könnte, wurde von der Berufungswerberin auch nicht Ansatzweise dargelegt, daß sie am ungenützten Verstreichenlassen der Frist kein Verschulden trifft. Ein diesbezügliches ergänzendes Vorbringen wurde auch nicht bis zur Verhandlung getätigt, wobei der Berufungswerberin im Zuge der fernmündlich vorgetragenen Vertagungsbitte der Hinweis eröffnet wurde, daß allenfalls auch der Sohn der Berufungswerberin, welcher in der Berufung ohne Anführung einer ladungsfähigen Adresse als Zeuge angedeutet wurde, deren Interessen im Rahmen der Berufungsverhandlung wahrnehmen könnte. Als Substrat für die Beurteilung des Sachverhaltes konnte daher nur das Berufungsvorbringen herangezogen werden. Dieses wiederum läßt, wie oben bereits ausgeführt, keinen Hinweis für eine Handlungsunfähigkeit während der gesamten Einspruchsfrist erkennen. Vielmehr scheint die Berufungswerberin die Strafverfügung im Fahrzeug vergessen zu haben. Selbst wenn das Fahrzeug von ihrem Sohn benützt wurde und ihr der Zugriff auf die Strafverfügung tatsächlich verwehrt gewesen wäre, hätte das keinesfalls ein Hindernis für die Einspruchserhebung bedeutet. 4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

4.1. Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn (§ 71 Abs.1 AVG):

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, ....

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 71 Abs.2 AVG).

Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 71 Abs.3 AVG).

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (§ 71 Abs.4 AVG).

4.1.1. Da die Krankheit der Berufungswerberin und damit eine kurzzeitig durchaus nicht ausschließbare Dispositionsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abholung der Strafverfügung eingetreten ist und jedenfalls nicht während der gesamten Frist angehalten hat, kann diese die Dispositionsunfähigkeit nicht bis zum letzten Tag ausschließende Krankheit, keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. VwGH 16.2.1994, 90/13/0004 ua). Anders wäre es etwa, wenn dieser Zustand am letzten Tag eingetreten wäre (27.1.1994, 93/15/0219, 0220). Das Unterbleiben der Einspruchserhebung kann daher nicht als bloß minderer Grad des Versehens angesehen werden. Vielmehr liegt eine von der Berufungswerberin zu vertretende Sorglosigkeit in eigener Sache vor.

4.2. Im Rahmen dieses Verfahrens ist nicht zu beurteilen, ob - im Sinne des in der Berufung unter Punkt II. gleichzeitig gestellten Wiederaufnahmeantrages - auf Grund des zwischenzeitig gegen den Unfallgegner der Berufungswerberin ergangenen Urteils als neue Tatsache anzusehen ist, welche in der Hauptsache (den lt. Strafverfügung vom 19.12.1996 erhobenen Tatvorwurf, nämlich trotz Anzeigens der Fahrtrichtungsänderung des Unfallgegners nach links, überholt zu haben) einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (oder ob ein solcher überhaupt unterblieben wäre). Im Gerichtsurteil wird dem Unfallgegner immerhin vorgeworfen, daß dieser den Nachfolgeverkehr nicht ausreichend beobachtet habe. Ebenfalls muß in diesem Zusammenhang auf Seite 9 des Hauptverhandlungsprotokolls hingewiesen werden, daß, falls vom Betätigen des Blinkers durch den Zweitbeteiligten ausgegangen würde, dieser vom überholenden Kastenwagen vor der (für die) Berufungswerberin verdeckt gewesen wäre. Darüber wird die Erstbehörde in einem weiteren Verfahrensschritt zu befinden haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum