Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560042/3/Gf/Km

Linz, 20.08.2001

VwSen-560042/3/Gf/Km Linz, am 20. August 2001 DVR.0690392
 
 
 
 
E R K E N N T N I S
 
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Langeder über die Berufung des A Ö K, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25. Juni 2001, Zl. MA-4-SH-1529-2000-Mk, wegen der Abweisung eines Antrages auf Übernahme stationärer Krankenhausverpflegungskosten, zu Recht erkannt:
 
 
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG.
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Schreiben vom 11. Jänner, vom 15. Jänner und vom 6. Februar 2001 stellte die Rechtsmittelwerberin an den Magistrat der Stadt Wels den auf § 61 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998 (im Folgenden: OöSHG), gestützten Antrag auf Übernahme von Kosten in Höhe von insgesamt 33.180 S für die stationäre Behandlung eines Dritten über insgesamt 7 Tage in ihrer Krankenanstalt, weil diese Pflegegebühren beim Patienten selbst nicht hereingebracht werden könnten.
 
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25. Juni 2001, Zl. MA-4-SH-1529-2000-Mk, wurde dieser Antrag abgewiesen.
 
Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass seitens der Antragstellerin als Diagnose für die stationäre Aufnahme des Patienten jeweils "Alkoholintoxikation" angeführt gewesen sei und für diesen bei keinem Sozialversicherungsträger ein Leistungsanspruch bestanden habe; außerdem habe tatsächlich keine Krankenbehandlung stattgefunden.
 
1.3. Gegen diesen der Rechtsmittelwerberin am 27. Juni 2001 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 6. Juli 2001 - und damit jedenfalls rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.
 
Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Patient in allen drei Fällen mit Verdacht auf Alkoholvergiftung in das Krankenhaus eingeliefert worden sei und er deshalb - im Hinblick auf die potenziell lebensbedrohlichen Folgen einer derartigen Erkrankung - jeweils einer zuverlässlichen, meist nur klinisch möglichen Diagnose und ärztlichen Überwachung bedurft hätte. Zudem sei eine weitergehende Behandlung wohl beabsichtigt gewesen; diese hätte jedoch deshalb nicht durchgeführt werden können, weil sich der Patient geweigert bzw. die Anstalt eigenmächtig verlassen habe.
 
Daher wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass dem Kostenersatzantrag vollinhaltlich stattgegeben wird, begehrt.
 
2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Wels zu Zl. MA-4-SH-1529-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde richtet und ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
3.1. Nach § 61 Abs. 1 OöSHG sind u.a. dann, wenn Hilfe bei Krankheit so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, der Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag hin die Kosten zu ersetzen.
 
Ein derartiger Anspruch besteht jedoch gemäß § 61 Abs. 2 Z. 2 OöSHG nur dann, wenn diese Einrichtung den Ersatz der aufgewendeten Kosten trotz angemessener Rechtsverfolgung nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage erhält.
 
3.2. Im gegenständlichen Fall steht zwar - von beiden Verfahrensparteien unbestritten - fest, dass der Patient gegenüber keinem Sozialversicherungsträger einen Leistungsanspruch hatte.
 
Damit ist aber noch nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin letztlich auch tatsächlich keinen Kostenersatz erhält.
 
Vielmehr fehlt es vorliegendenfalls an jeglichem Hinweis dafür, dass die Rechtsmittelwerberin auch nur versucht hätte, ihren Ersatzanspruch unmittelbar gegen den Patienten selbst durchzusetzen. Allein das Vorbringen, dass der "Patient nicht versichert ist", genügt dem in § 61 Abs. 2 aufgestellten Erfordernis nach "angemessener Rechtsverfolgung" - der somit zumindest darauf abstellt, die Einleitung eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens in Erwägung zu ziehen, offenkundig nicht, zumal es im gegenständlichen Fall zudem sogar an jeglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin (geschweige denn entsprechenden Belegen hiefür) fehlt.
 
3.3. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, dass sie sich bei einem derartigen Ergebnis deshalb in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachtet, weil sie als öffentliche Krankenanstalt durch § 46 Abs. 2 letzter Satz des Oö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr. 132/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2001 (im Folgenden: OöKAG), dazu verpflichtet wird, unabweisbare Kranke in Pflege zu nehmen, ohne dass ihr hiefür gleichzeitig ein adäquates Entgelt gesichert ist, so ist sie darauf zu verweisen, dass einerseits § 55 OöKAG ohnehin eine entsprechende Ersatzregelung normiert und andererseits der Beantwortung dieser Frage im gegenständlichen Verfahren mangels Präjudizialität der vorangeführten Bestimmungen von vornherein nicht nähergetreten werden kann. Die potenzielle Verfassungswidrigkeit des § 46 Abs. 2 letzter Satz OöKAG müsste vielmehr in gleicher Weise im Zivilrechtsweg (Leistungsklage bzw. Exekutionsverfahren) releviert werden.
 
3.4. Die belangte Behörde hat daher den Kostenersatzanspruch im Ergebnis zu Recht versagt; die Berufung war sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Mag. G a l l n b r u n n e r
 
 
 
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