Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590007/6/Br/Bk

Linz, 21.01.2002

VwSen-590007/6/Br/Bk Linz, am 21. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung von G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, vom 30. Juni 2001, SanRB-120073/59-2001-Hau/Ro, betreffend die Abweisung des Ansuchens der Berufungswerberin auf "Zusendung von Ablichtungen der seit 1993 erlassenen Trinkwasserausnahmebescheide", zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 5 Abs.2, § 8 des Umweltinformationsgesetzes - UIG, BGBl.Nr. 495/1993 idF BGBl.I Nr.137/1999.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde der Antrag der Umweltschutzorganisation G (Berufungswerberin idF: Bw) auf "Zusendung der seit 1993 erlassenen Trinkwasser-Ausnahmebescheide" abgewiesen.

In der Begründung wird die Auffassung vertreten, Trinkwasserdaten seien keine Umweltdaten iSd § 2 UIG. Sie seien nicht unter § 2 Z1 UIG subsumierbar, weil sie (unter Hinweis auf das Wasserrechtsgesetz und das Hydrographiegesetz) nicht einer spezifischen Umweltbelastung bzw. keinen bestimmten Verursacher zuzuordnen seien. Unter "Gewässer" iSd genannten Bestimmung sei das naturgegebene Wasser - also Oberflächengewässer und Grundwasser (und nicht Trinkwasser) - zu verstehen. Da Trinkwasser nicht vom "Gewässerbegriff" des § 2 Z1 UIG umfasst sei, könne auch § 2 Z4 UIG (Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eingetretener Schäden), wo ebenfalls vom Gewässerbegriff des § 2 Z1 UIG ausgegangen werde, nicht zur Anwendung gelangen.

Darüber hinaus setzt sich die Behörde erster Instanz mit der Frage auseinander, ob das Inverkehrbringen von Trinkwasser als Tätigkeit zu qualifizieren sei, die - iSd § 2 Z2 UIG - Gefahren hervorrufen und die Umwelt beeinträchtigen könne. Dies wird im Ergebnis verneint.

Weiters wird die Auffassung vertreten, dass selbst dann, wenn es sich bei den gegenständlichen Trinkwasserdaten um Umweltdaten handelte, der Informationsanspruch gemäß § 5 Abs.2 UIG nicht gegeben wäre, weil die Behörde über diese Daten nicht "in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes" verfügt.

Ferner beruft sich der angefochtene Bescheid auf § 5 Abs.3 UIG, wonach die begehrte Mitteilung in jener Form zu erteilen sei, die im Einzelfall zweckmäßig ist und vom Informationsinteresse nicht erfasste schutzwürdige personenbezogene Daten nicht mitgeteilt werden dürfen.

Schließlich wird behauptet, dass durch die von der Behörde übermittelten anonymisierten Daten - selbst wenn die Übermittlung gemäß dem Auskunftspflichtgesetz und nicht gemäß dem Umweltinformationsgesetz erfolgte - dem Informationsbedürfnis hinreichend entsprochen worden sei.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wird "die Zusendung von Ablichtungen der seit 1993 erlassenen Trinkwasser-Ausnahmebescheide" (unter Hinweis auf Anfragen vom 3. April und 18. Juni 2001) bzw eine dahingehende "Abänderung" des erstinstanzlichen Bescheides begehrt, "dass die begehrte Auskunft in vollem Umfang erteilt wird".

Begründet wird dieses Begehren wie folgt:

"Die Argumente warum uns diese Auskunft verweigert wurde sind nicht stichhaltig, weil Trinkwasserdaten jedenfalls unter Artikel 2 a) der Umweltinformationsrichtlinie 90/313/EWG fallen (Antwort der Europäischen Kommission, 12.6.1998). Die Richtlinie 90/313/EWG wurde durch das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr.495/1993, in österreichisches Recht umgesetzt, sodass in Konformität mit der EU-Richtlinie Trinkwasserdaten auch vom UIG umfasst sein müssen. Unter UIG § 2 Abs.4 fallen jedenfalls auch Bescheide - sh. Schober/Lopatta Fußnote 8. Unserem Begehren ist daher stattzugeben."

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit FAX von G vom 26. März 2001 wurde an Frau Landesrätin U, die Frage gerichtet: "In welchen Gemeinden bzw Wasserversorgungsanlagen wurden seit Erlass der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung 1993 Grenzwerte ausgesetzt?" Anschließend wird das Ersuchen geäußert, "alle Trinkwasser-Ausnahmebescheide, die seit 1993 erlassen wurden, so bald wie möglich (zu) übersenden". Das zuletzt genannte Schreiben findet sich nicht im Verfahrensakt.

Daraufhin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. Mai 2001 der Bw u.a. mitgeteilt, dass in Oberösterreich derzeit 81 gültige Ausnahmegenehmigungen gemäß der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung bestünden. Etwa 50 seien für größere oder kleinere Trinkwasserversorgungsunternehmen, der Rest für Trinkwasserversorgungsanlagen von Betrieben (zB Gasthäuser), erteilt worden. Weiters wurde in diesem Schreiben eine Auflistung der jeweiligen Bezirke (insgesamt 10) vorgenommen und die Zahl der pro Bezirk erteilten Ausnahmegenehmigungen vermerkt. Hingewiesen wird in diesem Schreiben ferner darauf, dass die Festsetzung dieser Grenzwerte nicht ident mit den tatsächlichen Messergebnissen seien, da - um gewisse Schwankungen im Grundwasser abzudecken - die Grenzwerte in der Regel höher festgelegt würden, als die tatsächlichen Messergebnisse seien. Die Weitergabe einer detaillierten Auflistung (Name und Adresse der betroffenen Unternehmen bzw. Betriebe) sei aus Datenschutzgründen nicht möglich.

Ferner wird in diesem Schreiben auf die Homepage des Umweltbundesamtes, "www.ubavie.gv.at" verwiesen, wo gebietsweise Grundwasserdaten und deren Entwicklung abgefragt werden können.

In einem Schreiben von G an LH Dr. P wird für den Fall der Nichtübermittlung der seit 1993 erlassenen Trinkwasser-Ausnahmebescheide ein Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 8 UIG gestellt, da (mit Anfrage vom 18.2.2001) um die Zusendung der seit 1993 erlassenen Trinkwasser-Ausnahmebescheide fruchtlos gebeten worden sei.

4. Die gegenständlich interessierenden Bestimmungen des UIG lauten:

"Umweltdaten

§ 2

Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über

1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie seine Veränderungen oder die Lärmbelastung;

2. Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Immissionen, Einbringung oder Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen oder Energie einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt oder durch Lärm;

3. umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen und Auswirkungen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm;

4. bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen.

...

Freier Zugang zu Umweltdaten

§ 4 (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, wird jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Daten über

1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens und der Tier- und Pflanzenwelt, der natürlichen Lebensräume oder die Lärmbelastung;

2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

3. Emissionen von Stoffen oder Abfällen aus einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten.

(3) Andere als die in Abs.2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers/der Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Den in Abs.3 Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Mitteilungspflicht

§ 5 (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten kann schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Ist das Begehren auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet, kann es auch mündlich oder telefonisch gestellt werden. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so kann dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufgetragen werden.

(2) Die Organe der Verwaltung haben - unbeschadet des Abs.5 - Umweltdaten über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragender Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und zu deren Geheimhaltung sie nicht nach Maßgabe des § 4 Abs.3 und 4 verpflichtet sind, in möglichst allgemein verständlicher Form mitzuteilen.

(3) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall zweckmäßig ist. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltdaten sind auf Verlangen durch Einschau oder durch Übergabe von Abschriften oder Ablichtungen mitzuteilen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltdaten sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- oder Tonaufzeichnungen mitzuteilen. Vom Informationsinteresse nicht erfasste, schutzwürdige Personen bezogene Daten dürfen dabei jedenfalls nicht mitgeteilt werden.

...

Mitteilungsschranken

§ 6 (1) Die Mitteilung von Umweltdaten kann unterbleiben, wenn sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht und dadurch eine rechtmäßige Entscheidung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Bei offenbar missbräuchlich gestellten Informationsbegehren kann die Mitteilung von Umweltdaten unterbleiben.

Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

§ 7 (1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis iSd § 4 Abs.3 berührt sein könnte, haben die Organe der Verwaltung den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 4 Abs.3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.

Rechtsschutz

§ 8 (1) Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) ...

(4) Über Berufungen entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das bescheiderlassende Organ der Verwaltung seinen Sitz hat (Art. 129a Abs.1 Z3 B-VG).

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das Organ der Verwaltung seinen Sitz hat, das die verlangten Umweltdaten mitgeteilt hat, erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die Behauptung, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(6) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen gemäß Abs.4 und Beschwerden gemäß Abs.5 durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufungsschrift oder der Beschwerde geklärt erscheint.

5. Zum rechtlichen Hintergrund ist weiters zu bemerken, dass nach der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl.Nr. 384/1993, der Landeshauptmann ermächtigt war, auf Antrag des durch erhöhte Belastung betroffenen Trinkwasserversorgers, die Grenzwerte der Trinkwasser-Pestizid-Verordnung, BGBl.Nr. 448/1991, und der Trinkwasser-Nitrat-Verordnung, BGBl.Nr. 557/1989, mittels befristeten Bescheides auszusetzen und erhöhte Grenzwerte festzusetzen.

Die Trinkwasser-Nitrat-Verordnung, die Trinkwasser-Pestizid-Verordnung, die Trinkwasser-Ausnahmeverordnung sowie die Trinkwasser-Informations-Verordnung (BGBl. II Nr. 352/1999) wurden durch § 10 Abs.2 der Trinkwasser-Verordnung (BGBl. II Nr. 304/2001) außer Kraft gesetzt. Gemäß § 10 Abs.3 der Trinkwasser-Verordnung bleiben jedoch befristete Bescheide gemäß der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum 1. Dezember 2003, in Kraft.

Hervorzuheben ist, dass sich alle genannten Verordnungen auf das Lebensmittelgesetz 1975 (LMG) stützen. Unter "Lebensmittel" sind gemäß § 2 LMG Stoffe zu verstehen, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder Genusszwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden. Aufgrund dieser, das österreichische Recht (vgl. zB auch den Gewässerbegriff des WRG usw) durchziehenden Systematik ist zwischen dem Trinkwasser (als Lebensmittel) und dem Begriff des "Gewässers" (im Zusammenhang mit dem UIG: als Umweltmedium) zu unterscheiden.

Bemerkenswert ist ferner, dass die erwähnten Verordnungen (zunächst § 4 Trinkwasser-Ausnahme-Verordnung, später die Trinkwasser-Informations-Verordnung, aktuell § 6 Trinkwasser-Verordnung) Informationspflichten enthalten. Die letztgenannte Bestimmung lautet:

"Information

§ 6 (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.

(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder

1. mit der Wasserrechnung oder

2. über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder

3. auf andere geeignete Weise

zumindest über die Analysenergebnisse folgender Parameter - in der in Klammer angeführten Einheit - zu informieren:

a) "Nitrat" (mg NOз/l)

b) "Pestizide" (mü/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der Gehalt aller untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe "Pestizide im untersuchten Umfang nicht bestimmbar" zu erfolgen.

Wenn aufgrund der Anforderungen gemäß Anhang II keine Untersuchung auf Pestizide erforderlich ist, muss anstelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden.

Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil B anzugeben.

(3) Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB Beimischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der aufgrund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Information gemäß Abs.2 allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen ist.

(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der aufgrund eines Bescheides gemäß § 8 höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Abs.2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.

(6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Abs.1. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information"

(Der in Abs.5 angesprochene § 8 betrifft die bescheidmäßige Aussetzung der Anwendung von Parameterwerten in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage).

6. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob das Begehren des Bw, "Umweltdaten" iSd UIG betrifft, da nur bezüglich dieser eine Mitteilungspflicht besteht (vgl. insbesondere § 5 Abs.2 UIG).

Die gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Umweltdaten" findet sich im § 2 UIG. Vorab ist zu bemerken, dass die Rechtsform, also der Umstand, dass Bescheide (zum Verfahrensgegenstand ist festzuhalten, dass das Begehren des Bw auf die Übersendung von Kopien der Ausnahmebescheide beschränkt ist) Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, der Informationspflicht wegen § 2 Z4 UIG, der (Verwaltungsakte) ausdrücklich nennt, nicht entgegensteht. Aus der "Formneutralität" kann selbstverständlich nicht der Schluss gezogen werden, dass jedweder Bescheid als Umweltdatum aufzufassen ist. Evidentermaßen muss die Abgrenzung zwischen mitteilungspflichtigen und nichtmitteilungspflichtigen Bescheiden nach anderen - nicht bloß formalen, sondern inhaltlichen - Kriterien erfolgen, die, dem Regelungszusammenhang entsprechend, mit dem Ziel des Umweltschutzes dergestalt im Zusammenhang stehen, dass die in Bescheidform gekleidete Information als "Umweltdatum" angesprochen werden kann.

Inhaltlich richtet sich das Informationsinteresse des gegenständlichen Antrags darauf zu erfahren, in welchen Gebieten mit erhöhtem Gehalt an Stoffen iSd § 1 (bezugnehmend auf den Grenzwert gemäß der Trinkwasser-Nitrat-Verordnung) und des § 2 (bezugnehmend auf die Grenzwerte gemäß der Trinkwasser-Pestizid-Verordnung) der Trinkwasser-Ausnahme-Verordnung gerechnet werden muss, letztlich also - (versorgungs)gebietsbezogen - auf die Trinkwasserqualität. Dem gemäß ist zu prüfen, ob die Trinkwasserqualität ein Umweltdatum iSd § 2 UIG darstellt.

Anhaltspunkte dafür könnten in der Z1 ("Zustand der Gewässer") und der Z4 ("Maßnahmen zur Erhaltung zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer") zu finden sein. Entsprechend dem alltagssprachlichen Begriff des "Gewässers", vor allem aber im Hinblick auf die angesprochene Systematik der österreichischen Rechtsordnung, ist davon auszugehen, dass zwischen dem "Umweltmedium" Gewässer und dem Lebensmittel Trinkwasser zu unterscheiden ist, und zwar mit der Konsequenz, dass, wie im angefochtenen Bescheid richtig erkannt wurde, vom UIG nur Gewässer, nicht jedoch auch Lebensmittel erfasst sind.

Die Umweltbezogenheit des Gewässerbegriffs kommt auch in der Richtlinie des Rates 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, deren Umsetzung das UIG dient, klar zum Ausdruck; vgl. Art.2 lit.a ("Im Sinne dieser Richtlinie gelten als ...'Informationen über die Umwelt' alle ... Informationen über den Zustand des Gewässers, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie über Tätigkeiten ... oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und über Tätigkeiten zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz.") der Richtlinie (ob in Zukunft die Situation in Bezug auf Trinkwasser anders einzuschätzen sein wird - vgl. etwa Art.2 Abs.1 lit.b des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen KOM/2000/0402 ["... Stoffe, ... die Auswirkungen auf die Umweltmedien und/oder die menschliche Gesundheit und Sicherheit haben können"], - kann, wie im Hinblick auf die in der Berufung angesprochene "Antwort der Europäischen Kommission" zu bemerken ist, dahingestellt bleiben).

In Anbetracht des Wortkonvoluts des § 2 Z4 UIG könnte man auf den Gedanken kommen, dass sich der erste Satzteil auf "Gewässer" bezieht, während der zweite Satzteil ("sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten") Maßnahmen im Zusammenhang mit Schäden aller Art zum Umweltdatum erklärt. Diese Erwägung wäre jedoch sofort zu verwerfen, da dies eine völlige Konturlosigkeit der Bestimmung zur Folge hätte. Vielmehr ist, wie bereits angedeutet, davon auszugehen, dass nur Umweltschutz-Maßnahmen Gegenstand der Regelung sind. Als eine solche ist eine Grenzwerterhöhung für bestimmte Stoffe im Trinkwasser nicht einzustufen.

Hinzuweisen ist insbesondere auch darauf, dass die Trinkwasser-Verordnung (wie die entsprechenden Vorgängerregelungen) ein eigenes Informationsinstrumentarium vorsieht, das Trinkwasserversorgungsunternehmen zur eigeninitiativen Information der Abnehmer über den Nitrat- und Pestizidgehalt des Trinkwassers verpflichtet. Diese ihrem Wesen nach lebensmittelrechtliche Deklarationspflicht (vergleichbare Pflichten bestehen auch für andere Lebensmittel) ist freilich auf den Kreis der Abnehmer (im Wesentlichen gleichzusetzen mit den Konsumenten, nicht zuletzt deshalb, weil auch die Abnehmer in bestimmtem Umfang informationspflichtig sind) beschränkt und somit enger als der Popularinformationsanspruch nach dem UIG. Diese Begrenzung hat ihren sachlichen Grund in der unterschiedlichen Betroffenheit: Während die Umwelt jedermann betrifft, konzentriert sich das Informationsinteresse bei Lebensmitteln auf die Konsumenten. Im Übrigen ist die in Rede stehende Informationspflicht so gestaltet, dass sie de facto ohnehin weitgehend einer öffentlichen Bekanntgabe gleichkommt.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Umweltdatums "Gewässerzustand" die oben unter 3. angesprochene Abrufmöglichkeit über Internet besteht und dass hinsichtlich des Lebensmittels Trinkwasser die hier interessierenden Informationen an die Konsumenten durch die Wasserversorgungsunternehmen eigeninitiativ (dh ohne dass es einer Anfrage bedürfte) und zur Sicherung der Aktualität jährlich zu leisten sind. Hingegen sind die aufgrund der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung erlassenen Bescheide keine Umweltdaten iSd § 2 Z1 und 4 UIG. Der unabhängige Verwaltungssenat teilt im Übrigen auch die Auffassung im angefochtenen Bescheid, dass das Inverkehrbringen von Trinkwasser keinen Tatbestand iSd § 2 Z2 UIG darstellt; eine Subsumtion unter § 2 Z3 UIG kommt aus offensichtlichen Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Die Trinkwasser-Ausnahmebescheide unterfallen daher auch nicht der Mitteilungspflicht gemäß § 5 Abs.2 UIG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob (bei anderer Auffassung) die Berufung aus anderen Gründen abzuweisen wäre, etwa weil das Berufungsbegehren zu pauschal bzw überschießend formuliert ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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