Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105811/31/Gu/Pr

Linz, 15.06.1999

VwSen-105811/31/Gu/Pr Linz, am 15. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über den Antrag des Dkfm. Dr. F. P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. M., ihn im Verwaltungsstrafverfahren gegen M. L., VwSen-105811, als Privatbeteiligter zuzulassen und über geltendgemachte privatrechtliche Ansprüche in der Höhe von 10.095,80 S s.A. abzusprechen, zu Recht:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 57 Abs.1 VStG, § 100 Abs.6 StVO, § 8 AVG

Entscheidungsgründe:

Beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich behängt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen M. L., dem aufgrund eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses Verwaltungsübertretungen der StVO vorgeworfen werden. Anlaß für das erstinstanzliche Verfahren war eine Anzeige des Dkfm. Dr. F. P., der aus diesem vorgeworfenen verkehrswidrigen Verhalten des L. einen Schaden an seinem PKW, sohin an seinem Vermögen, ableitet.

Wegen dieses Vorfalles behängt bereits ein Zivilrechtsstreit beim Bezirksgericht Linz zu GZ 11c 1079/98g.

Nachdem vom unabhängigen Verwaltungssenat mit Ladung vom 7. Jänner 1999 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden war, zu der Herr Dkfm. Dr. F. P. als Zeuge geladen wurde, beantragte Letzterer vertreten durch RA Dr. M. M. mit Eingabe vom 29. Jänner 1999 die Zuziehung bzw. den Anschluß als Privatbeteiligter und begehrte - zwischenzeitig mündlich auf die Unzulässigkeit dieses Antrages hingewiesen - in der mündlichen Verhandlung am 22.4.1999 den förmlichen Abspruch zu diesem verfahrensrechtlichen Gegenstand.

Hiezu war zu erwägen:

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht Beteiligte und soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 57 Abs.1 VStG ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.

Im Sinne dieses Verweises auf die Verwaltungsvorschriften bestimmt § 100 Abs.6 StVO 1960: "Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG 1991 auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden."

Jene dem M. L. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen beziehen sich zwar auf § 99 StVO 1960.

Die vom Antragsteller Dkfm. P. reklamierten Ansprüche sind keine solche eines Straßenerhalters.

Aus diesem Grunde kommt ihm die Stellung als Privatbeteiligter und damit als Partei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht zu und war kraft der zitierten ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Hiebei war weiter nicht zu prüfen, ob durch das Nichttätigwerden des nunmehrigen Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren (vergl. das Wort "Straferkenntnis" in § 57 Abs.1 VStG) und ob die Klagserhebung gegen M. L. und das Behängen der Rechtssache im zivilgerichtlichen Verfahren einen Abspruch in einem Straferkenntnis über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche und damit die Zuziehung eines Geschädigten im Berufungsstadium Verwaltungsstrafverfahren zuließ.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

 

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