Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106828/14/Sch/Rd

Linz, 26.06.2000

VwSen-106828/14/Sch/Rd Linz, am 26. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 30. Mai 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. März 2000 wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen."

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 71 Abs.2 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 8. Mai 2000, VerkR96-2989-1998, den Antrag des Herrn H, vertreten durch die Rechtsanwälte, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20. September 1999, VerkR96-2989-1998, gemäß § 71 Abs.1, Abs.4 und Abs.6 AVG iZm § 24 VStG abgewiesen. Der Spruch dieses Bescheides lautet:

"I. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.3.2000 wird als verspätet und als unbegründet abgewiesen.

II. Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird aufschiebende Wirkung zuerkannt."

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden (§ 51e Abs.4 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Wenngleich das Rechtsmittel einleitend in der Präambel sich "gegen diesen Bescheid" richtet, geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass damit lediglich Spruchteil I gemeint ist, zumal es nicht nachvollziehbar wäre, dass der Berufungswerber auch gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages einschreitet. Zum einen ist er durch diese Zuerkennung nicht beschwert, zum anderen geht das Rechtsmittel in der Folge mit keinem Wort auf diesen Spruchteil ein. Ein förmlicher Abspruch darüber erschien der Berufungsbehörde daher entbehrlich.

In der eigentlichen Berufungssache ist auszuführen:

Laut Aktenlage wurde das eingangs angeführte Straferkenntnis am 23. September 1999 beim Postamt P hinterlegt. Die Berufung dagegen ist trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Strafbescheid erst am 19. Oktober 1999 per Telefax eingebracht worden.

Auf den Umstand der offensichtlichen Verspätung seines Rechtsmittels ist der Berufungswerber mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Februar 2000, VwSen-106828/2/Sch/Rd, aufmerksam gemacht worden. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Berufungsfrist von zwei Wochen bereits am 7. Oktober 1999 geendet hätte. Aufgrund dessen sei in Aussicht genommen, die offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Des weiteren enthielt das erwähnte Schreiben Ausführungen im Sinne der Rechtslage gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz, um ihm die Wirkungen einer Hinterlegung näher zu bringen (vgl. dazu die hiefür gegebene gesetzliche Grundlage des § 13a AVG).

Das unterfertigte Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich pflegt diese Vorgangsweise - mit den entsprechenden schriftlichen Belehrungen im Rahmen des Parteiengehörs - schon seit nahezu 10 Jahren. Bislang wurde noch nie von einer Partei oder gar von einem rechtskundigen Parteienvertreter behauptet, daraus ginge nicht hervor, dass die Berufungsfrist gegen einen bestimmten Strafbescheid versäumt worden wäre. Abgesehen davon, dass gesetzliche Fristen naturgemäß sowohl für rechtskundige als auch für rechtsunkundige Parteien schon ex lege gelten, geht das erwähnte Schreiben des Oö. Verwaltungssenates dezidiert auf die konkrete Verwaltungsstrafsache ein, zumal einleitend sowohl das Datum der Berufung, als auch jenes des Straferkenntnisses (samt Geschäftszahl) angeführt werden. Der Berufungswerber hätte also nicht nur schon durch die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis die Dauer der Berufungsfrist erkennen können, sondern zumindest spätestens mit Zustellung des auf Wahrung des Parteiengehörs ausgerichteten Schreibens des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Februar 2000, das war der 15. Februar 2000. Schließlich ist noch zu erwähnen, dass der Berufungswerber das unterfertigte Mitglied des Oö. Verwaltungssenates in der Folge mehrmals telefonisch kontaktiert hat, wobei ausführlich nochmals die einschlägige Rechtslage erörtert wurde.

Schließlich hat der Berufungswerber im Telefaxwege ein mit 1. März 2000 datiertes Schreiben der Berufungsbehörde übermittelt, worin zur Frage der Verspätung lediglich ausgeführt ist, dass er sich für die verspätete (!) Einbringung der Berufung entschuldigen möchte. Die weiteren Ausführungen im Schreiben betreffen den Sachverhalt des Straferkenntnisses selbst und sind daher für die Beurteilung der gegenständlichen Frage ohne Belang.

Gemäß § 71 Abs.2 AVG, welche Bestimmung im Sinne des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, dass, wie in der Berufungsschrift erstmals behauptet, eine allfällige Ortsabwesenheit im rechtlichen Sinne zum Hinterlegungszeitpunkt gegeben sein könnte, so kann diesem Umstand keine Bedeutung mehr beikommen. Mit der Zustellung des das Parteiengehör wahrende Schreibens des Oö. Verwaltungssenates am 10. Februar 2000 musste der Berufungswerber von der offenkundigen Verspätung seines Rechtsmittels wissen und hätte im Rahmen des damaligen Berufungsverfahrens - und in der Folge mit Erkenntnis vom 7. März 2000, VwSen-106828/5/Sch/Rd, abgeschlossenen - eine entsprechende substantiierte Stellungnahme abgeben müssen, welche sein Schreiben vom 1. März 2000 aber nicht darstellt. Der mit 29. März 2000 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war sohin wegen Versäumung der hiefür gegebenen Frist von zwei Wochen als verspätet eingebracht zurückzuweisen und nicht, wie von der Erstbehörde formuliert, abzuweisen. Dieser Umstand begründet die eingängige Änderung des erstbehördlichen Bescheidspruches.

Am Ergebnis des Berufungsverfahrens hätte auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nichts zu ändern vermocht, weshalb davon gemäß § 51e Abs.4 VStG Abstand genommen werden konnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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