Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720046/4/Gf/Mu/Ga

Linz, 20.07.2006

VwSen-720046/4/Gf/Mu/Ga Linz, am 20. Juli 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des B, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 28. April 2005, Zl. 1006172, wegen der Abweisung eines Antrages aus Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 17. September 1996, Zl. Fr-3951/96, mit Wirkung vom 18. September 2006 außer Kraft tritt; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des LG Steyr vom 29. August 1996, Zl. 11 Vr 210/96, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und des Verbrechens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 127 StGB; § 128 Abs. 2 StGB; § 129 Z. 1 StGB; § 130 dritter und vierter Fall StGB; § 223 Abs. 2 StGB; § 224 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Er wurde darin für schuldig erkannt, im Zeitraum zwischen Juli und Oktober 1994 in vier Fällen durch Einbrüche in verschiedene Drogerien Markenparfüms und Geld im Gesamtwert von mehr als 1,4 Mio. S entwendet und am 1. Juni 1996 einen gefälschten ungarischen Reisepass verwendet zu haben.

1.2. Daher wurde in der Folge mit Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 17. September 1996, Zl. Fr-3951/96, gegen den Rechtsmittelwerber ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

1.3. Mit Urteil des OLG Linz vom 29. Juli 2004, Zl. 10 Hv 45/04 x, wurde der Beschwerdeführer sodann wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 127 StGB; § 128 Abs. 1 StGB; § 129 Z. 1 StGB; § 130 erster, dritter und vierter Fall StGB) zu einer Zusatzstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Er wurde darin für schuldig erkannt, im Zeitraum zwischen Juni 1994 und Jänner 1996 in weiteren 17 Fällen durch Einbrüche in verschiedene Geschäftsräume Gegenstände und Geld im Gesamtwert von mehr als 5,8 Mio. S entwendet zu haben.

1.4. Mit Schriftsatz vom 6. März 2005 hat der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes gestellt und am 11. April 2005 das Bundesgebiet freiwillig verlassen.

1.5. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 28. April 2005, Zl. 1006172, wurde der Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 17. September 1996 (s.o., 1.2.) abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das OLG in seinem unter 1.3. zitierten Urteil den hohen Unrechtsgehalt der Taten hervorgehoben habe, der das lange seitherige Wohlverhalten überwiege. Insgesamt sei daher seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine Änderung der dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers eingetreten.

1.6. Gegen diesen ihm am 9. Mai 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. Mai 2005 − und damit rechtzeitig − per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin bringt er vor, dass er sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wohlverhalten habe und mit einer Lebensgefährtin und deren achtjährigen Sohn zusammenlebe. Außerdem gehe er regelmäßig einer Arbeit nach und sei er in ein funktionierendes soziales Umfeld integriert. Da seine Lebensgefährtin aus der BRD stamme und deren Sohn dort zur Schule gehe, sei der Wegfall des Aufenthaltsverbotes, das für den gesamten Schengen-Raum gelte, für deren Zusammenleben mittelfristig unentbehrlich.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Linz zu Zl. 1028868/FRB; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. auch § 9 Abs. 7 FPG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Als bestimmte Tatsache in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG u.a., wenn der Fremde von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall liegt − auch vom Beschwerdeführer unbestritten − eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 31/2 Jahren und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor (s.o., 1.1.), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG grundsätzlich dazu ermächtigte, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens bedeutete ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Eigentumskriminalität berührt.

Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Ende des Fehlverhaltens (Jänner 1996) bereits über zehn Jahre zurückliegt und sich der Beschwerdeführer in dem seither verstrichenen Zeitraum wohlverhalten hat, wie insbesondere ein Leumundszeugnis aus seinem Heimatstaat vom 19. November 2003 belegt, in dem bestätigt wird, dass der Rechtsmittelwerber im Strafregister nicht verzeichnet ist.

Außerdem ist er als in Ungarn sozial integriert anzusehen.

3.2.2. Unter dem Aspekt des Art. 8 Abs. 2 MRK vermag hingegen der bloße Umstand, dass der Rechtsmittelwerber in Kauf nehmen müsste, nicht zu seiner Lebensgefährtin in die BRD ausreisen zu können, weil das Aufenthaltsverbot für sämtliche Schengen-Staaten gilt, das durch sein Fehlverhalten beeinträchtigte Allgemeininteresse nicht zu überwiegen (vgl. dazu allgemein z.B. VwGH v. 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0092).

3.3. All dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als den Umständen des vorliegenden Falles angemessen, die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf zehn Jahre herabzusetzen.

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe stattzugeben, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 17. September 1996, Zl. Fr-3951/96, mit Wirkung vom 18. September 2006 außer Kraft tritt; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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