Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160701/2/Kei/Ps

Linz, 23.08.2006

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. S B und Dr. J W, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. Juni 2005, Zl. VerkR96-9616-2004, zu Recht:

 

I.                   Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1. wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2. wird im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Geldstrafe wird der Berufung gegen den Spruchpunkt 2. insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 36 Euro herabgesetzt wird.

Der Berufung gegen den Spruchpunkt 3. wird keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.                 Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 3,60 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. zu entfallen.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 4 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 02.12.2004, um 16.20 Uhr, im Gemeindegebiet von Mattighofen, auf der B 147, bei Str.km 16.300, wurde festgestellt, dass Sie sich als Lenker des PKW, mit dem Kennzeichen, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt haben, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass

1.       das Fahrzeug so ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entstand, da ein Teil des Auspuffes gebrochen bzw. locker war.

2.       beim Fahrzeug der linke und rechte vordere Blinker weißes Licht ausstrahlte und dadurch vom Begrenzungslicht nicht zu unterscheiden war.

3.       beim Fahrzeug die Nebelschlussleuchte nicht funktionierte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.       § 102 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 2 KFG 1967

2.       § 102 Abs. 1 iVm. § 19 Abs. 2 KFG 1967

3.       § 102 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

1.       € 50,--

2.       € 50,--

3.       € 20,--

Gemäß:

1.-3. § 134 Abs. 1 KFG 1967

falls diese uneinbringlich sind Ersatzfreiheitsstrafen von

1.       24 Stunden

2.       24 Stunden

3.       12 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

1.       € 5,--

2.       € 5,--

3.       € 2,--

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich Euro 15,-- angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

€ 132,--“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Juli 2005, Zl. VerkR96-9616-2004, und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-160703 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw wurde als Lenker des auf P P zugelassenen Pkw am 2. Dezember 2004 vom Meldungsleger RI A bei km 16.3 der B 147 in Mattighofen zur Verkehrskontrolle angehalten, weil dem Meldungsleger ein lautes Auspuffgeräusch aufgefallen war. Bei der Kontrolle verlangte der Meldungsleger die Fahrzeugpapiere und äußerte sich über die Lautstärke, wobei er keine Erinnerung mehr daran hatte, ob tatsächlich von einem Defekt die Rede war. Der Bw bestritt in der Verhandlung von einem kaputten Auspuff gesprochen zu haben und bestätigte wie P P, der Auspuff sei weder gebrochen noch locker gewesen. Es wurde auch ein Foto vorgelegt, auf dem zwar die Kunststoffabdeckung einen desolaten Eindruck macht, aber zumindest am Auspuff-Ende kein Schaden feststellbar ist. Der Meldungsleger bestätigte, er habe den Auspuff nicht auf Schäden untersucht. Zur Überprüfung der Beleuchtung am Fahrzeug gab der Bw an, der Meldungsleger habe ihn alle Lichter einschalten lassen, nur nicht die Blinker, obwohl er beim Zufahren zur Kontrolle schon geblinkt habe. Auch diesbezüglich hat P P Fotos vorgelegt, nach denen der Pkw weiße Blinkergläser aufweist, aber orangefarben blinkt. Dazu wurde geltend gemacht, orangefarbene Lampen seien nicht zu bekommen gewesen, aber die weißen Lampen seien mit orangefarbenem Transparentlack eingefärbt worden, sodass der gleiche Effekt erzielt worden wäre wie mit orangefarbenen Lampen.

Die letzte Überprüfung gemäß § 57a KFG sei im Jahr 2004 erfolgt – das Datum auf dem in Kopie im Akt befindlichen Gutachten ist nicht lesbar, weil durch Stempel verdeckt, allerdings wird auf die nächste Begutachtung im März 2005 verwiesen – und Mängel seien diesbezüglich nicht festgestellt worden.

Der Meldungsleger hat konkret ausgeführt, er habe sehr wohl die Blinker in eingeschaltetem Zustand überprüft und eindeutig weißes Licht bei den vorderen Blinkern festgestellt, sodass eine Verwechslung mit dem Begrenzungslicht sehr wohl möglich gewesen sei.

Hinsichtlich der Nebelschlussleuchte haben P P und der Bw zugestanden, dass diese falsch angeschlossen gewesen sei. Der Bw hat nach eigener Aussage nach der Beanstandung die Kabel richtig angeschlossen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass einem Gendarmeriebeamten sehr wohl zuzumuten ist, die Funktionstüchtigkeit einer Beleuchtung zu beurteilen. Da laut Aussage des Bw er beim Zufahren bereits geblinkt hat, war dem Meldungsleger die Farbe der Blinker sofort erkennbar. Selbst wenn bei der Begutachtung im Jahr 2004 – da diese jährlich fällig ist, wäre ein Begutachtungszeitpunkt im März 2004 anzunehmen – keine Mängel bei den Blinkern oder der Nebelschlussleuchte gefunden wurden, sagt dies nichts über den Zustand des Fahrzeuges im Dezember 2004 aus. Auch wenn tatsächlich die Blinkerlampen orange eingefärbt wurden, ist nicht auszuschließen, dass auch der vorgelegte Transparentlack einem Verschleiß unterliegt, sodass dies nicht den Feststellungen des Meldungslegers bei der Fahrzeugkontrolle widerspricht.

Da der Bw selbst ausgeführt hat, beim Einschalten der Nebelschlussleuchte hätten die Rückfahrscheinwerfer geleuchtet, ist davon auszugehen, dass die Nebelschlussleuchte nicht funktioniert hat.

Es ist davon auszugehen, dass der Meldungsleger zwar den ihm zu laut erscheinenden Auspuff beanstandet, diesen aber nicht genau angesehen hat und daher nicht festgestellt wurde, ob dieser einen Defekt aufweist, der zu übermäßigem Lärm geführt hat. Es war im Zweifel mit der Einstellung des Verfahrens im Spruchpunkt 1. vorzugehen.

Hinsichtlich der Blinkergläser ist der P P zuzugestehen, dass sie tatsächlich keine orangefarbenen Lampen bekommen hat und sich daher mit dem Umlackieren von weißen Lampen beholfen hat. Da dies jedoch nichts über die Farbe der Blinkergläser bei der Kontrolle am 2. Dezember 2004 aussagt und dem Meldungsleger zuzumuten ist, weißes von orangefarbenem Blinklicht unterscheiden zu können, andererseits aber auch ein Verschleiß des Lacks nicht auszuschließen ist, ist aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers davon auszugehen, dass bei der Beanstandung tatsächlich die Blinker vorne weißes Licht ausgestrahlt haben, wobei auch dem Argument des Meldungslegers, z.B. beim Überholen könne der Blinker nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden, was zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könne, nicht zu widersprechen ist.

Ebenso ist erwiesen, dass die Nebelschlussleuchte bei der Beanstandung tatsächlich nicht funktioniert hat. Die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit ist für den Lenker insoferne leicht, als nach dem Einschalten der Nebelschlussleuchte – dieses ist durch das Aufleuchten eines roten Lämpchens im Fahrzeug sogar vom Lenkerplatz aus ersichtlich – sogar das Fahrzeug verlassen werden kann, um beim Rundumgang festzustellen, ob die eingeschalteten Beleuchtungen tatsächlich funktionieren. Dabei hätte ihm das Nichtfunktionieren mit Sicherheit auffallen müssen.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass der Bw die ihm in den Spruchpunkten 2. und 3. zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal von der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht die Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Insgesamt ist die Herabsetzung der Geldstrafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. gerechtfertigt.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) gründet sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Gesetzesstellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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