Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161470/10/Ki/Ps

Linz, 27.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. W S, L, A, vertreten durch Rechtsanwälte G, L, T, L, S, vom 29. Juni 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juni 2006, Zl. VerkR96-4840-2004-Pi, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe hinsichtlich Faktum 1. auf 50 Euro bzw. hinsichtlich Faktum 2. auf 70 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden hinsichtlich Faktum 1. auf 18 Stunden bzw. hinsichtlich Faktum 2. auf 36 Stunden reduziert.

 

II.                  Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 12 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. Juni 2006, Zl. VerkR96-4840-2004-Pi, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 19. Dezember 2003 gegen 09.34 Uhr im Gemeindegebiet Linz, Hauptstraße 65, das Kfz, pol.Kz., gelenkt und es dabei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen,

1.   die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, unterblieben ist und

2.   das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten.

 

Er habe dadurch

1.   § 4 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 und

2.   § 4 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde hinsichtlich Faktum 1. eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 hinsichtlich Faktum 2. eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 16 Euro, d.s. jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 Berufung, in welcher das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft wurde, mit Schriftsatz vom 19. September 2006 wurde die Berufung dann teilweise zurückgezogen, es wurde nur mehr das Strafausmaß bekämpft. Diesbezüglich wurde beantragt, die Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen, dies mit der Begründung, dass insbesondere auf Grund des lang zurückliegenden Tatzeitpunktes vom 19. Dezember 2003 die verhängten Geldstrafen nicht schuldangemessen wären.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nunmehr gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinanderzusetzen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Zunächst wird dazu festgestellt, dass die in § 4 StVO 1960 normierten Verpflichtungen von jedem Unfallbeteiligten zu befolgen sind, dies unabhängig davon, wer tatsächlich ein Verschulden am Unfall zu vertreten hat.

 

Die sogenannten „Fahrerfluchtdelikte“ gelten als besonders verwerflich und es ist deshalb in diesen Fällen aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich mit einer strengen Bestrafung vorzugehen.

 

Anzustellen sind weiters spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Beschuldigten durch eine entsprechende Bestrafung für ein normgerechtes Verhaltung zu sensibilisieren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von einem Einkommen von monatlich 1.200 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde, strafmildernde und straferschwerende Umstände seien nicht bekannt.

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass bei dem vorgegebenen Strafrahmen die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgenommene Strafbemessung im Rahmen des Ermessens gesehen werden könnte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung und der nunmehr endgültigen Berufungsentscheidung ein Zeitraum von mehr als 2 ¾ Jahren liegt. Art. 6 Abs.1 EMRK bestimmt, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs.2 StGB auch ein Milderungsgrund ist, wenn das gegen den Täter geführte Verhalten aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lang gedauert hat. Nachdem im vorliegenden Falle die lange Verfahrensdauer nicht vom Berufungswerber bzw. seinem Verteidiger zu vertreten ist, hat diese bei der Strafbemessung als Milderungsgrund Berücksichtigung zu finden, weshalb aus diesem Grunde eine Herabsetzung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafen geboten war.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

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