Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161505/5/Zo/Da

Linz, 04.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M & W, vom 24.7.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29.6.2006, VerkR96-25276-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die angewendete Strafnorm auf § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 richtig gestellt wird.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren Verfahrenskosten in Höhe von 72 Euro zu bezahlen (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass dieser am 14.6.2005 um 14.26 Uhr auf der A1 bei km 168,700 in Fahrtrichtung Salzburg als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, welche der anwaltlich vertretene Berufungswerber auf Aufforderung dahingehend begründete, dass er die Geschwindigkeit zwar überschritten habe, jedoch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zweimal verfolgt würde. Es sei ihm bereits mit Strafverfügung vom 27.9.2005 eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei km 165,9 vorgeworfen worden, weshalb eine weitere Bestrafung nicht zulässig sei. Der Umstand, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung teilweise im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Linz und teilweise in jenem der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ereignet habe, könne nichts daran ändern, dass es sich um ein einziges Delikt handle, welches auch nur einmal verfolgt werden könne.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, in der Berufung wird lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und es wurde auch keine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung beantragt, weshalb von dieser gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen wird.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 14.6.2005 den angeführten PKW auf der A1 aus Richtung Wien kommend in Richtung Salzburg. Dabei hielt er von km 165,900 bis km 168,700 durchgehend eine gleich bleibende Geschwindigkeit von 170 km/h ein. Diese Geschwindigkeit wurde durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug sowie dem Geschwindigkeitsmessgerät Provida festgestellt. Dabei ist eine Messtoleranz von 10 % abzuziehen, sodass eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 153 km/h verbleibt.

 

Im Bereich der Nachfahrtstrecke fuhr der Berufungswerber vorerst in einem Bereich, für welchen die auf Autobahnen allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlaubt war. Bei km 165,600 beginnt die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Das Vorschriftszeichen gem. § 52a Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeisbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Der Berufungswerber hat auf seiner Fahrt vorerst die auf Autobahnen gem. § 20 Abs.2 StVO 1960 allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten. Bei km 165,600 begann die für das Berufungsverfahren relevante Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h. Diese wurde gem. § 52a Z10a kundgemacht. Der Berufungswerber hat dadurch verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt und daher auch zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen. Es liegt in einem derartigen Fall kein fortgesetztes Delikt vor, was durch die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zu dieser durchaus häufig auftretenden Frage hinreichend geklärt ist (siehe z.B. VwGH vom 20.5.1992, 91/0315 und v.w.).

Der Berufungswerber ist mit seinem Vorbringen insoweit im Recht, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit mehrerer Behörden nicht relevant ist. Insofern sind die Ausführungen der Erstinstanz missverständlich. Nachdem der Berufungswerber aber vorerst eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs.2 StVO und im Anschluss daran eine solche nach § 52a Z10a StVO begangen hat, erfolgte die Bestrafung durch die Erstinstanz im Ergebnis zu Recht.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd sowie die Höhe der Überschreitung als straferschwerend berücksichtigt. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO ist mit einer Geldstrafe von 72 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet. Die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe beträgt daher ohnedies nur ca. 15 % der vorgesehenen Höchststrafe. Auch unter Berücksichtigung der von der Erstinstanz geschätzten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, denen dieser nicht widersprochen hat, erscheint diese Strafe angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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