Linz, 21.09.2006
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn FM vertreten durch Herrn FF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28.7.2006, VerkR96-1229-2006, wegen Übertretungen des § 5 Abs.2 und § 8 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2006, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
– Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 – wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 99 Abs.1 lit.b StVO iVm § 20 VStG; §§ 64 und 65 VStG
Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO – ist durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
(Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)
Ø Geldstrafe (581 + 38 =)…………………………….………...........619,00 Euro
Ø Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ……………………………...61,90 Euro
680,90 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (7 + 0,5 =)............................7,5 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie lenkten am 29.4.2006 um 05.49 Uhr den Pkw, Kennzeichen PE-....., im Gemeindegebiet von M., auf der ... N...Straße bis auf Höhe von Strkm.....,
1. obgleich vermutet werden konnte, dass Sie sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden. Sei weigerten sich am 29.4.2006 um 05.49 Uhr im Gemeindegebiet von M., N....Straße, Höhe Strkm....., gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie von diesem Organ dazu aufgefordert wurden.
2. Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges an einer in der Mitte der Straße gelegenen Schutzinsel nicht rechts, sondern links vorbeigefahren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 5 Abs.2 und § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960
2. § 8 Abs.2 StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
1. 1.162 Euro | 384 Stunden | § 99 Abs.1 lit.b StVO |
2. 38 Euro | 12 Stunden | § 99 Abs.3 lit.a StVO |
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 10 % der Strafe,
das sind 120 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
(Je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet.)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 1320 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.8.2006 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 21.9.2006 wurde vom UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Vertreter des Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI G.S., PI M. teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Vertreter des Bw die Berufung zu
Ø Punkt 1. – Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO – hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt sowie
Ø Punkt 2. – Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.2 StVO – zurückgezogen.
Hinsichtlich Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnis (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 lit.b StVO) ist daher der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Der Bw hat durch eine Blutabnahme nachgewiesen, dass er sich zum Zeitpunkt des Lenkens iSd § 5 Abs.1 StVO nicht einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befunden hat; siehe den Bescheid der belangten Behörde vom 6.6.2006, VerkR21-59-2006 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz vom 11.5.2006.
Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Hälfte der in § 99 Abs.1 lit.b StVO vorgesehenen Mindeststrafe – somit: Geldstrafe: 581 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage – festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO – ist durch die Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 20 VStG.