Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210487/6/Bm/Rd/Sta

Linz, 29.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung  des Herrn R G, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeister der Stadt Steyr vom 16.1.2006, BauH-251/05, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 300 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16.1.2006, BauH-251/05, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 verhängt, weil er als Bauherr gegenständlichen Bauvorhabens verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass zumindest bis zum 26.7.2005 beim Bauvorhaben in S, S (Grundstücksnummer: , EZ: , Katastralgemeinde: F), durch Errichtung eines "Carports für 4 KFZ mit 3 Abstellräumen" ohne Abstand zur öffentlichen Straße in bewilligungspflichtiger Weise ohne rechtskräftige Baubewilligung von einem bewilligten Bauvorhaben abgewichen worden sei, da bei ggst. Bauvorhaben auf ggst. Grundstück lediglich die Errichtung eines "Carports für 4 KFZ mit 3 Abstellräumen" in einem Abstand von 1,00 Meter von der öffentlichen Straße genehmigt wurde. Es seien somit durch oa bewilligungspflichtige Abweichung von einem bewilligten Bauvorhaben – ohne im Besitz einer diesbezüglichen rechtskräftigen Baubewilligung zu sein – die Bestimmungen der Oö. Bauordnung übertreten worden. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher um Herabsetzung des Strafbetrages ersucht wurde.

Begründend hiezu führte der Berufungswerber aus, dass der Abstand von einem Meter bei der Errichtung des Carports übersehen worden sei. Wenn das Carport versetzt werden müsste, würden erhebliche Kosten entstehen. Nach Rücksprache am 31.1.2006 mit Herrn P sei vereinbart worden, dass das Carport nicht versetzt, sondern der Dachvorsprung so gekürzt werden müsse, dass sich ein Mindestabstand von ca. 60 cm zur öffentlichen Straße ergebe.    

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat eine mündliche Verhandlung für den 12.7.2006 anberaumt, zu welcher der Berufungswerber als Partei geladen wurde. Der Berufungswerber hat nach Erhalt dieser Ladung dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates telefonisch mitgeteilt, an der Verhandlung nicht teilzunehmen; begründet wurde dies ua. mit der beabsichtigten Zurückziehung der Berufung, die mittels Telefax übermittelt werde. Eine solche Eingabe ist jedoch beim Oö. Verwaltungssenat nicht eingelangt, weshalb über die Berufung zu entscheiden war.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Berufungswerber in seiner Berufung um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994 bedürfen der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde.

 

Nach § 57 Abs.1 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

 

Nach § 57 Abs.2 leg.cit. ist diese Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist bei der Strafbemessung auch auf den Unrechtsgehalt der Tat Rücksicht zu nehmen. Nach dem Schutzzweck der oben angeführten Norm soll eine widmungsgemäße geordnete Bauführung durch die Hintanhaltung konsensloser Bauführungen garantiert werden und besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch bauliche Anlagen, sei es im Sinne des Nachbarschutzes, des Umweltschutzes, des Brandschutzes, des öffentlichen Gutes udgl. Eben diese geschützten Interessen hat der Beschuldigte durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung verletzt.

 

Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt zu entnehmen ist, wurde mit Bescheid der Baubehörde vom 18.3.2005 dem Berufungswerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus samt Carport für 4 KFZ mit 3 Abstellräumen erteilt. Anlässlich einer Baustellenüberprüfung vom 26.7.2005 wurde festgestellt, dass das gegenständliche Carport nicht bewilligungsgemäß mit einem Abstand von einem Meter, sondern ohne Abstand zur öffentlichen Straße errichtet wurde. Vom Berufungswerber wurde bis spätestens 10.8.2005 der Rückbau zugesichert. Dem wurde jedoch bis 23.9.2005 nicht nachgekommen, sodass von der belangten Behörde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Mit 16.1.2006 wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. In der dagegen eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass er mit Herrn P vereinbart hätte, dass das Carport nicht versetzt, sondern der Dachvorsprung so gekürzt werden müsse, dass sich ein Mindestabstand von 60 cm zur öffentlichen Straße ergibt. Laut Aktenvermerk wurde anlässlich eines Ortsaugenscheins am 23.4.2006 (richtig: 3.4.2006) festgestellt, dass am gegenständlichen Carport keinerlei Veränderungen vorgenommen worden sind.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Dem Berufungswerber kommt nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu gute. Dieser einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (vgl. VwGH 8.9.1998, 98/03/0159, 20.9.2000, 2000/03/0046 uva), weshalb von der Anwendung des § 20 VStG abzusehen war.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG war jedoch ebenfalls Abstand zu nehmen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können, hat doch der Berufungswerber weder dem Beseitigungsbescheid vom 23.9.2005 noch der Vereinbarung vom 31.1.2006, in welcher die Verkürzung des Dachvorsprunges zugesagt wurde, bis zum 3.4.2006 entsprochen. Da von einer gewissen Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers gegenüber der Einhaltung von behördlichen Aufträgen auszugehen war, war auch von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro liegt nur geringfügig über jener der Mindeststrafe von 1.450 Euro und war geboten, um den Berufungswerber zur Einhaltung der einschlägigen Baubestimmungen zu verhalten.  

Einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe standen die oa Ausführungen zum Unrechts- und Schuldgehalt  entgegen.

 

Der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Das monatliche Einkommen des Berufungswerbers von 2.000 Euro lässt erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.      

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

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