Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222103/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 04.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der Frau S Z, vom 21.9.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding vom 7.9.2006, Ge20-45-1-2003, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 7.9.2006, Ge20-45-1-2003, den Einspruch der Frau S Z gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.6.2006, Ge20-45-1-2003, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die  belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden und ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 14.8.2006 in Wahrung des Rechts auf  Parteiengehör die Berufungswerberin auf den Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen und gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Eine Äußerung bezüglich einer eventuellen Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung seitens der Berufungswerberin ist nicht ergangen, weshalb von nachstehendem Sachverhalt auszugehen war:

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 23.6.2006 (nach vorangegangenem ersten Zustellversuch am 22.6.2006 sowie Ankündigung des zweiten Zustellversuchs am 23.6.2006) beim Postamt hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 7.7.2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 6.8.2006 per Telefax von der Berufungswerberin eingebracht.

 

Es war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.  

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angeführt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Kanzlei:

Hinterlegung, Verspätung

 

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