Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530374/14/Bm/Sta VwSen-530375/14/Bm/Sta

Linz, 23.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Frau E W und der Frau P P-W, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, L, M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6.9.2005, BG-BA-91-2004, BZ-BA-46-2005 Gr, mit dem über Ansuchen der S Einkaufzentrum GesmbH, W, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort W, S, Gst. Nr. , KG. L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6.9.2005, BG-BA-91-2004, BZ-BA-46-2005 Gr, mit der Maßgabe bestätigt, als unter Spruchpunkt I. die Beschreibung "Art und Umfang der Anlage: Änderung des genehmigten Einkaufszentrums" wie folgt ergänzt wird:

"durch

-          Erweiterung der Verkaufsfläche auf 20.485,23 m2 durch Änderungen der internen Raumaufteilung und des Verwendungszwecks bestehender Räume ohne bauliche Vergrößerung der Gesamtanlage;

-          Errichtung von zusätzlichen 193 Pkw-Stellplätzen auf dem Dach des Einkaufszentrums und weiteren 36 Parkplätzen auf dem genehmigten Freiparkplatz;

-          Änderungen der internen Raumaufteilung betreffend Mall, Shops, Lager- und Nebenräume, Fluchtstiegenhäuser;

-          Änderung der Eingänge durch Herstellung von Windfangkonstruktionen;

-          Änderung der Fluchtstiegenhäuser durch Reduktion der Stiegenlaufleitern;

-          Reduktion der unterkellerten Bereiche auf Haustechnikbereiche;

-          Verschiebung der Lager- und Personalräume in den Verkaufsebenen;

-          Ersatz der Dachbegrünung durch Blumentröge und Rankgerüste;

-          Umsituierung und flächenmäßige Veränderung der Sheddach­konstruktionen, Entfall der Pergola an der parkplatzseitigen Fassade;

-          Entfall der Gehsteige bzw. Parkstreifen;

-          Erhöhung der Lärmschutzwand;

-          Aufstellung von 20 Fahnenmasten;

-          Entfall der Einhausung der Anlieferzone an der hinteren Gebäudeseite auf Grund des Entfalls der Nachtanlieferungen."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 20.12.2004 hat die S Einkaufszentrum GesmbH, W, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des Einkaufszentrums im Standort S, W, Gst. Nr.  und , KG. L, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die beabsichtigte Änderung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerberinnen (Bw) durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Gleichzeitig mit der Berufung wurde von den Bw ein Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diesem Antrag wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9.11.2005, VwSen-530376/4/Bm/Sta, keine Folge gegeben.

 

3. Die Bw führen in der Berufungsschrift begründend im Wesentlichen aus, der Magistrat der Stadt Wels sei zur Entscheidung über das Ansuchen sachlich unzuständig, weil die geplante Anlage einem Umweltverträglichkeitsprüfungs­verfahren nach dem UVP-G zu unterziehen wäre. Gemäß § 39 UVP-G wäre ausschließlich die Oö. Landesregierung zur Entscheidung über das Vorhaben zuständig. Die bereits bestehenden genehmigten Vorhaben sowie die geplanten Neuvorhaben (M, H, P-M, S) würden in ihrer Gesamtheit 1.936 Stellplätze und eine Flächeninanspruchnahme von insgesamt 114.018,00 m2 aufweisen. In Summe aller Einkaufszentren würden also sowohl die Schwellenwerte für die Anzahl der Kfz-Stellplätze (max. 1.000) als auch für die Flächeninanspruchnahme (max. 10 ha) gemäß Spalte 2 Zif. 19 des Anhanges 1 zum UVP-G bei weitem überschritten werden. Die Verwaltungsbehörde I. Instanz erachte sich hinsichtlich der Frage einer Umweltverträglichkeitspflicht und hinsichtlich der Zuständigkeit durch die Bescheide der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde vom 21.12.2001, UR-380097/3-2001 und vom 9.12.2003, UR-380097/19-2003, gedeckt. Diese Annahme sei schon deshalb nicht berechtigt, weil die Antragstellerinnen am Verfahren nach dem UVP-G mangels Parteistellung nicht beteiligt gewesen seien und eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass sich die Rechtskraft eines Bescheides nur auf die Verfahrensbeteiligten erstrecke, einer expliziten gesetzlichen Regelung bedürfe, welche aber nicht existiere. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei anerkannt, dass den Antragstellerinnen als betroffene Nachbarn der geplanten Betriebsanlage und als Parteien im Sinne der Gewerbeordnung das subjektive Recht zustehe, die rechtswidrige Unterlassung der Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens geltend zu machen. Darüber hinaus bestehe die von der Verwaltungsbehörde I. Instanz unterstellte Bindungswirkung im konkreten Fall deshalb nicht, weil der Antrag, welcher der Oö. Landesregierung als UVP vorgelegen sei, nicht dem Projekt entspreche, über welche die Verwaltungsbehörde I. Instanz zu entscheiden hatte.

Tatsächlich sei keine Änderung eines genehmigten Projektes Verfahrensgegenstand, sondern die Realisierung eines von der Konsenswerberin von Anbeginn an geplanten, riesigen Gesamtprojektes, welches von der Konsenswerberin zur Umgehung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung in jeweils gerade so kleine Teilprojekte zerlegt worden sei, dass die maßgeblichen Schwellenwerte gerade nicht erreicht würden. Dies zeige der nachfolgend dargestellte Ablauf der Ereignisse:

-          Frau Mag. U H-W T, Herr Mag. T T, Herr P W T, Herr Dr. K H T und Herr W T haben am 2.5.2001 einen Raumordnungsvertrag mit der Stadt Wels abgeschlossen, wonach die Grundstücke Nr. ,  Bfl., Tfl., Bfl., Tfl.,  Bfl., Bfl. und , KG. L, in "Gebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot mit einer max. Gesamtverkaufsfläche von 17.500 m2, davon 800 m2 Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes" und "Grünland – Trenngrün" sowie "Grünland – Trenngrün – Biotop" umgewidmet werden sollte;

-          Die Umwidmung des Grundstückes , Grundbuch  L, in "Gebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot" sei gemäß Punkt 2.1 des Raumordnungsvertrages vom 2.5.2001 nur davon abhängig, dass der Stadt Wels von den Grundeigentümern eine beabsichtigte entsprechende Nutzungsänderung mitgeteilt werde. Für diese Fall sei die Umwidmung zugesagt worden;

-          Am 29.1.2002 sei zwischen Mag. U H-W-T, Mag. T T und P T als Verkäufer und der S Einkaufszentrum GesmbH als Käufer ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, dessen Gegenstand nicht nur das (neu gebildete) Grundstück Nr. , Grundbuch  L, sondern die Nutzung einer Gesamtliegenschaft bestehend aus der Teilfläche Südwest und der Teilfläche Nordost gewesen sei. Die Gesamtliegenschaft entspreche jenem Areal, welches Gegenstand des Raumordnungsvertrages vom 2.5.2001 gewesen sei;

-          Zur Teilfläche Nordost gehöre auch das Grundstück Nr. , das im Kaufvertrag als G-Grundstück bezeichnet worden sei und im Eigentum der Firma G GmbH gestanden habe, deren Gesellschafter Herr W T und Frau Mag. U H-W-T seien;

-          In Punkt II Abs.11 des Kaufvertrages vom 29.1.2002 hätten sich die Verkäufer verpflichtet, sich für die Dauer von 6 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Oö. Landesregierung vom 21.12.2001 jedweder Dispositionen oder Erklärungen über die Teilfläche Nordost zu enthalten, die nachträglich eine UVP-Pflicht für das Vorhaben der Käuferin auslösen könnte;

-          Die S C Ziviltechniker GesmbH habe im Zusammenhang mit dem Teilprojekt der S Einkaufszentrum GesmbH (MA11-BA-36-2002 des Magistrates der Stadt Wels), welches Gegenstand der zu Zl. 818/03 beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerde sei, bereits am 29.3.2002 ein mit S S C W tituliertes verkehrstechnisches Gutachten erstattet, welches nicht nur ein eingereichtes Fachmarktzentrum mit 10.500 m2 Verkaufsfläche und 412 Pkw-Abstellplätzen auf Gst. Nr. , und  zum Gegenstand gehabt habe, sondern als mögliches Nutzungskonzept auch ein zusätzliches Fachmarktzentrum mit 11.000 m2 Verkaufsfläche westlich der Haupteinfahrt. Östlich der Haupteinfahrt (Gst. Nr.  und ) sei bei dieser Variante ein Fachmarktzentrum mit 4.000 m2 Verkaufsfläche angenommen worden. Als Variante 2 sei in diesem Gutachten anstelle des östlichen Fachmarktzentrums ein Kinocenter mit 7 Sälen und 1.350 Sitzplätzen vorgesehen. Für beide Varianten seien bereits damals 1.088 Pkw-Stellplätze in die Berechnung einbezogen worden;

-          Die S Einkaufszentrum GesmbH habe den Beschwerdeführerinnen und anderen Anrainern vor Beginn der Genehmi­gungs­verfahren im Frühjahr 2002 Projektsunterlagen präsentiert, die schon damals das gesamte riesige Einkaufszentrum in der Variante mit einem Kino umfasst habe;

-          Am 23.5.2002 habe die S Einkaufszentrum GesmbH ein Einkaufszentrum mit einer Gesamtfläche von 10.209,86 m2 und 412 Kfz-Stellplätzen auf den Gst. Nr. ,  und , alle KG. L, offenbar mit Zustimmung der Grundstückseigentümer beim Magistrat der Stadt Wels zur bau- und gewerberechtlichen Genehmigung eingereicht, obwohl die Grundstücke Nr.  und  nicht im Eigentum der S Einkaufszentrum GesmbH gestanden haben und obwohl das Gst. Nr.  nur als Betriebsbaugebiet gewidmet gewesen sei. Damals wurde von Seiten der S Einkaufszentrum GesmbH die Auffassung vertreten, dass die Widmung des Grundstückes Nr.  als Betriebsbaugebiet der Errichtung des geplanten Einkaufszentrums nicht entgegen stehe;

-          Noch während dieser Genehmigungsverfahren für den Projektsteil 1 sei beim Magistrat der Stadt Wels die Umwidmung des Gst. Nr. , KG. L, in Gebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot beantragt worden;

-          Am 17.6.2003 habe die S Einkaufszentrum GesmbH einen Kaufvertrag über den Erwerb der Grundstücke Nr.  und  abgeschlossen.

-          Am 1.7.2003 habe die S Einkaufszentrum GesmbH die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Änderung des rechtskräftig genehmigten Einkaufszentrum beantragt und eine Verkaufsfläche von insgesamt 17.490,05 m2 (Anmerkung: Grenzwert 17.500 m2) und zusätzlich zu den 410 Kfz-Stellplätzen des ersten Teiles weitere 249 Kfz-Stellplätze (Anmerkung: Grenzwert 250 Kfz-Stellplätze) angegeben.

-          Zum Antrag vom 1.7.2003 seien die Projektsunterlagen Verkehrskonzept, EKZ Wels-West vom 7.10.2002, schalltechnisches Projekt vom 29.11.2002, lufttechnisches Projekt vom 29.11.2002, verkehrstechnische Stellungnahme S Erweiterung Jänner 2003 vom 7.1.2003 und ein Brandschutzkonzept vom 11.3.2003 vorgelegt worden;

-          Bereits im Jahr 2002 hätten die Projektsbetreiber die Änderung der Flächenwidmung der Grundstücke Nr.  Tfl. und , KG. L, von "Gebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot" – Gesamtverkaufsfläche 17.500 m2 auf "Gebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot" – Gesamtverkaufsfläche 20.500 m2 – also genau den jetzt vorliegenden Verfahrensgegenstand initiiert.

 

Dass die Errichtung des zuerst eingereichten ersten Projektsteiles tatsächlich nie geplant gewesen sei, werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass mit dem zweiten Projektsteil und mit dem dritten Projektsteil jeweils auch so weit reichende Änderungen am ersten Projektsteil vorgenommen worden seien, dass in Wahrheit ein völlig neues Projekt vorliege. Um die tatsächlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens im Sinne des UVP-Gesetzes und im Sinne der gewerberechtlichen Vorschriften insbesondere in Bezug auf die Liegenschaften der Antragstellerinnen selbst beurteilen zu können, sei eine völlig neue Beurteilung der bisher genehmigten Projektsteile gemeinsam mit den jetzt beantragten Änderungen als neues einheitliches Gesamtprojekt zwingend erforderlich. Diese einheitliche Gesamtbeurteilung könne nicht auf den Ergebnissen des Verfahrens betreffend die ursprünglich genehmigten Projektsteile aufbauen und dürfe nicht unterstellen, dass für ein völlig anderes Projekt Genehmigungen erteilt worden seien. Angesichts des dargestellten Ereignisablaufes ergebe sich, dass für die von der S Einkaufzentrum GesmbH vorgenommenen Teileinreichungen eines in Wahrheit einheitlichen Gesamtprojektes keine sachliche Rechtfertigung im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH bestehe. Vielmehr handle es sich um eine Umgehung der UVP-Genehmigungspflicht.

 

Auf Grund der jetzt gegenständlichen Änderungen liege insgesamt sowohl im baurechtlichen als auch im gewerberechtlichen Sinne ein völlig neues und daher auch in seiner Gesamtheit neu zu behandelndes Projekt vor. Die beabsichtigten Änderungen des bereits genehmigten Betriebsgebäudes und Änderungen der bereits genehmigten Außenanlagen würden deutlich zeigen, dass es sich insgesamt um ein völlig neues umfassendes Gesamtprojekt handle. Eine Zuordnung von Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft zu den bisher genehmigten Teilen des Gesamtprojektes und zu den jetzt geplanten Änderungen sei sowohl technisch als auch rechtlich unmöglich. Um die tatsächlichen Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Liegenschaften der Antragstellerinnen beurteilen zu können, sei somit eine völlig neue einheitliche Beurteilung der bisher genehmigten Teile des Gesamtprojektes mit den jetzt beantragten Änderungen zwingend erforderlich. Diese einheitliche Gesamtbeurteilung könne nicht auf den Ergebnissen der Verfahren betreffend die ursprünglich genehmigten Teile des Gesamtprojektes aufbauen.

 

Das geplante Vorhaben entspreche auch nicht den Vorgaben des § 77 Abs.5 GewO. Die Betriebstype des geplanten Vorhabens entspreche nicht der gegebenen Widmungskategorie. Auch würden die vom gegenständlichen Projekt umfassten Grundstücksflächen nicht im Stadtkern- bzw. Ortskerngebiet der Stadt Wels liegen. Die Verwaltungsbehörde I. Instanz habe zu diesen Tatbestandsmerkmalen kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie berufe sich auf eine im Verfahren MA11-BA-36-2002 eingeholte Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen vom 24.1.2002, welche den Antragstellerinnen aber nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör geltend gemacht werde. Die Verwaltungsbehörde I. Instanz hätte die Bestimmungen gemäß § 77 Abs.5 bis 8 GewO zu berücksichtigen und insbesondere ein geeignetes Ermittlungsverfahren zu der Frage durchzuführen gehabt, ob im Sinne des § 77 Abs. 5 und Abs.8 GewO durch die geplante Betriebsanlage eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfes im Einzugsbereich zu erwarten seien.

In diesem Zusammenhang wurden von den Berufungswerberinnen zur Feststellung, ob die geplante Anlage im Stadtkern- bzw. Ortskerngebiet der Stadt Wels liege, bestimmte Beweisanträge gestellt.

 

Die Antragstellerinnen seien (Mit-)Eigentümerinnen der Liegenschaften EZ  und EZ  je Grundbuch  L, BG Wels. Diese Liegenschaften seien als "Wohngebiet" gewidmet und würden von den Antragstellerinnen auch zu Wohnzwecken benutzt werden. Die Antragstellerinnen wenden ein, dass es sowohl durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen insgesamt als auch durch die jetzt beantragten Änderungen zu gesundheitsgefährdenden, unzumutbaren und unzulässigen Beeinträchtigungen und Belästigungen auf den Liegenschaften der Antragstellerinnen insbesondere durch Lärmimmissionen aber auch durch Immissionen in Form von Abgasen, Staub und sonstigen Luftschadstoffen kommen werde. Die Einwendungen würden sich sowohl auf Immissionen auf Grund der im Einkaufszentrum anzusiedelnden Betriebe und Lokalitäten selbst, als auch zu erwartende Immissionen durch Zu- und Abfahrten von Lkw's einschließlich Schwer-Lkw's, durch Rückfahrwarner, durch Auf- und Abladevorgänge, durch Manipulationen auf Freiflächen, durch Zu- und Abfahrten von Pkw's zu den Parkplätzen, durch quietschende Reifen, durch Hupen, durch Türenschlagen, durch lautstarke Unterhaltungen auf den Freiflächen, durch den Betrieb von Lüftungs- und Kühlanlagen sowie Sprinkleranlagen, durch die zu erwartende Geräuschentwicklung der Fahnenmasten und Ähnliches mehr beziehen. Die Antragstellerinnen hätten einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage nirgendwo auf ihren Liegenschaften zu gesundheitsgefährdenden, unzulässigen und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belastungen komme. Die ordnungsgemäße Erhebung der auf den Liegenschaften der Antragstellerinnen schon derzeit gegebenen und der in Hinkunft zu erwartenden Immissionsbelastungen, insbesondere durch Lärm aber auch durch Abgase, Staub und sonstige Luftschadstoffe durch die erkennende Behörde habe daher entscheidungswesentliche Bedeutung. Die Verwaltungsbehörde I. Instanz habe hiezu jedoch kein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Von der Verwaltungsbehörde I. Instanz selbst seien weder die schon derzeit bei den Liegenschaften der Antragstellerinnen gegebenen noch die Hinkunft bei den Liegenschaften der Antragstellerinnen zu erwartenden Immissionsbelastungen erhoben worden. Aus der Verhandlungsschrift vom 5.7.2005 ergebe sich, dass derzeit nicht bekannt sei, welche Geschäfte im geplanten Gebäude untergebracht würden. Eine objektiv realistische Ermittlung der Anzahl der zu erwartenden An- und Ablieferungsvorgänge sei auf Grund der vorhandenen Projektsunterlagen nicht möglich. Diese Aussage gelte sinngemäß auch für die zu erwartenden Zu- und Abfahrten von Kunden- und Gäste-Pkw, das Öffnen und Schließen von Fahrzeugtüren, Unterhaltungen von Kunden bzw. Gästen auf den Freiflächen usw. Dabei handle es sich zweifelsohne um Vorgänge, die der Gesamtanlage zuzurechnen seien, weil sie sich im Sinne des § 356e GewO auf Anlagenteilen abspielen, die nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.1.1993, Zl. 90/05/0038, ausgesprochen habe, dass schon die massierte Anordnung von Stellplätzen allein geeignet sei, Nachbarinteressen zu verletzen. Dass die geplanten 659 Stellplätze eine massierte Anordnung in diesem Sinne darstellen würden, sei offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Konsenswerber verpflichtet, der erkennenden Behörde sämtliche Betriebe einschließlich der Betriebsabläufe in der geplanten Anlage unter Angabe sämtlicher möglicher Belästigungen der Nachbarn vollständig darzulegen, um der erkennenden Behörde die gesetzmäßige Überprüfung des Vorhabens zu ermitteln (VwGH vom 17.9.1996, Zl. 95/05/0220). Die Liegenschaften der Antragstellerin würden sich zur Gänze im Wohngebiet befinden. Gemäß § 2 der Oö. Grenzwerteverordnung gelte im Wohngebiet  zB hinsichtlich der Lärmbelastungen für den Tag ein Grenzwert von 50 dB und für die Nacht ein Grenzwert in der Höhe von 40 dB. Die Amtsärztin habe als medizinische Amtssachverständige sowohl im Rahmen der Abhandlung des ersten Teiles des Gesamtprojektes S W in der Verhandlung vom 4.7.2002 als auch im Rahmen der Abhandlung des zweiten Teiles des Gesamtprojektes S W in der Verhandlung vom 4.9.2002 ausgeführt, dass bei den Nachbarn Lärmimmissionen gemessen worden seien, die bereits derzeit eine Gesundheitsgefährdung nicht ausschließen lassen würden, weshalb durch das geplante Projekt keine weitere Erhöhung des Lärmimmissionspegels verursacht werden dürfe. Im Schreiben vom 1.8.2005 ging die Amtsärztin davon aus, dass es in Bezug auf die Lärmimmissionen durch Lkw-Fahrten, Rückfahrwarner und Ladetätigkeiten zu einer Verbesserung und in Bezug auf die Lärmimmissionen durch Erhöhung der Pkw-Stellplätze bzw. durch Lüftungs- und Kühlanlagen zu immissionsseitigen Auswirkungen "im Zehntel-dB-Bereich" kommen würde. Befund und Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen seien jedoch unvollständig und unrichtig, sodass die Amtsärztin von unrichtigen Prämissen ausgehe. Die Antragstellerinnen haben Herrn Univ. Doz. Mag. Dr. G H, gerichtlich beeideter Sachverständiger, beauftragt, ein schalltechnisches Gutachten zu den Projektsunterlagen und den bisherigen Beweisergebnissen abzugeben.

In weiterer Folge wird von den Bw dieses Gutachten zitiert und weiter folgend ausgeführt, dass sich aus diesen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H ergebe, dass die vom geplanten Betrieb verursachten Schalldruckpegel zu einer erheblichen Verschlechterung der Lärmimmissionssituation auf den Liegenschaften der Antragstellerinnen führen würden, da es zu Anhebungen der ortsüblichen Dauerschallpegels und zu Überschreitungen der ortsüblichen Basispegels von mehr als 10 dB komme. Damit seien sowohl die Kriterien von Zumutbarkeit von Betriebslärm entsprechend ÖAL-Richtlinie 3 als auch die Forderung der Amtsärtzin, wonach die Ist-Situation durch den Betrieb nicht verschlechtert werden dürfe, verletzt, sodass das Vorhaben infolge Gesundheitsgefährdung der Antragstellerinnen nicht genehmigungsfähig sei. Diese fundierte, auf gleicher fachlicher Ebene erstattete gutachterliche Aussage sei durch keine Beweisergebnisse widerlegt. Die Stellungnahme der T-S GmbH vom 31.8.2005 sei den Antragstellerinnen nicht zur Kenntnis gebracht worden. Insofern werde eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und damit auch ein wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse sei nicht schlüssig nachvollziehbar, welche Mängel dem Gutachten H konkret anhaften sollen. Die mit keinem Wort begründeten stichwortartigen Angaben im Aktenvermerk vom 5.9.2005 ("nicht normgerechte Messungen, Mängel bei der Ermittlung der verkehrsbedingten Ist-Situation, überhöhte Emissionsansätze, Nichtberücksichtigung der Abschirmeffekte durch den Gebäudekomplex, unvollständige Anwendung der ÖAL-Richtlinie Nr. 3") würden jeder Grundlage entbehren und seien unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Der Aktenvermerk vom 5.9.2005 ersetze auch nicht die zwingend gebotene objektive Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit allen Beweisergebnissen. Herr Univ. Doz. Mag. Dr. G H lehre an der Fachhochschule Wels und sei gerichtlich beeideter Sachverständiger (Lärmschutz, Akustik, Bauphysik, Sensorik, Mess- und Prüftechnik). Herr Univ. Doz. Mag. Dr. H habe als Basis seines Gutachtens S 239 vom 24.1.2004 Langzeitmessungen durchgeführt und deren Ergebnisse seinen Gutachten zu Grunde gelegt. Selbst wenn man dem Aktenvermerk vom 5.9.2005 die Qualität eines Gutachtens zugestehen wolle, lege offenbar ein Widerstreit auf Ebene der Sachverständigen vor und wäre die Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf Grund eigener allenfalls ergänzender Ermittlungen in schlüssig nachvollziehbarer Weise darzulegen, weshalb sie den Ausführungen des einen Sachverständigen folge und nicht den Ausführungen des anderen Sachverständigen.

Auf Grund dessen stellen die Antragstellerinnen den Antrag, die Berufungsbehörde möge eigene Messungen der Ist-Situation und ergänzende immissionstechnische Gutachten eines unabhängigen dritten Sachverständigen zum Beweis dafür einholen, dass es bei Errichtung und Betrieb der geplanten Anlage zu gesundheitsgefährdenden, unzumutbaren und unzulässigen Immissionsbelastungen auf den Liegenschaften der Antragstellerinnen durch Lärm, aber auch durch Abgase, Staub und sonstige Luftschadstoffe kommen würde.

Die Aussage der Amtsärztin als medizinische Sachverständige im Schreiben vom 1.8.2005 sei im Übrigen auch aus medizinischer Sicht unrichtig. Dies ergebe sich aus vorgelegten nachfolgenden Unterlagen:

-          6. Umweltkontrollbericht – 16.Lärm des Umweltbundesamtes

-          Ausdruck der Startseite der Weltgesundheitsorganisation

-          Ausdruck der Mitgliedsstaaten der Weltgesundheitsorganisation

-          Ausdruck von www.who.int/coutry/aut/en/ betreffend Österreich

-          Guidelines for Community Noise

-          Guidelines for Community Noise – Chapter 4

-          Umgebungslärmrichtlinie

 

Eine Unvollständigkeit der bisherigen amtlichen Beweisergebnisse ergebe sich schon daraus, dass entgegen der Umgebungslärmrichtlinie keine getrennten Daten zur Ist-Immissionssituation für Tag – Abend - Nacht erhoben worden seien und die amtlichen Beweisergebnisse auch den übrigen Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie nicht entsprechen würden. Als Abend gelte die Zeit zwischen 19.00 und 23.00 Uhr, welche als besonders sensible Tagesrandzeit anzusehen sei, sodass bei der Gewichtung der Abendwerte ein Zuschlag von 5 dB zu berücksichtigen sei. Im Umweltkontrollbericht des Umweltbundesamtes werde auch auf die Guidelines for Community Noise verwiesen. Diese seien im Auftrag der Weltgesundheitsorganisation erarbeitet worden. Österreich sei Mitglied der Weltgesundheitsorganisation. Zum Inhalt der Guidelines for Community Noise würden die Antragstellerinnen ausdrücklich auch die Einholung einer Auskunft des Verbindungsoffiziers zur Weltgesundheitsorganisation beantragen.

In weiterer Folge wird in der Berufungsschrift auf den Inhalt der Guidelines for Communtiy Noise eingegangen. Gleichzeitig wurde von den Bw die Durchführung ergänzender Messungen zur Ist-Situation betreffend die Lärmimmissionen auf den Liegenschaften der Antragstellerinnen gemäß den Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie sowie Einholung ergänzender Sachverständigengutachten eines lärmtechnischen Sachverständigen und eines medizinischen Sachverständigen beantragt.

 

Die Aussage der Amtsärztin, dass die Geräuschentwicklung durch Fahnenmasten nur gelegentlich sei und somit zwar eine Belästigung, jedoch keine Gesundheitsgefährdung auslösen könne, sei durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt, unbestimmt und unschlüssig. Die Antragstellerinnen hätten die Erhebung der gegebenen Windverhältnisse, insbesondere der Hauptwindrichtung und der Windverteilung in Bezug auf die Liegenschaften der Antragstellerinnen durch Einholung eines meteorologischen Gutachtens sowie die Ergänzung des immissionstechnischen und des medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Diesen Beweisanträgen habe die Verwaltungsbehörde I. Instanz zu Unrecht nicht entsprochen.

 

Die Antragstellerinnen würden außerdem befürchten, dass es sowohl durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage insgesamt als auch durch die jetzt beantragten Änderungen als solche unter anderem durch die Beleuchtung des Gebäudes und der dazugehörigen Nebenflächen samt Werbeeinrichtungen und Zufahrts-Hinweiseinrichtung sowie durch Lichter von Pkw's auf dem Dachparkplatz in den Abend- und Nachtstunden zu unzulässigen und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belästigungen auf ihren Liegenschaften und zu einer Gefährdung ihrer Gesundheit komme.

 

Die Antragstellerinnen würden befürchten, dass es bei Errichtung und Betrieb der geplanten Anlage zu einer Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften, ihres Wasserbenutzungsrechtes PZ 227 des Wasserbuches und letztlich ihrer Gesundheit durch Verunreinigungen des Grundwassers kommen werde. Diese Einwendungen seien durch die bisherigen Beweisergebnisse nicht widerlegt. Insbesondere stehe auf Grund der bisherigen Beweisergebnisse nicht fest, dass es durch die geplante großflächige Unterkellerung der Anlage zu keiner Beeinträchtigung der Liegenschaften und des Wassernutzungsrechtes der Antragstellerinnen kommen werde.

 

Das geplante Projekt basiere auf einem Verkehrskonzept, welches zum Teil auch im Eigentum der Antragstellerinnen stehende Grundflächen beanspruche. Die hiefür erforderliche Zustimmung der Antragstellerinnen liege jedoch nicht vor.

 

Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich unbestimmt; der Bescheid verweise auf zahlreiche Einreichunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden sollen. Diese Einreichunterlagen seien teils unbestimmt und unvollständig, teils in sich widersprüchlich, sodass insgesamt nicht ersichtlich sei, was mit dem angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde I. Instanz bewilligt werde.

 

Den Nachbarn stehe im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein subjektives Recht darauf zu, dass die Bewilligung nur unter den erforderlichen Auflagen und Aufträgen erteilt werde und dass derartige Auflagen und Aufträge von der Behörde so bestimmt formuliert und vorgeschrieben würden, dass sie erforderlichenfalls auch mit Zwangsmitteln vollstreckt werden können. Diesen Erfordernissen würden die von der Verwaltungsbehörde I. Instanz vorgeschriebenen Auflagen nicht genügen.

 

4. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung gemeinsam mit dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen.

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.7.2006 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin sowie der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien teilgenommen.

Im Zuge der Verhandlung hat der lärmtechnische Amtssachverständige ein lärmtechnisches Gutachten abgegeben und kommt darin zu folgenden Ergebnissen:

 

"Die S Einkaufszentrum GmbH hat mit Eingabe vom 20. Dezember  2004 um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des derzeitigen Einkaufszentrums angesucht. Aufbauend auf einem schalltechnischen Gutachten vom Büro T-S GmbH, in dem die Auswirkungen dargestellt sind, wurde im Zuge einer mündlichen Verhandlung aus schalltechnischer Sicht festgestellt, dass bei projektsgemäßer Realisierung des Bauvorhabens immissionsseitig vernachlässigbare Auswirkungen zu erwarten sind. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn W Berufung erhoben und dazu ein Gutachten des Sachverständigen Univ.-Doz. Mag. Dr. G H vorgelegt. Dazu ist aus schalltechnischer Sicht nun ein Gutachten zu erstellen.

 

Nach den Einreichunterlagen ist im Wesentlichen eine Verkaufsflächenerweiterung um 3000 m² geplant. Dies erfordert auch eine Erweiterung der Stellplätze. Dazu werden am Dachparkplatz 193 neue Parkplätze ausgewiesen und im vorderen Parkplatzbereich des EKZ weitere 36. Die zusätzliche Ausweisung der Parkplätze am Dachparkplatz erfolgt laut Lageplan etwa ab Achse 25 bis zum östlichen Ende des Gebäudes. Im vorderen Parkplatzbereich erfolgt die Ausweisung der zusätzlichen Stellplätze im Nahbereich des Gebäudes.

 

Die Verkaufsflächenerweiterung und die zusätzlichen Stellplätze bedingen baulich keine wesentlichen Änderungen sondern in erster Linie Umgestaltungen der Innennutzung. Zu erwähnen ist hier der Wegfall der Lärmschutzeinhausung bei der Verladezone.

 

Bei den Betriebs-, Öffnungs- und Lieferzeiten ergeben sich keine Änderungen. Der Antrag auf Frischdienstlieferungen vor 06:00 Uhr wurde bereits im Zuge der Verhandlung vom 4. September 2003 zurückgezogen. Der Vollständigkeit halber werden diese Zeiten nochmals angeführt:

 

Betriebszeiten:                               Montag bis Samstag    06:00 bis 22:00 Uhr

Öffnungszeiten (Kundenbetrieb):                                      Montag bis Samstag     06:30 bis 21:30 Uhr

Lieferzeiten:                                    Montag bis Freitag       06:00 bis 22:00 Uhr und

                                                           Samstag                        06:00 bis 15:00 Uhr

 

Bei den Lüftungsanlagen kommt es zu einer Reduzierung der Anzahl. Die Gesamtluftmenge wird dazu neu aufgeteilt. Die Lüftungsanlagen werden auch nunmehr in eigenen Lüftungszentralen aufgestellt und betrieben.

 

Die Auswirkungen des ursprünglich genehmigten Betriebes sind in schalltechnischen Projekten vom Büro T-S GmbH behandelt und dargestellt worden. Nunmehr wurde ein weiteres schalltechnisches Projekt der T-S GmbH mit der Bezeichnung "2. Erweiterung S-S C W", datiert mit 9. Dezember 2004, erstellt.

 

Von den Berufungswerbern wurde zu den Berufungsaufführungen ein schalltechnisches Gutachten von Univ.-Doz. Mag. Dr. G H mit der Bezeichnung S 287, datiert mit 15. August 2005 vorgelegt. In diesem Gutachten wird hinsichtlich Immissionspunkte und Messergebnisse von Bestandsmessungen auf zwei Gutachten (S 210 vom 13.2.2003 und S 239 vom 24.1.2004) Bezug genommen. Diese beiden Gutachten wurden bereits in früheren Genehmigungsverfahren vorgelegt und fachlich begutachtet. Das Ergebnis war jedes mal, dass die Immissionspunkte nicht repräsentativ für eine Beurteilung und die Messergebnisse nicht nachvollziehbar sind. Da die nunmehrige Beurteilung auf diesen mangelhaften Grundlagen basiert, ist das vorgelegte Gutachten S 287 bereits grundlegend mangelhaft. In weiterer Folge gehen die rechnerischen Abschätzungen von Annahmen aus, die wesentlich überhöht erscheinen. Es wird offensichtlich angenommen, dass sämtliche Liefertätigkeiten in einem Abstand von 40 bzw. 50m von den Immissionsorten stattfinden und dies alles gleichzeitig innerhalb einer Stunde. Nicht berücksichtigt wird dabei, dass die S über mehrere Ladebereiche verfügt, die zum Teil in wesentlich größerer Entfernung und auch in abgeschirmter Lage liegen. So wird beispielsweise angeführt, dass am Immissionspunkt I11 durch Lkw-Vorbeifahrten eine Anhebung des ortsüblichen Dauerschallpegels um 6 dB verursacht wird. Dies würde in Abhängigkeit von der Pkw-Frequenz mindestens eine Vervierfachung der Lkw-Frequenz bedeuten, wobei dies jedoch keinesfalls den Projektsvorgaben entspricht. Zudem wurde in der Berechnung der Beurteilungspegel in den Immissionspunkten entsprechend der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 bei Übertragungsmaß ein falscher rechnerischer Ansatz gewählt, und zwar wurde beim Abstandsmaß mit 10log(2 x π x r2 ) anstatt 10log(4 x π x r2 ) gerechnet. Dies ist dann erforderlich, wenn die Bodendämpfung berücksichtigt wird. Damit ergeben sich um

3 dB erhöhte Werte. Die Rechenergebnisse und der Vergleich dieser mit den mangelhaften Grunddaten (Darstellung der Ist-Situation) kann daher zu keinen schlüssigen Ergebnissen und Aussagen führen.

 

Ergänzend dazu wird noch festgehalten, dass Herr Dr. H für die Erstellung des schalltechnischen Gutachtens S239 Dauermessungen im Tageszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr durchgeführt hat. Bezüglich dieser Messungen sowie des schalltechnischen Gutachtens S 239 wird grundsätzlich auf die Feststellungen im Verfahren VwSen-530101-530105 verwiesen und auszugsweise wird noch festgehalten, dass die Messwerte für den relevanten Beurteilungszeitraum zur Tageszeit und das sind die ungünstigsten aufeinander folgenden 8 Stunden, einen Mittelwert von rund 52 dB ergeben und dass dieser Wert in gleicher Höhe liegt wie vom Büro T S für diesen Immissionsort angegeben. Für den Immissionspunkt I11  ist festzustellen, dass dieser im Nahbereich der Ostfassade des Gebäudes W liegt, wobei die Immissionshöhe im Gutachten Dr. H mit 1,5m über dem Straßenniveau angesetzt wurde. Dieser Messpunkt ist somit der Betriebsanlage in gleicher Weise zugewandt, wie der im Projekt T Sr  auf der Liegenschaft W gewählte Betrachtungspunkt NMP 6. Es sind damit auch hier die gleichen Aussagen zu treffen, wie für den Betrachtungspunkt NMP 6 und zwar dass durch den Entfall der ursprünglich geplanten Einhausung bei der Lieferzone keine Änderungen gegenüber der ursprünglichen Prognose eintritt.

 

Von der Auftragstellerin wurde das schalltechnische Projekt der T-S GmbH mit Datum 9.12.2004 vorgelegt. In diesem Projekt wird dargestellt wie sich die Änderungen im Bereich der Anlieferzone (Wegfall der Umhausung) auswirken. Weiters wurden die geänderten Ausführungen bei den lüftungs- und kältetechnischen Anlagen sowie die geänderte Parkplatzsituation betrachtet.

 

Die Umhausung der Anlieferzone war als Schallschutzmaßnahme für die ursprünglich geplanten Nachtanlieferungen vorgesehen. Abweichend von den damaligen Überlegungen ist nunmehr keine Nachtanlieferung vorgesehen. Es wurden daher neuerlich Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt (mit dem gleichen Rechenmodell) wobei wie ursprünglich die erforderlichen Zu- und Abfahrten und die im Zusammenhang mit den Liefertätigkeiten erforderlichen Manipulationen berücksichtigt werden. Entfallen ist nur die Abschirmung der Lieferzone. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass in den Tagesstunden der Entfall der Einhausung bei der Lieferzone bei Betrachtung der Gesamtauswirkungen keine Projektsänderungen im Bereich der Berufungswerber bewirkt. Immissionsseitig hat zur Tageszeit der Entfall der Einhausung somit keine Auswirkungen. Nach dem schalltechnischen Projekt vom 9.12.2004 liegt die Prognose beim Rechenpunkt

NMP 6 auf der Liegenschaft der Berufungswerberin, bezogen auf den Bestand und die Erweiterung als Gesamtemission zur Tageszeit mit Einhausung der Ladezone bei 58,6 dB und ohne Einhausung der Ladezone ebenfalls bei 58,6 dB.

 

Zur Überprüfung der nunmehr vorgesehenen Ausführung der lüftungs- und kältetechnischen Anlagen wurde mit den geänderten Emissionsdaten das Rechenmodell adaptiert und neuerlich Berechnungen getrennt für die Tages- und Nachtzeit durchgeführt. Die Rechenergebnisse zeigen, dass die nunmehr geplanten Lüftungs- und Kälteanlagen (Planungsstand 3.12.2004) den ursprünglichen Anforderungen an die Emissionsbegrenzung entsprechen und damit immissionsseitig keine Veränderungen eintreten. Dem schalltechnischen Projekt zufolge betragen die Lüftungsgeräusche am Betrachtungspunkt NMP 6 zur Tageszeit 28 dB und zur Nachtzeit 17 dB. Damit liegen die Werte deutlich unter dem örtlichen Grundgeräuschpegel in der Größenordnung von rund 40 dB.

 

Hinsichtlich der Änderungen der Parkplätze auf insgesamt 888 wurde eine schalltechnische Untersuchung durch die T-S GmbH mit Datum 11.11.2004 durchgeführt, wobei die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen des Projektes S-W geprüft wurde. Diese Untersuchung wurde durch den unterfertigten Sachverständigen bereits im Zuge eines Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 geprüft. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass durch das gegenständliche Vorhaben immissionsseitig Auswirkungen im Zehntel-dB-Bereich zu erwarten sind. Auf der Liegenschaft der Berufungswerberin wird am Betrachtungspunkt NMP 6 die Änderung der Parkplatzsituation einen Immissionsanteil von 43,4 dB bewirken. Im Vergleich mit der örtlichen Ist-Situation, dh., Straßenverkehrslärm inkl. Betriebsgeräusche des bestehenden Einkaufszentrums in der Größenordnung von 58,6 dB kommt es zu einer Änderung von 0,1 dB.  Dies wird aus technischer Sicht als nicht wesentlich angesehen.

 

Durch die geplanten Erweiterungen beim bestehenden Einkaufszentrum wird, wie vorstehend ausgeführt, das Ausmaß der Schallimmissionen nicht verändert. Es kommt auch zu keiner Änderung der Art der Geräusche. Diese werden nach wie vor durch KFZ-Zu- und Abfahrten im Zusammenhang mit dem Kundenverkehr und dem Parkverkehr, LKW-Zu- und Abfahrten im Zusammenhang mit Anlieferungen (inkl. Rückfahrwarner), Manipulationen im Zusammenhang mit den Ladetätigkeiten bei den Lieferzonen und den Betrieb der lüftungs- und kältetechnischen Anlagen bestimmt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Gutachten vom 1.4.2004, U-UT-570468/4-2004-Sh/Tr, verweisen.

 

Am heutigen Tag wurde von der Konsenswerberin ein schalltechnischer Messbericht vom Büro T SV GmbH mit Datum 9.6.2006 vorgelegt, dessen Inhalt die schalltechnische Bescheidauflagenüberprüfung beim S S C W ist.

Dieser Messbericht soll die Einhaltung der in den schalltechnischen Projekten angegebenen Lärmemissionswerte aller haustechnischen Anlagen und die Wirksamkeit aller projektierten Lärmschutzmaßnahmen nachweisen. Dazu wurden sowohl im Nahbereich der haustechnischen Anlagen und im Bereich von zwei repräsentativen Nachbarbereichen Lärmmessungen durchgeführt. Die Messergebnisse vom Nahbereich der haustechnischen Anlagen wurden in das vorhandene Rechenmodell der Ausbreitungsrechnung eingegeben und für den gesamten Nachbarbereich die Immissionssituation berechnet. Es ergab sich dabei prinzipiell, dass die haustechnischen Anlagen und die Schallschutzmaßnahmen so ausgeführt sind, dass die Prognosewerte eingehalten bzw. zum Teil deutlich unterschritten sind. Die durchgeführten Messungen erfolgten normgerecht und die Berechnungen entsprechend eines normierten Rechenmodells, daher sind die Ergebnisse als plausibel und nachvollziehbar anzusehen. Auf der Liegenschaft der Berufungswerberin W wurden keine messtechnischen Erhebungen durchgeführt. Es war dies aber auch nicht Aufgabe der gegenständlichen Untersuchung. Da mit diesem Messbericht bzw. den Messergebnissen sowie den Berechnungsergebnissen die Plausibilität der schalltechnischen Projektierung bestätigt ist, sind auch die Prognosen für die Liegenschaft W aus fachlicher Sicht bestätigt.

 

Zum Berufungsvorbringen, das nicht bekannt ist, welche Geschäfte im gegenständlichen Gebäude untergebracht werden und damit eine Abschätzung der Fahrbewegungen am Parkplatz nicht möglich ist, wird festgestellt, dass die für die Berechnungen angenommenen Parkplatzfrequenzen aus der Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz entnommen sind. Diese Studie stellt für Prognosen von Parkplatzimmissionen den anerkannten Stand der Technik dar. Anhand von Untersuchungen bei einer Vielzahl von verschiedenen Parkplatztypen, wurden die Prognoseansätze ermittelt. Es ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, welche Geschäfte konkret im EKZ untergebracht werden.

 

Zum Berufungsvorbringen bezüglich Geräuschentwicklung der Fahnenmaste wird festgehalten, dass sich am gegenständlichen Areal entlang der Bundesstraße und entlang der östlichen Parkplatzgrenze 21 Fahnenmaste befinden. In Richtung der Nachbarliegenschaft W befindet sich zwischen dem Standort dieser Fahnenmaste und der Nachbarliegenschaft das Geschäftsgebäude. Somit sind allfällige Geräusche die bei den Fahnenmasten durch das Anschlagen der Spannseile am Masten entstehenden Geräusche mit Sicherheit so weit abgeschirmt, dass keine Immissionen im Nachbarbereich einwirken.

 

Bezüglich der Anzahl der zu erwartenden An- und Abliefervorgänge wurden den Berechnungen Projektsangaben zugrunde gelegt. Diese Annahmen sind Projektsbestandteil und damit bindend. Die Anzahl selbst ist nach den Erfahrungen als realistisch anzusehen.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Betriebsanlagenerweiterung in der projektierten Form die örtliche Ist-Situation nicht angehoben wird. Es bedingt dies einiger zusätzlicher Auflagen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom gewerbetechnischen ASV gefordert wurden."

 

5.1. Basierend auf diesem lärmtechnischen Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige aus:

 

"Befund:

Als Beurteilungsgrundlage im ggst. Verfahren wird Bezug auf das Gutachten des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen U-UT-570468/4-2004-Sh/Tr vom
1. April 2004 und auf die dazu erstellten Ausführungen der heutigen Verhandlungsschrift genommen. In diesen Ausführungen sind u.a. die Betriebszeiten, Öffnungszeiten und Lieferzeiten angeführt. In der historischen Entwicklung des Verfahrens wurden die Lärmschutzmaßnahmen gegenüber der Anwohner in der Bergstraße adaptiert.

Beim Anwesen W ist die Umgebungslärmsituation durch die Bundesstraße B1, die in weiterer Entfernung gelegene Westbahnstrecke und die umliegenden Einkaufmärkte geprägt.

Zwischen dem Anwesen W und dem Bauareal des ggst. S W ist eine öffentliche Straße gelegen, die über eine Ampelanlage an die Bundesstraße B1 angebunden ist.

Das  lärmschutztechnische Gutachten kommt zum Schluss, dass durch die Betriebsanlagenerweiterung in der projektierten Form und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Nachtstunden keine Anlieferungen erfolgen, die örtliche Ist-Situation nicht angehoben wird. Die zusätzlich notwendigen Schallschutzmaßnahmen seien in Form von Auflagen im erstinstanzlichen Verfahren vorgeschrieben worden.

Dem lärmschutztechnischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die Umgebungslärmsituation durch einen Lärmpegel von LA,eq = 58 dB geprägt ist.

 

Gutachten:

 

Wirkung von Lärm:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Gehörschäden treten ab ca. 85 dB (Dauerschallpegel) auf.

Indirekte Effekte sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungs­änderung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80dB im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht).

 

 

Beurteilung Lärm:

Der gegenständliche Bereich für das Projekt S-C ist durch die Bundesstraße und bestehende andere Einkaufsmärkte entlang der Bundesstraße geprägt. Aus den Eindrücken bei dem Ortsaugenschein (die Umgebungssituation war bei diesem bereits bekannt) und den Immissionserhebungen ist abzuleiten, dass die bestehende Lärm-Ist-Situation in Hinblick auf Wohnnutzungen bereits als belastet anzusehen ist. Aus umweltmedizinischer Sicht ergibt sich daraus die Forderung, dass es durch zusätzliche Emmitenten zu keiner Verschlechterung der Lärm-Ist-Situation kommt. (wie es im amtsärztlichen Gutachten des bereits abgehandelten Verfahrens gefordert wurde). Unter Hinweis auf die lärmschutztechnischen Ausführungen ist festzustellen, dass diese Forderung beim Anwesen W erfüllt ist.

 

Grundsätzlich ist für Wohnnutzungen ein strengerer Maßstab zu fordern, da mit dieser Nutzung auch Kategorien verbunden sind wie Ruhe, Erholung, Rekreation vom und für den Arbeitsprozess. Die Arbeitswelt ist üblicherweise als lärmbelasteter einzustufen.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch Lärmimmissionen des S-C W nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen in der Nachbarschaft bei den Berufungswerbern zu schließen ist.

 

Aus den lärmschutztechnischen Ausführungen wird ersichtlich, dass die Parkplätze auf insgesamt 888 geändert werden sollen. Diese Änderung wurde in einer schalltechnischen Untersuchung durch die T S GmbH mit Datum  vom 11.11.2004 untersucht. Nach den Ausführungen des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass das Ausmaß der Schallimmissionen nicht verändert wird. Es kommt auch zu keiner Änderung der Art der Geräusche. Diese werden nach wie vor durch Kfz-Zu- und Abfahrt im Zusammenhalt mit dem Kundenverkehr und dem Parkverkehr, Lkw-Zu- und Abfahrten im Zusammenhang mit Anlieferungen (inkl. Rückfahrwarner), Manipulationen im Zusammenhang mit den Ladetätigkeiten bei den Lieferzonen und dem Betrieb der lüftungs- und kältetechnischen Anlagen bestimmt.

 

Im Vergleich mit der medizinischen Beurteilung vom 8.7.2004 ergibt sich basierend auf den lärmschutztechnischen Ausführungen keine Veränderung der Beurteilungsgrundlage, sodass auch durch die Erweiterung der Stellplätze  nicht  mit gesundheitlichen Auswirkungen durch Lärm zu schließen ist." 

 

 

5.2. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde von den Bw eine gutachterliche Stellungnahme des von ihnen beigezogenen Sachverständigen Univ.-Doz. Mag. Dr. G H vom 22.7.2006 vorgelegt, in dem auf das im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebene Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen eingegangen wird.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

6.1. Zum Berufungsvorbringen Unzuständigkeit der Behörde – Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens:

 

Die Bw bringen unter dem Aspekt der Unzuständigkeit der belangten Behörde das rechtswidrige Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Vorhaben vor.

 

Hiezu ist zunächst auszuführen, dass die Frage, ob das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist, eine relevante Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einer Vorfrage um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss.

 

Die Konsenswerberin hat mit Eingabe vom 16.11.2004 bei der Oö. Landesregierung den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß §3a iVm § 3 Abs.7 UVP-G 2000 gestellt, dass für die gegenständliche Änderung des Einkaufszentrums keine UVP-Pflicht bestehe. Dieses Feststellungsverfahren war zum Zeitpunkt der Einleitung des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens noch nicht abgeschlossen und ist auch weiterhin bei der Oö. Landesregierung anhängig.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Vorfrage des Vorliegens der Umwelt­ver­träglichkeitsprüfungspflicht für das beantragte Vorhaben im Hinblick auf die behördliche Zuständigkeit selbst beurteilt und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates hat die belangte Behörde zu Recht die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht für das gegenständliche Vorhaben verneint und die Zuständigkeit für die Durchführung des Betriebsanlagengenehmigungsver­fahrens wahrgenommen:

 

Rechtliche Grundlage ist vorliegend das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 vor Inkrafttreten BGBl. I Nr. 153/20004, da das gewerbebehördliche Genehmigungs­verfahren vor 31. Dezember 2004 eingeleitet worden ist:

 

Anhang 1 des UVP-G 2000 regelt die gemäß § 3 UVP-G 2000 UVP-pflichtigen Vorhaben. Dabei unterliegen Vorhaben der Spalte 1 der UVP-Pflicht, Vorhaben der Spalte 2 und 3 unterliegen einem vereinfachten Verfahren. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs.2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die Neuerrichtung, der Neubau oder die Neuerschließung erfasst.

 

Gemäß Anhang 1 Zif.19 Spalte 2 unterliegen der UVP im vereinfachten Verfahren Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von 10 ha oder mindestens 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

 

§ 3a UVP-G 2000 regelt die UVP-Pflicht von Änderungen bestehender Vorhaben. Im Einzelnen wird bestimmt:

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z1 zu rechnen ist.

 

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z1 zu rechnen ist.

 

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird  und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z1 zu rechnen ist.

 

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs.1 bis 3 hat die Behörde die im § 3 Abs.4 Z1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.

 

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs.1 bis 3 die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigenden kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

 

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs.1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium das Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzellfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs.4 Z1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

 

Der festgelegte Schwellenwert von 1.000 Kfz-Stellplätzen und 10 ha Flächeninanspruchnahme wird weder durch die bestehende Anlage noch durch die beantragte Änderung erreicht.

 

§ 3a Abs. 6 UVP-G sieht bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs.1 bis 5 angeführten Schwellenwerte eben nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen eine Einzelfallprüfung vor.

Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist jedoch eine solche Einzelfallprüfung nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.

 

Im gegenständlichen Fall beträgt die beantragte Erweiterung 229 Kfz-Stellplätze, zusätzliche Flächen werden durch die gegenständliche Änderung überhaupt nicht in Anspruch genommen. Die Erweiterung der Verkaufsflächen auf 20.485,23 m2 erfolgt durch Änderungen der internen Raumaufteilung und des Verwendungszweckes bestehender Räume ohne bauliche Vergrößerung der Gesamtanlage.

 

Nach den gesetzlichen Grundlagen unterliegt somit die gegenständliche Änderung des bestehenden Einkaufszentrums keiner UVP-Pflicht.

Dies wird im Grunde von den Bw auch nicht bestritten. Die Bw bringen jedoch vor, dass durch die von der S Einkaufszentrum GesmbH vorgenommenen Teileinreichungen eines in Wahrheit einheitlichen Gesamtprojektes eine Umweltverträglichkeitsprüfung umgangen werden solle.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates liegen jedoch sachliche Gründe für die Verwirklichung des gegenständlichen Einkaufszentrums in mehreren Verfahrensschritten vor:

Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Antrag beinhaltet unter anderem die Verkaufsflächenerweiterung um 3.000 m2 auf insgesamt 20.485,23 m2. Diese Verkaufsflächenerhöhung auf insgesamt 20.500 m2 wurde mit Raumordnungsplan der Oö. Landesregierung vom 31.8.2004, LGBl. Nr. 54/2004, verordnet; die Anpassung des Flächenwidmungsplanes an das neue Raumordnungsprogramm wurde am 31.1.2005 vom Gemeinderat der Stadt Wels beschlossen und mit Bescheid der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde vom 28.2.2005, BauR-P-480595/1-2005, genehmigt und ist seit 15.3.2005 rechtswirksam.

 

Vor diesem Zeitpunkt war für die Konsenswerberin nicht sicher, ob die Erhöhung der Verkaufsfläche überhaupt genehmigt werde und war bis zur Erlassung des Raumordnungsprogramms 31.8.2004 demnach ein Antrag auf Genehmigung einer insgesamten Verkaufsfläche von 20.500 m2 nicht möglich. Der Konsenswerberin kann daher auch keine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben zur Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeworfen werden. Die nunmehr beantragte Stellplatzerweiterung wurde erst durch die verfahrensgegenständliche Verkaufsflächenerweiterung erforderlich.

 

 

6.2. Zu den weiteren Berufungsvorbringen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

 

Die Berufungswerberinnen machen geltend, auf Grund der beantragten Änderungen liege sowohl im baurechtlichen als auch im gewerberechtlichen Sinn ein völlig neues und daher auch in seiner Gesamtheit neu zu behandelndes Projekt vor.

Dem Vorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach Veränderungsmaßnahmen einer Betriebsanlage eine nach § 81 GewO zu beurteilende Änderung darstellen, wenn zwischen ursprünglicher und geänderter Anlage ein örtlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.

Nur dann, wenn der geforderte sachliche oder örtliche Zusammenhang fehlt, liegt eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage und damit Aliud vor (VwGH 2.7.1992, 92/04/0080, 18.6.1996, 96/04/0043, 23.11.1993, 91/04/0205 ua.).

Unbestritten ist, dass mit den in Rede stehenden Umbaumaßnahmen eindeutig das Tatbestandsmerkmal der Änderung im Sinne des § 81 GewO 1994 erfüllt ist. Unter Änderung ist nämlich jede bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die in § 74 Abs.2 Z1 bis Z5 bezeichneten Gefährdungen oder Belästigungen ergeben können.

Im gegenständlichen Fall liegt eine rechtkräftige gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung sowie eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des Einkaufszentrums vor. Nunmehr wurde eben mit Ansuchen vom 20.12.2004 um gewerbebehördliche Genehmigung für eine weitere Änderung des bestehenden und rechtskräftig genehmigten Einkaufszentrums angesucht.

Gegenstand eines Verfahrens nach § 81 Abs.1 hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur soweit durch die geplanten Änderungen neue oder größere Immissionen iSd § 74 Abs. 2 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (VwGH 27.2.1991, 90/04/0199 ua.).

Der Erstbehörde wäre es demnach verwehrt gewesen, ein Genehmigungsverfahren für das gesamte Einkaufszentrum gemäß § 77 GewO 1994 durchzuführen, weil gerade keine Neuerrichtung geplant ist und die Änderungen sowohl in örtlicher als auch in sachlicher Hinsicht in Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Einkaufszentrum stehen.

 

Die Bw verweisen in ihrer Berufungsschrift auf mögliche Gesundheitsgefährdungen bzw unzumutbare Belästigungen durch vom Einkaufszentrum ausgehende  Lärmimmissionen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Einwendungen zum großen Teil auf von der bereits genehmigten Anlage ausgehende Emissionen beziehen, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden.

Gleichzeitig mit der Berufung wurde von den Bw auch ein Lärmgutachten des Univ.-Doz. Mag. Dr. G H vom 15.8.2005, S 287, vorgelegt, wonach es zu Anhebungen der ortsüblichen Dauerschallpegel und zu Überschreitungen der ortsüblichen Basispegel von mehr als 10 dB komme.

 

Die geplanten Änderungen wurden in ihren Auswirkungen einer lärmtechnischen Beurteilung unterzogen und wurde bereits im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren festgestellt, dass durch das beabsichtigte Vorhaben eine Änderung der bestehenden Lärm-Ist-Situation nicht zu erwarten ist.

Dies wurde vom dem Berufungsverfahren beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen fachlich bestätigt. Von diesem wurde festgestellt, dass durch die geplanten Erweiterungen beim bestehenden Einkaufszentrum bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen das Ausmaß der Schallimmissionen nicht verändert wird und es auch zu keiner Änderung der Art der Geräusche kommt. Dieser Beurteilung liegen die von der Konsenswerberin vorgelegten schalltechnische Projekte T S GmbH vom 9.12.2004, Gz: 04A0345T, und vom 11.11. 2004, Gz: 04-0345T, zu Grunde, welche vom lärmtechnischen Amtssachverständigen für schlüssig und nachvollziehbar befunden wurden.

Demnach wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen ausgehend von der Änderung der Betriebsanlage berücksichtigt.

Ebenso hat sich der lärmtechnische Amtssachverständige mit dem vorgelegten Gutachten der Bw ausführlich auseinander gesetzt.

Vorweg ist festzuhalten, dass das schalltechnische Gutachten Univ.-Doz. Mag. Dr. H vom 15.8.2005, S 287, hinsichtlich Immissionspunkte und Messergebnisse von Bestandsmessungen auf zwei Gutachten (S 210 vom 13.2.2003 und S 239 vom 24.1.2004) Bezug nimmt, welche bereits in den Berufungsverfahren hinsichtlich Errichtung des gegenständlichen Einkaufszentrums (Ge-442839/19-2003) und erste Erweiterung des Einkaufszentrums (VwSen-530101-530105) vorgelegt wurden und im Zuge dieser Berufungsverfahren vom lärmtechnischen Amtssachverständigen begutachtet wurden. Im Ergebnis wurde zu diesen Gutachten H festgehalten, dass die Immissionspunkte nicht repräsentativ für eine Beurteilung und die Messergebnisse nicht nachvollziehbar sind. Das nunmehr vorgelegte Gutachten baut auf diese vom Amtssachverständigen als nicht plausibel beurteilte Gutachten auf.

Im Einzelnen wurde festgestellt, dass der im Gutachten Dr. H vom 21.1.2004 angeführte und der Beurteilung zu Grunde liegende Immissionspunkt I10 insofern nicht als relevanter Beurteilungspunkt in Bezug auf die Liegenschaft W gesehen werden kann, als nach der ÖNORM S 5004 bei Messungen im Freien die Mikrofonhöhe im Allgemeinen 1,5 m bis 2,0 m über dem Boden zu sein, bei Messaufgaben zur Beurteilung der Immissionen für zukünftige Bebauungen 5 m über dem Boden zu sein hat. Bei Messungen in der Nähe von Gebäuden muss der Abstand von diesen mindestens 3 m betragen. Diese Messvorschriften wurden bei der von Dr. H gewählten Messposition nicht eingehalten; die Messungen erfolgten in 1 m Abstand von der Fassade. Die Messposition erfolgte somit nicht normgerecht.

Dem kann auch nicht die von den Bw nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme, S 316, Dr. H, entgegenhalten, wonach die von ihm durchgeführten Messungen bei geöffneter Balkontüre stattfanden, und nach ÖNORM S 5004 der Mindestabstand eines vor geöffneten Fenstern und Türen befindlichen Messpunktes von der Fassade 0,5 m zu betragen hat. Indem die von Dr. H durchgeführten Messungen in 1 m Abstand von der Fassade erfolgten, wurde auch diese Messvorschrift eben nicht eingehalten und erfolgten die Messungen nicht normgerecht.

 

Weiters wurde festgestellt, dass Dr. H für die Erstellung des Gutachtens, S 239, Dauermessungen im Tageszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr durchgeführt hat. Als Beurteilungszeitraum für die Tagesstunden sind die ungünstigsten aufeinander folgenden  8 Stunden relevant. Dieser Zeitraum ist als Gleitfenster über den gesamten Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr zu sehen und ist die Ist-Situation für diesen 8-Stunden-Zeitraum zu beschreiben, dh. ein Mittelwert über sämtliche Messungen in diesem Zeitraum zu bilden oder ein Durchschnittswert auf Grund von Verkehrszählungen zu berechnen. In dem Gutachten Dr. H wurde ein im Vergleich zu den übrigen Ergebnissen zufällig sehr geringer Halbstundenmesswert bzw. Stundenmesswert als Maßstab für den gesamten Beurteilungszeitraum herangezogen und kommt man, wenn man die Messergebnisse von Dr. H betrachtet, ebenfalls zu einem Mittelwert von rund LA,eq 52 dB. Dieser Wert liegt in der gleichen Höhe wie vom Büro T S für diesen Immissionsort angegeben.

Des Weiteren gehen die rechnerischen Abschätzungen im Gutachten, S 287, von überhöhten Annahmen aus, nämlich, dass sämtliche Liefertätigkeiten in einem Abstand von 40 bzw. 50 m von den Immissionsorten stattfinden und dies alles gleichzeitig innerhalb 1 Stunde. Nicht berücksichtigt wurde dabei, dass die S über mehrere Ladebereiche verfügt, die zum Teil in wesentlich größerer Entfernung und auch in abgeschirmter Lage liegen.

Auch diese Aussage konnte durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme Dr. H nicht entkräftet werden, da auch in dieser Stellungnahme von einer Anlieferzone ausgegangen wird. Wenn vorgebracht wird, dass in der Berufungsverhandlung vom 8.7.2004 zu VwSen-530101-530105 vom Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass die Annahmen von 6 Lkw/h für Liefertätigkeiten als plausibel anzusehen sind, so bezieht sich eben diese Aussage auf sämtliche Ladebereiche.

 

Im Gutachten Dr. H wird angeführt, dass am Immissionspunkt I11 durch Lkw-Vorbeifahrten eine Anhebung des ortsüblichen Dauerschallpegels um 6 dB verursacht wird. Hiezu wird vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass dies in Abhängigkeit von der Pkw-Frequenz mindestens eine Vervierfachung der Lkw-Frequenz bedeuten würde, dies jedoch keinesfalls den Projektsangaben entspricht.

 

Schon auf Grund dieser dem Gutachten Dr. H anhaftenden Mängel war das Berufungsvorbringen nicht geeignet, die sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren vorgenommenen lärmtechnischen Beurteilungen, die die Schlüssigkeit des schalltechnischen Projektes bestätigen, in Zweifel zu ziehen.

 

Zu Unrecht wurde von den Bw bemängelt, dass keine messtechnische Erhebung des Ist-Zustandes auf der Liegenschaft der Bw erfolgt sei. Sowohl im Genehmigungsverfahren für die Errichtung des Einkaufszentrums als auch im Genehmigungsverfahren für die erste Erweiterung wurden dem Ansuchen schalltechnische Projekte beigelegt, die solcherart messtechnische Erhebungen beinhalten und wurden diese in den jeweils durchgeführten Berufungsverhandlungen einer lärmtechnischen Beurteilung unterzogen, die deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit bestätigt. Auf dieser Grundlage erfolgten die Prognoserechnungen im verfahrensgegenständlichen schalltechnischen Projekt
"2. Erweiterung S-S W" vom 9.12.2004.      

Anzufügen ist noch, dass im Zuge der Berufungsverhandlung von der Konsenswerberin ein schalltechnischer Messbericht T SV GmbH, 9.2.2006, über die schalltechnische Bescheidauflagenüberprüfung beim S W vorgelegt wurde. Dazu wurden sowohl im Nahbereich der haustechnischen Anlagen und im Bereich von zwei repräsentativen Nachbarbereichen Lärmmessungen (bei Volllast der Anlagen und Ladetätigkeiten) durchgeführt. Demnach wurden die haustechnischen Anlagen und die Schallschutzmaßnahmen so ausgeführt, dass die Prognosewerte eingehalten bzw. zum Teil deutlich unterschritten sind. Nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen erfolgten die Messungen normgerecht und die Berechnungen entsprechend eines normierten Rechenmodells. Zwar wurden bei dieser Untersuchung auf der Liegenschaft der Bw keine messtechnischen Erhebungen durchgeführt, da aber mit diesem Messbericht die Plausibilität der schalltechnischen Projektierung bestätigt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die für die Liegenschaft der Bw erfolgten Prognosen ebenso keine Unrichtigkeiten aufweisen.

Auch wenn nun der Überprüfungsbericht nicht im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben steht, so ist dieser doch als Indiz für die Plausibilität des dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegendem schalltechnischen Projekt zu sehen.    

 

Dem weiteren Berufungsvorbringen, es sei nicht bekannt, welche Geschäfte im Gebäude untergebracht seien und damit eine Abschätzung der Fahrbewegungen am Parkplatz nicht möglich, ist entgegenzuhalten, dass für die Berechnungen der angenommenen Parkplatzfrequenzen die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz herangezogen wurde. Diese Studie, die auch schalltechnische Parameter wie Startvorgänge, beschleunigte Abfahrten, Türen öffnen/schließen etc. berücksichtigt, stellt für Prognosen von Parkplatzimmissionen den anerkannten Stand der Technik dar. Die Prognoseansätze wurden anhand von Untersuchungen bei einer Vielzahl von verschiedenen Parkplatztypen ermittelt. Für die Abschätzung der Fahrbewegungen ist nicht entscheidend, welche Geschäfte sich im Einkaufszentrum befinden.

 

Auch nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Bw, es sei mit unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Fahnenmasten zu rechnen, da allfällige Geräusche nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen  im Hinblick auf den Standort der Masten von der Liegenschaft der Bw derart abgeschirmt sind, dass mit Sicherheit keine Immissionen im Nachbarbereich einwirken. 

 

Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen aus den oben angeführten Überlegungen keine Bedenken, das lärmtechnische Gutachten sowie das darauf aufbauende medizinische Gutachten, wonach durch das beantragte Vorhaben nicht mit gesundheitlichen Auswirkungen durch Lärm zu schließen ist, der Entscheidung zu Grunde zu legen. Demgemäß war auch den in diesem Zusammenhang geführten Beweisanträgen nicht stattzugeben.

 

Die von den Bw ins Treffen geführte Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) wurde mit dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG umgesetzt. Konkrete Grenzwerte sind nicht vorgesehen. Die "Guidelines for Community Noise" der WHO besitzen bloßen Empfehlungscharakter und sind nicht unmittelbar anwendbar (vgl. VwGH 26.4.2006, 2003/04/0097).

 

Zu den zu erwartenden Immissionen an Luftschadstoffen wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt, das sich auf der Grundlage des lufttechnischen Projektes vom 12.11.2004, Dipl.-Ing. Dr. M L, L, mit den zu erwartenden Immissionen durch Luftschadstoffe auseinander setzt. Darin kommt der Amtssachverständige zu dem Schluss, dass durch das beantragte Vorhaben keine Grenzwertüberschreitungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft zu erwarten sind.

Ausgehend von diesem Gutachten stellte die medizinische Amtssachverständige fest, dass das Immissionsschutzgesetz-Luft dem vorbeugenden Gesundheitsschutz der Nachbarn dient und bei Einhaltung dieser Grenzwerte eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Nachbarn nicht zu erwarten ist.

 

Soweit die Bw Belästigungen durch Blendwirkung sowohl durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage insgesamt als auch durch die jetzt beantragten Änderungen vorbringen, ist darauf zu verweisen, dass, wie oben bereits ausgeführt, Verfahrensgegenstand nicht die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit darstellt, sondern lediglich die zur Genehmigung beantragten Änderungen.

Durch die Vorschreibung der Auflagenpunkte 18 und 19 ist davon auszugehen, dass eine Blendwirkung auszuschließen ist. Diese Auflagenpunkte beziehen sich auf sämtliche Beleuchtungsflächen des Geschäftsbaues sowie auf die Beleuchtungen des Parkplatzes; die darin enthaltenen Grenzwerte richten sich nach den Richtlinien der Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr RVS 5512 (Blendwirkung-Beleuchtungsanlagen für verkehrsfremde Zwecke), die die gleichen Grenzwerte enthalten wie die ÖNORM O1050 (Straßenbeleuchtung).    

Bereits im Berufungsverfahren (VwSen 530101-530105) zur ersten Erweiterung des gegenständlichen Einkaufszentrums wurde vom beigezogenen lichttechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass eine befürchtete Blendwirkung durch Lichter von Pkw auf dem Dachparkplatz insofern nicht zu besorgen ist, als dieser Dachparkplatz von einer etwa 1,6 m hohen geschlossenen undurchsichtigen Attika umgeben ist. Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen befinden sich deutlich unter einer Höhe von 1,6 m. Ebenso wenig erfolgt eine Blendwirkung beim Auf- bzw. Abfahren zum Dachparkplatz, da die Auf- und Abfahrtsspindel nach außen hin geschlossen ist. Weder die Attika noch die Auf- und Abfahrtsspindel sind von den nunmehr beantragten Änderungen betroffen.

 

Wenn von den Bw eingewendet wird, dass durch die geplante Betriebsanlage eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfes im Einzugsbereich zu erwarten sei, wird  hiezu festgehalten, dass § 77 Abs.5 GewO 1994 keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte einräumt (vgl. VwGH 26.4.2006, 2003/04/0097).

 

Dem Einwand der Bw, es komme bei Errichtung und Betrieb der geplanten Anlage zu einer Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft, ihres Wasserbenutzungsrechtes PZ. 227 des Wasserbuches und letztlich ihrer Gesundheit durch Verunreinigungen des Grundwassers, ist dem entgegen zu halten, dass nach § 74 Abs.2 Z5 GewO 1994 nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern nur dann gewerberechtlich relevant sind, wenn für diese Einwirkung nicht ohnedies eine wasserrechtliche Bewilligung vorgeschrieben ist. Hinsichtlich der Ableitung der Parkplatzabwässer und der Abwässer des Parkdeckes wurde ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt und die Bewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13.9.2005, BZ-Wa-3026-2005, erteilt.

Nicht näher begründet wird von den Bw inwieweit durch eine Unterkellerung der Anlage es zu einer Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft und des Wasserbenutzungsrechtes kommen könne.

 

Ebenso nicht näher begründet wird, welche im Eigentum der Antragstellerinnen stehende Grundflächen durch das beantragte Vorhaben beansprucht werden.

Für den Oö. Verwaltungssenat lässt sich jedenfalls eine solche Inanspruchnahme der Liegenschaft der Bw nach den Projektsunterlagen nicht nachvollziehen.

 

Ebenso wenig lässt sich die allgemein gehaltene Behauptung der Bw, der angefochtene Bescheid verweise auf zahlreiche Einreichunterlagen, welche teils unbestimmt, unvollständig und teils in sich widersprüchlich seien, sodass insgesamt nicht ersichtlich sei, was mit dem angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde I. Instanz bewilligt werde, nachvollziehen. Die Erstbehörde hat die der Entscheidung zu Grunde gelegten Unterlagen ausdrücklich als Bestandteil des Bescheides erklärt und vollständig im Spruch des Bescheides aufgelistet. Diese im Einzelnen angeführten Projektsunterlagen, die mit Titel bezeichnet sind, sind zweifelsfrei spezifiziert. Inwiefern Widersprüchlichkeiten vorliegen, wurde von den Berufungswerberinnen nicht näher ausgeführt.

 

Das Gleiche gilt für das Berufungsvorbringen, die vorgeschriebenen Auflagen seien zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit ungenügend, inhaltlich unbestimmt und nicht vollstreckbar. Ein auf konkrete Auflagen bezogenes begründetes Vorbringen, aus dem geschlossen werden könnte, in welchem Recht sich die Berufungswerberinnen als verletzt erachten, liegt nicht vor.

 

Insgesamt war das Berufungsvorbringen nicht geeignet, den Bescheid der belangten Behörde mit Erfolg zu bekämpfen und war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 15.09.2006, Zl.: 2006/04/0093-5

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 11.06.2007, Zl.: B 1746/06-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2007/04/0152-10

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