Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530497/3/Re/Sta

Linz, 16.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau A D, K, O, vom 8. März 2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. Februar 2006, Zl. Ge20-3838/01-2006, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung im Standort O, KG M, Gemeinde G, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen Vorliegens von Formgebrechen zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 22. Februar 2006, Ge20-3838/01-2006, über Antrag der A A H GmbH, G, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Holzverarbeitungsbetriebes im Standort O, Grundstücke Nr. , Bauflächen . und .,  KG M, in der Gemeinde G, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Einwendungen von Nachbarn wurden, soweit diese nicht durch die Vorschreibung von Auflagen berücksichtigt werden konnten, zum Teil abgewiesen bzw. keine Folge gegeben. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kam die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis, dass durch die Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Konsenswerbers, der im Betrieb beschäftigten Personen, der Nachbarn oder der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oä, eine unzumutbare Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen dienenden benachbarten Anlagen oder Einrichtungen, eine unzumutbare wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nichts zu erwarten ist.

 

Gegen diesen Bescheid haben mehrere Nachbarn, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Parteistellung beibehalten haben, innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

 Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufungsschriften gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG, weil die gegenständliche  Berufung zurückzuweisen war.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-3838/01-2006.

 

Dabei war festzustellen, dass einer Berufungsschrift neben dem Berufungsvorbringen selbst eine Liste von Anrainern angeschlossen ist, welche laut Überschrift die vorstehende Berufung vollinhaltlich unterstützen. Da einige dieser listenmäßig erfassten Anrainer diese Berufungsunterstützung eigenhändig unterfertigten, andere nicht, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat zur Erforschung des wahren Willens der Parteien eine Anfrage an sämtliche aufscheinenden Nachbarn gerichtet, ob sie im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich als Berufungswerber auftreten möchten oder ob lediglich Unterstützung der anderen Berufungswerber zum Ausdruck gebracht werden sollte. Daraufhin haben mehrere Berufungswerber ihre ausdrückliche Stellung als Berufungswerber bekannt gegeben, andere haben mitgeteilt, dass sie nicht als Berufungswerber auftreten möchten.

 

Frau A D hat sich zu diesem Schreiben vom 10. April 2006 nicht geäußert, weshalb sie mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. Mai 2006 neuerlich um ausdrückliche Mitteilung ersucht wurde, ob sie als Berufungswerberin auftreten möchte. Da auch diese Aufforderung, welche nachweisbar zugestellt wurde, unbeantwortet blieb, wurde Frau A D mit Schreiben vom 21. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass ihre eigenhändige Unterschrift auf dem eingegangenen Schriftstück fehlt, somit ein Formmangel vorliegt, da nicht eindeutig feststeht, ob sie tatsächlich als Berufungswerberin auftreten wolle oder nicht. Sie wurde binnen 14 Tagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG neuerlich ersucht, ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darzulegen, andernfalls der – derzeit unvollständige – Antrag zurückzuweisen sei.

 

Auch innerhalb dieser Frist ist eine Stellungnahme der Frau A D nicht mehr eingelangt.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels eigenhändiger Unterschrift des Berufungswerbers trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden ist (VwGH 86/09/0044 v. 19870318).

 

Wie bereits dargestellt, mangelte es der eingebrachten Berufung in Bezug auf Frau A D an der eigenhändigen Unterschrift der Berufungswerberin. Da aufgrund der Tatsache, dass eine Vielzahl von Berufungswerbern lediglich in einer Liste erfasst wurden, welche als unterstützende Personen anderer Berufungswerber bezeichnet wurden und diese zum Teil dem Unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber erklärten, als Berufungswerber auftreten zu wollen, zum anderen Teil jedoch erklärten, nicht als Berufungswerber auftreten zu wollen, war der wahre Wille der Berufungswerberin A D zu erforschen. Aus diesem Grunde erging im Sinne der zitierten Gesetzesstelle des § 13 Abs.3 AVG das Ersuchen an die Berufungswerberin, ihren tatsächlichen Berufungswillen bekannt zu geben. Mangels Antwort innerhalb offener Frist wurde sie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG darauf hingewiesen, dass ihre Berufung mangels Unterschrift einen Formmangel aufweise. Auch innerhalb der nachweisbar gesetzten neuerlichen Frist ist jedoch jegliche Reaktion der Berufungswerberin A D ausgeblieben, weshalb aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und die Berufung der A D im Grunde des § 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 13 Abs.3 AVG;

 

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