Linz, 16.10.2006
V E R F Ü G U N G
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Übersendung der Berufung von J D, S, T, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Oktober 2006, Zl. Sich51-1-161-2004, wegen einer Waffenverbotsangelegenheit beschlossen:
Die Berufung wird zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 AVG.
Begründung:
1. In seiner am 10. Oktober 2006 zur Post gegebenen und am 12. Oktober 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Berufung wendet sich der Rechtsmittelwerber inhaltlich gegen den in einer Waffenverbotsangelegenheit ergangenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Oktober 2006, Zl. Sich51‑1-161-2004.
2.1. Gemäß § 49 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004, entscheidet die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Oberösterreich in letzter Instanz gegen Bescheide der Erstbehörde.
2.2. Die gegenständliche Berufung war daher zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Oberösterreich weiterzuleiten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. G r o f