Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590149/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 16.10.2006

 

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Übersendung der Berufung von J D, S, T, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Oktober 2006, Zl. Sich51-1-161-2004, wegen einer Waffenverbotsangelegenheit beschlossen:

 

Die Berufung wird zuständigkeitshalber an die Sicherheits­direktion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

 

 

Begründung:

 

1. In seiner am 10. Oktober 2006 zur Post gegebenen und am 12. Oktober 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Berufung wendet sich der Rechtsmittel­werber inhaltlich gegen den in einer Waffenverbotsangelegenheit ergangenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Oktober 2006, Zl. Sich51‑1-161-2004.

 

2.1. Gemäß § 49 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004, entscheidet die Sicherheitsdirektion des Bundes­landes Oberösterreich in letzter Instanz gegen Bescheide der Erstbehörde.

 

2.2. Die gegenständliche Berufung war daher zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Oberösterreich weiterzuleiten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde  an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

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