Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120069/2/Ki/Jo

Linz, 27.10.2006

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des L G, F, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, E, K, vom 12.10.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.09.2006, VerkR96-4233-2005, wegen einer Übertretung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 igF und § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 62/1997 igF zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von
7,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 19.09.2006, VerkR96-4233-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 11.07.2005, 21:00 Uhr in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau verbotenerweise Fischernetze bei der Einfahrt in den Betriebshafen Landshaag bei StromKm. 2161,0 angebracht. Er habe dadurch § 40.07 und 41.01 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, verletzt. Gemäß § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz und § 20 VStG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 12.10.2006 Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, der Berufungswerber habe aufgrund eines Kaufvertrages aus dem Jahre 1954 ein Fischereirecht im Fischereirevier Donau Rohrbach erworben, welches im Fischereikataster eingetragen worden sei. Dieses erworbene Fischereirecht berechtige ihn zur Ausübung seines Fischereirechtes von Donaukm. 2154 bis km. 2169 (Bezeichnung Donaukilometer "neu"). Letztlich gehe ein Rechtstitel auf das Jahr 1899 zurück.

 

Der Berufungswerber besitze somit einen zivilrechtlichen Titel, der älter sei als die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, das Wasserrechtsgesetz, Schifffahrtsgesetz sowie das Oö. Fischereigesetz, somit älter als sämtliche, anzuwendenden verwaltungsrechtlichen Normen.

 

Die Donau sei ein öffentliches Wassergut, an welchem keine dinglichen Rechte mehr erworben werden dürfen. Davor erworbene Rechte würden auch heute noch uneingeschränkt ausgeübt und geltend gemacht werden können. Derzeit gelte an der Donau die Donaufischereiordnung idF LGBl. Nr. 16/1992. Diese regle den zulässigen Fischfang durch die Bewirtschafter. Die Donaufischereiordnung in der derzeit gültigen Fassung basiere zwar auf dem Oö. Fischereigesetz, durch dieses
Oö. Fischereigesetz seien aber die älteren schon bestehenden Titel in keiner Weise beeinträchtigt worden. Der Berufungswerber dürfe somit weiterhin uneingeschränkt bei StromKm. 2161,0 fischen.

 

Weiters wird dem angefochtenen Verfahren eine Verletzung von Verfahrensvorschriften in Folge mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen unterstellt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Hätte die Behörde umfassend ermittelt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Privatanzeiger – trotz angeblicher Behinderung durch die gesetzten Netze – mit zwei zusammenhängenden Booten in den Betriebshafen Landshaag eingefahren sei. Ein Einfahren sei trotz der gesetzten Netze des Berufungswerbers problemlos möglich gewesen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und überdies die Sachverhaltsfrage aus dem vorliegenden Verfahrensakt eindeutig geklärt werden kann (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Via Donau vom 13.07.2005 zu Grunde. Danach habe sich am Abend des 11.07. gezeigt, dass durch das starke Ansteigen des Inns das sichere Stehen des Inspektionsbootes der Via Donau am rechten Ufer über Nacht nicht mehr möglich sei und es sei daher die Überstellung des Bootes in den Betriebshafen Landshaag, ein Privathafen der Bundesstraßenverwaltung, angeordnet worden. Dort sei ein eigener Landesteg eingerichtet. Als die Bootsbesatzung gegen 21:00 Uhr das Boot habe evakuieren wollen, sei festgestellt worden, dass die Einfahrt in den sicheren Betriebshafen durch vier Fischernetze zur Gänze versperrt worden sei. Letztlich sei durch den Anstieg des Hochwassers das Liegen im freien Strom immer gefährlicher geworden und es hätten die behindernden Netze mittels Bootshaken aus der Einfahrt entfernt werden müssen um an den sicheren Liegeplatz zu gelangen.

 

Laut einem Bericht der Polizeiinspektion Ottensheim vom 12.08.2005 hat sich der Beschuldigte diesbezüglich dahingehend gerechtfertigt, dass er die Netze nicht über die ganze Einfahrt ausgelegt habe. Er (Beschuldigter) habe nicht angenommen, dass zu dieser Zeit noch ein Boot einfahren würde. Das Boot habe seine Netze außerdem nicht beschädigt. Dies sei der Beweis dafür, dass die Netze nicht über den gesamten Bereich ausgelegt gewesen seien.

 

Diese Rechtfertigung wurde letztlich während des gesamten Verfahrens aufrecht erhalten.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz begeht, wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der aufgrund dieses Teiles (Schifffahrtspolizei) erlassenen Verordnungen verstößt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3.633 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 40.07 der aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) i.d.g.F. ist in öffentlichen Häfen das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten (lit.c).

 

Gemäß § 41.01 WVO sind unter anderem die Bestimmungen der §§ 40.06 bis 40.10 auch für Privathäfen anzuwenden (Ziffer 1).

 

Unbestritten handelt es sich beim tatgegenständlichen Gewässer um einen Privathafen im Sinne der WVO, nämlich den Betriebshafen Landshaag der Bundesstraßenverwaltung. Die in § 41.01 WVO unter Ziffer 2 vorgesehene Abweichung kommt nicht zu Tragen, zumal es sich bei diesem Hafen nicht um eine Sportanlage handelt.

 

Weiters bleibt unbestritten, dass der Beschuldigte tatsächlich Netze zum Zwecke der Fischerei im Bereich des genannten Hafens ausgebracht hat und somit jedenfalls der Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

 

Mit dem Hinweis auf die privat erworbenen Rechte bzw. die
Oö. Donaufischereiordnung ist im gegenständlichen Falle nichts zu gewinnen. Es mag zutreffen, dass der Berufungswerber entsprechende private Rechte erworben hat, diese Rechte können jedoch nur in dem Maße ausgeübt werden, als nicht andere öffentliche Rechte entgegenstehen.

 

Auch mit dem Hinweis auf die Oö. Donaufischereiordnung ist letztlich nichts zu gewinnen, zumal in verfassungskonformer Interpretation diese Norm wohl dahingehend auszulegen ist, dass eine Regelung des Fischereiwesens durch den kompetenzmäßig zuständigen Landesgesetz(-verordnungs)geber erfolgte, diese Regelung aber insofern ihre Grenze dahingehend finden muss, als diese nicht im Widerspruch zu anderen Kompetenztatbeständen stehen kann. Das Schifffahrtsgesetz bzw. die Wasserstraßen-Verkehrsordnung sind kompetenzmäßig dem Bund zuzuschreiben und bilden diese Normen eine Regelung des Schifffahrtswesens. Wesentliche Ziele dieser Normen sind die Sicherheit der Schifffahrt auf Wasserstraßen.

 

Im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt ist es zulässig und geboten, dass diverse Einschränkungen vom kompetenzmäßig zuständigen Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber getroffen werden, welche einen Eingriff in erworbene Privatrechte darstellen können.

 

Gemäß ausdrücklicher rechtlicher Anordnung ist das Fischen mit Netzen auch in Privathäfen verboten und es hat daher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, ein unzulässiger Eingriff in allenfalls zuvor erworbene Privatrechte wird hiedurch nicht erkannt.

 

Es mag auch durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte die Netze nicht über die ganze Einfahrt ausgelegt hat, unbestritten bleibt, dass von ihm Netze zum Zwecke der Fischerei ausgebracht wurden. Weiters ist es auch nicht von Belang, ob letztlich das Einfahren trotz der gesetzten Netze problemlos möglich gewesen wäre, wobei jedoch die Angaben des Anzeigers, eine Einfahrt sei nur möglich gewesen, nachdem die behindernden Netze mittels Bootshaken aus der Einfahrt entfernt wurden, durchaus schlüssig sind.

 

Umstände, welche den Beschuldigten im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 20 VStG zur Gänze ausgeschöpft hat, eine Herabsetzung der festgelegten Strafe kann daher nicht mehr in Erwägung gezogen werden.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

Beachte:  Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VfGH vom 30.11.2007, Zl.: B 2122/06-6
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