Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130448/7/WEI/Ps

Linz, 25.10.2006

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des M V, geb., A, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Juli 2005, Zl. 933/10-212736, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz den Beschluss gefasst:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG.

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

 

Sie haben am 5.11.2004 von 17:33 bis 17:47 Uhr in Linz, Kantstraße gegenüber Haus Nr. 2 das mehrspurige Kraftfahrzeug, O, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

 

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

III. Strafausspruch

 

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 43,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 47,30."

 

1.2. Nach dem aktenkundigen Rückschein (RSb-Brief) hat der Zusteller der Post am 22. Juli 2004 vergeblich versucht, dieses Straferkenntnis vom 21. Juli 2005 zuzustellen. Er hinterließ im Hausbrieffach eine Verständigung über die Hinterlegung beim Postamt L und vermerkte als Beginn der Abholfrist den 25. Juli 2005.

 

2.1. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bw am 10. August 2005 um 17:26 Uhr ein E-Mail zum Betreff "Einspruch gegen den Bescheid mit Aktenzahl 933-10-0212736 und Beschwerde wegen Verdachtes des Amtsmissbrauches" an die belangte Behörde (Magistrat Linz) im Wege der Internetadresse "" gesendet hat. Diese Eingabe, die inhaltlich als Berufung gegen das oben bezeichnete Straferkenntnis anzusehen ist, wurde augenscheinlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht, zumal das bekämpfte Straferkenntnis nach dem aktenkundigen Zustellnachweis beim Postamt L hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit 25. Juli 2005 vermerkt worden ist.

 

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006, zugestellt durch Hinterlegung am 11. Oktober 2006, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw vorgehalten, dass seine Berufung im Hinblick auf den oben geschilderten Sachverhalt verspätet eingebracht worden ist, weil die Berufungsfrist von zwei Wochen abgelaufen ist und der letzte Tag für die Einbringung (Postaufgabe) Montag, der 8. August 2005 gewesen wäre. Dem Bw wurde zur Überprüfung des Zustellvorganges die Gelegenheit eingeräumt, einen allenfalls aus der Aktenlage nicht ersichtlichen Zustellmangel binnen einer Woche geltend zu machen.

 

2.2. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2006 nahm der Bw Stellung und brachte dazu wörtlich vor (auszugsweise):

 

"Wie aus dem Schriftstück ersichtlich ist war ich auf grund eines familiären Notfalles verhindert,

Dass Schriftstück (RSB Brief entgegenzunehmen) und darum bitte ich sie, dass

Die Frist für meine Berufung ( Zl. 933/10-212736) verlängert wird und mein

Berufung akzeptiert wird.

 

In diesem betreffenden Zeitraum wurde meine Mutter Dr. G V ( geb.

K,) in die

Sonderabteilung S der psychiatrischen Klinik (http://www.) eingeliefert.

 

Grund : Nervenzusammenbruch

 

Herr Facharzt. Dr. J M bat mich persönlich in Einzelgespräch und in

Gruppengesprächen mit meinen beiden Schwestern Dr. M F und G V,

Dass ich mich um meine Mutter intensiv kümmer, da sonst kaum eine Chance

besteht, sie

in die reale Welt zurückzuholen.

 

Grund: Meine beiden Schwestern M und G und meine Mutter wohnen in S. ..."

 

In weiterer Folge berichtet der Bw, dass M erfolgreich und G eine brotlose Künstlerin sei, die von der Sozialhilfe lebe. Seine Schwestern lebten im Krieg und die Mutter drehe durch. Beide Schwestern würden den Bw kontaktieren, da er ein besonders inniges Verhältnis zu seiner Mutter habe. Auf Anraten von Facharzt Dr. M sei der Bw "in dieser Zeit" in das Haus seiner Mutter nach S, A, gezogen, damit er sie täglich dreimal besuchen habe können. Nach den 3 Wochen wäre die Mutter aus dem Krankenhaus entlassen worden und der Bw hätte den Pflegedienst (Haushalt, Strom, Garten, Einkauf, Putzen etc.) übernommen. Dann erst wäre er wieder nach L gekommen und hätte sich um die Post gekümmert.

 

Der Bw habe vermitteln und seine Mutter wieder in die Höhe bringen wollen, sei dabei aber zwischen die Fronten seiner kämpfenden Schwestern geraten. Da die Situation ernst gewesen wäre, hätte er sich "in dieser Zeit" in S befunden. Als Beweis schloss er eine Bestätigung der Mutter und E-Mails der Schwester M an, die den Konflikt dokumentieren sollen.

 

Der Bestätigung der Mutter ist zu entnehmen, dass sie bis 23. Juli 2005 in der Nervenheilanstalt C zur Behandlung gewesen und ihr Sohn täglich anwesend gewesen wäre, um sie zu unterstützen. Weiters wäre er noch zwei Wochen nach ihrer Entlassung in S gewesen, um sie zu pflegen.

 

3. Auf Grund der zwar vagen (arg. "in dieser Zeit") aber doch sinngemäßen Behauptung des Bw, im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses aus familiären Gründen in S und damit ortsabwesend gewesen zu sein, hat der Oö. Verwaltungssenat beim Postamt L erhoben, wann die Sendung vom Bw abgeholt worden war. Dabei konnte von Herrn R vom Postamt L, L, telefonisch in Erfahrung gebracht werden, dass die gegenständliche RSb-Sendung bereits am 22. Juli 2005 hinterlegt und die Abholfrist dennoch mit 25. Juli 2005 angegeben wurde. Der Postbote hatte bereits am 22. Juli 2005 die Sendung ins Postamt gebracht und der Bw holte sich den RSb-Brief des Magistrats Linz noch an diesem Tag persönlich ab. Dies geht auch aus der dem Oö. Verwaltungssenat übermittelten, mit 22. Juli 2005 datierten Empfangsbestätigung hervor, auf der die Unterschrift "M V" klar erkennbar ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nach Satz 4 nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jemand der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl u.a. VwGH 29.01.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 7.11.1997, 96/19/0888;). Mit der bloßen Behauptung der Ortsabwesenheit ohne detaillierte Angaben und entsprechendes Anbot von Beweismitteln kann eine Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl VwGH 28.09.1995, 95/17/0072; VwGH 20.12.1996, 93/02/0210).

 

4.2. Im gegenständlichen Verfahren haben die Ermittlungen zur Überprüfung der Behauptung des Bw ergeben, dass das angefochtene Straferkenntnis vom 21. Juli 2005 nach dem Zustellversuch am 22. Juli 2005 noch am selben Tag beim Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurde. Der Bw hat offenbar am 22. Juli 2005 die Verständigung über die Hinterlegung in seinem Hausbrieffach vorgefunden und begab sich noch an diesem Tag zum Postamt L, um die hinterlegte Sendung des Magistrats Linz abzuholen. Sein sinngemäßes Vorbringen, dass er sich wegen seiner kranken Mutter wochenlang – ohne Unterbrechungen – in S aufgehalten hätte und erst danach wieder nach L zurückgekehrt wäre und sich um die Post gekümmert hätte, kann daher nicht richtig sein. Vielmehr war der Bw zum Zeitpunkt der Zustellung in L und bestätigte am 22. Juli 2005 den Empfang der Sendung des Magistrats Linz. Selbst wenn ein Zustellmangel unterlaufen wäre, wäre dieser gemäß § 7 Zustellgesetz mit dem tatsächlichen Zukommen an den Empfänger geheilt worden. Die Zustellung gilt dann im Zeitpunkt des Zukommens als bewirkt.

 

Daraus folgt, dass das angefochtene Straferkenntnis bereits mit Freitag, dem 22. Juli 2005, dem Bw als zugestellt galt und die nicht verlängerbare Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen begann. Sie endete am Freitag, dem 5. August 2005. Da der Postlauf gemäß § 33 Abs 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet wird, hätte spätestens an diesem Tag die Berufung zur Post gegeben werden müssen. Die erst am 10. August 2005 per E-Mail eingebrachte Berufung war daher eindeutig verspätet und ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

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