Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251477/6/Lg/RSt

Linz, 31.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des F K, O, 48 H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24. August 2006, Zl. SV96-34-2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I. Die (Straf-) Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 400 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er in seinem Gasthaus "M", 48 H, O, die mongolische Staatsangehörige T E, vom 16.5.2006 bis 5.7.2006 stundenweise beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. In der Berufung wird geltend gemacht, die Ausländerin sei durch sieben Wochen je fünf Stunden pro Woche zu einem Gesamtlohn von 175 Euro beschäftigt worden. Die Angelegenheit sei geringfügig. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Bw "meldungswillig" gewesen und eine legale Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, da er keine Beschäftigungsbewilligung erhalten habe. Es wird der Antrag gestellt, das Strafausmaß und die Verfahrenskosten zu senken.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis verweist zurecht darauf, dass – im Hinblick auf die im angefochtenen Straferkenntnis näher zitierte rechtskräftige Vorstrafe – die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (§ 28 Abs.1 Z.1 lit.a. zweiter Strafsatz AuslBG) verhängt wurde. Ein Unterschreiten dieser Grenze wäre nur unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) möglich. Dies würde ein entsprechendes Überwiegen von Milderungsgründen voraussetzen. Mildernd wirkt gegenständlich das geständige Verhalten des Bw. Der relativ geringe Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit wird aufgewogen durch den Umstand, dass die (durch die Kontrolle unterbrochene) Beschäftigung sich bereits über mehrere Wochen erstreckt hat. Erschwerend wirkt, dass die Beschäftigung trotz Ablehnung des Beschäftigungsbewilligungsantrags – mithin vorsätzlich – erfolgte. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Bw einschlägig vorbestraft war, lässt dies auf eine mangelnde Verbundenheit des Bws mit den durch das AuslBG geschützten Werten in einem Ausmaß schließen, wie es gerade bei Gewerbetreibenden nicht zu tolerieren ist. Ein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG liegt daher nicht vor. Die Tat bleibt – insbesondere im Hinblick auf das Verschulden – auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum