Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161640/5/Kof/Sp

Linz, 24.10.2006

VwSen-161640/5/Kof/Sp Linz, am 24. Oktober 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. HL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. HM gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16.8.2006, VerkR96-2067-2005, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
zu 1. die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden und
zu 2. die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden
herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe (150 + 100 =) ........................................................250,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ....................................25,00 Euro

275,00 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (48 + 36 =) ..................... 84 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

" Sie lenkten am 18.5.2005 um 11.45 Uhr den Pkw, PE-...., auf der R.straße in Linz, wobei Sie im Bereich der Liegenschaft R.straße 1 - 3 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt waren.

  1. Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Kfz nicht sofort angehalten.
  2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 4 Abs.1 lit.a StVO
  2. § 4 Abs.5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

  1. Geldstrafe von 1. 220 Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO
  2. Geldstrafe von 2. 190 Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 10 % der Strafe,

das sind 41,00 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.......) beträgt daher 451 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.9.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 24.10.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ua der Bw sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

 

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Die Strafbemessung erfolgt nach den Kriterien des § 19 VStG.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

Pension, kein Vermögen, Sorgepflicht für Gattin.

 

Als mildernd wird die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)

zu 1. (§ 4 Abs.1 lit.a StVO) auf 150 Euro (48 Stunden) und

zu 2. (§ 4 Abs.5 StVO) auf 100 Euro (36 Stunden)

herab- bzw. festzusetzen; siehe dazu auch VwGH vom 20.3.2002, 99/03/0316.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt gem. § 64 Abs.2 VStG 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gem. § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

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