Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251311/12/Ste/BP/CR

Linz, 13.11.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Mag. F N, 40 L, K, gegen das Straferkenntnis des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Juli 2005, GZ. 0002810/2005 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; § 45 VStG.

Zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Juli 2005, GZ. 0002810/2005, wurde dem Berufungswerber (in der Folge: Bw) vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X T GmbH, 40 L, K, zu verantworten, dass von dieser im Gastgewerbebetrieb 40 L, P, die nachfolgend angeführten ausländischen Staatsbürgerinnen als Animierdamen ohne ent­sprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt worden seien:

a.      O B, 40 L, L, nigerianische Staatsbürgerin, von 23. Jänner bis 4. Februar 2005,

b.      P B, 40 L, P, ungarische Staatsbürgerin, von 23. Jänner bis 4. Februar 2005,

c.      M V, 40 L, P, tschechische Staatsbürgerin, von 2. bis 4. Februar 2005,

d.      S Z, 40 L, P, tschechische Staatsbürgerin, von 2. bis 4. Februar 2005,

e.      A G, 40 L, P, ungarische Staatsbürgerin, von 3. bis 4. Februar 2005,

f.        G K, 40 L, P, ungarische Staatsbürgerin, von 1. bis 4. Februar 2005.

 

Als verletzte Verwaltungsvorschriften werden die §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975 genannt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Bw zu a. bis f. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 67 Stunden) verhängt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall ein Ungehorsamsdelikt vorliege und der Bw den Schuldentlastungsbeweis nicht erbracht hätte.

 

Der Bw habe vorgebracht, dass die Damen vollkommen selbständig tätig seien, andererseits zahle er den Damen täglich die Umsatzbeteiligung aus. Hier liege nach Ansicht der belangten Behörde bereits ein Widerspruch zu seinen Ausführungen vor. Weiteres habe der Bw ausgeführt, dass die Abzugssteuer an das FA L abgeführt worden sei, dort sei allerdings bis 15. Februar 2005 kein derartiger Eingang verbucht worden. Hinsichtlich der Sozialversicherung habe er angegeben, dass die Damen jeweils in ihrem Heimatland versichert seien, Nachweise dafür hätten allerdings nicht vorgelegt werden können. Die belangte Behörde wertete die Ausführungen des Bw daher als Schutzbehauptungen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe sei festzustellen, dass aufgrund der angeführten Milderungsgründe (Unbeschotenheit) die Mindeststrafe jeweils um die Hälfte hätte herabgesetzt werden können. Straferschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 0 Euro und dem Vorliegen von Sorgepflichten für 2 Kinder aus.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw zu eigenen Handen am 8. August 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige (e-mail vom 8. August 2005) – Berufung.

 

Darin bestreitet zwar der Bw den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen nicht, führt jedoch aus, dass es er das Geld nur für die Damen einkassiere und zwar in erster Linie, wenn die Gäste mit Bankomat und Kreditkarte zahlen, da die Damen nicht über die Vorrichtungen verfügen, solche Zahlungen anzunehmen. Es gebe keinerlei Umsatzbeteiligung außer bei den Getränken und diese würde sogleich ausbezahlt, da man ja nicht wisse, ob die Dame morgen noch da sei. Die Damen könnten kommen und gehen, wann sie wollten und hätten keinerlei Dienstvertrag oder Verpflichtungen dem Bw gegenüber.

 

Die Abzugssteuer sei sehr wohl an das Finanzamt L abgeführt worden, allerdings nicht bis zum 15. Februar.

 

Der Bw betont, keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Vor Eröffnung des Lokals habe er detailliert alle Notwendigkeiten mit Herrn F von der Fremdenpolizei Linz-Land besprochen um allen rechtlichen Voraussetzungen zu genügen.

 

Der Bw verweist nochmals auf die Tatsache, dass er zur Zeit kein Einkommen, jedoch Sorgepflichten für drei Personen habe.

 

Der Bw ersucht abschließend, das Verfahren gegen ihn einzustellen.

 

2.1. Mit Schreiben vom 23. November 2005 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Am 9. November 2006 führte der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters des Hauptzollamtes L, Mag. P W, des Vertreters der belangten Behörde und Zeugen H H und des Zeugen G F durch.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sach­verhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH, 40 L, K. Bei einer Kontrolle am 4. Februar 2005 wurde von einem Organ des Hauptzollamtes L festgestellt, dass die im Spruch des belangten Bescheides genannten Damen als Animierdamen ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen im Gastgewerbebetrieb "H", 40 L, P, tätig waren.

 

Wie sich aus den Personenblättern nachvollziehbar ergibt, gingen die Damen in den im Spruch des belangten Bescheides festgehalten Zeiträumen der Prostitution nach. Die Damen waren am Getränkeumsatz mit 20 bis 25 Prozent beteiligt. Die harmonisierten Kosten für die Inanspruchnahme der Prostitution wurden vom Bw kassiert und danach – unter Zurückbehaltung seines Anteils – den jeweiligen Prostituierten ihr Anteil ausbezahlt. Zumindest fünf der im Spruch genannten Damen – nämlich die unter b. bis f. angeführten – wohnten in Zimmern über dem Lokal umsonst. In sämtlichen Personenblättern gaben die Damen den Bw als ihren "Chef" an.

 

Der Bw hat vor Ausübung bzw. im Zuge der Aufnahme des Gewerbebetriebes hinsichtlich der Beschäftigung von Animierdamen den Leiter des fremden­polizeilichen Referates der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, den Zeugen F, mehrfach kontaktiert, um die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Möglichkeiten der Beschäftigung von Ausländerinnen als Prostituierte zu klären. Der Zeuge F erteilte ihm insbesondere Auskunft hinsichtlich Fragen zu den Voraussetzungen der Selbständigkeit der Damen und zur Frage der Steuerpflicht. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge F in diese Materien noch nicht ein­gearbeitet, verwies jedoch den Bw auch nicht an andere – zuständige – Organe oder Behörden. Der Bw hielt den Zeugen F für die zuständige Kontaktperson.

 

In der Folge kontaktierte der Bw hinsichtlich der steuerrechtlichen Fragen das Finanzamt L, R, Herr A S, sowie die Stadtgemeinde L.

 

2.3. Unstrittig ist, dass die im Spruch des belangten Bescheides genannten Damen als Prostituierte in der "H", 40 L, P, beschäftigt und am Getränkeumsatz beteiligt waren.

 

Die Angaben des Bw in der mündlichen Verhandlung, dass die Damen grundsätzlich selbst kassieren würden und das Geld vom Lokalbetreiber nur in vorübergehende Verwahrung genommen würde, sind nicht glaubwürdig. Vielmehr ist – auch nach allgemeiner Lebenserfahrung – davon auszugehen, dass die Dienste der Damen bei Angestellten der Bar bezahlt werden und den Damen in der Folge ihr Anteil aus­bezahlt wird.

 

Glaubhaft und nachvollziehbar ist hingegen die Schilderung des Bw, dass er sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei den in seinen Augen zuständigen Behörden hin­sichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen informiert hat. Dies wird auch vom Zeugen F im Kern bestätigt, der angegeben hat, mit dem Bw mehrmals telefoniert und ihn über die fremdenrechtlichen Bestimmungen informiert zu haben. Der Zeuge hat auch angegeben, dass er dem Bw mitgeteilt hat, dass die Damen selbständig sein müssen und dann auch ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden dürfen.

 

Dass der Bw auf diese Auskunft eines Organs einer Behörde vertraute, zeigt sich auch daran, dass er mit dem Finanzamt Kontakt aufnahm um die steuerlichen Fragen für "seine" Damen zu klären. Weiters nannte der Zeuge F gegenüber dem Bw bestimmte Kriterien für die Selbständigkeit, wie zB die Versicherung nach dem GSVG. Der Zeuge wies den Bw auch nicht auf die Be­sonderheiten des Ausländerbeschäftigungsrechtes hin und machte den Bw (entgegen § 6 Abs. 1 AVG) auch nicht auf seine eigene Unzuständigkeit aufmerksam.

 

Wenn der Zeuge F angibt, dass er sich damals, dh im Zeitpunkt der Aus­kunftserteilung an den Bw, im Bereich des Ausländerbeschäftigungsrechtes noch nicht im Detail auskannte, so kann dies nicht dazu geeignete sein, seine Angaben aus Sicht des Bw unglaubwürdig zu machen. Der Zeuge F hat den Bw nämlich nur an das Finanzamt zur Klärung der steuerlichen Fragen verwiesen, aber eben im Bereich des Ausländerbeschäftigungsrechtes für den Bw glaubhaft den Eindruck vermittelt, kompetente und zuständige Anlaufstelle zu sein und ihn auch nicht an ein tatsächlich zuständiges Organ weiter verwiesen.

 

Der Bw selbst durfte – insbesondere als juristischer Laie – den Zeugen F für eine kompetente Auskunftsperson halten und sich auf dessen Angaben verlassen. Dass – aufgrund des Sitzes der X GmbH – der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz die örtlich zuständige Behörde ist, vermag daran nichts zu ändern.

Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt – im Wesentlichen unbestritten – aus der Aktenlage und der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht unstrittig fest, dass der Bw als handels­rechtlicher Geschäftsführer das zur Vertretung nach außen berufene Organ ist.

 

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungs­schein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufent­haltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis" besitzt.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2004, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.

 

3.3. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass keine Beschäftigungsbe­willigungen nach dem AuslBG vorliegen. Der Bw bestreitet allerdings die Anwend­barkeit des AuslBG, da die betreffenden Ausländerinnen seiner Ansicht nach einer selbständigen Tätigkeit nachgingen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mehrere Kriterien ausgearbeitet um festzustellen, ob es sich um selbständig oder unselbständig beschäftigte Personen handelt. Es wurde ausgesprochen, dass Ausländerinnen, die in einem behördlich bewilligten Bordellbetrieb neben Animiertätigkeiten Tanzveranstaltungen vornehmen und dabei Dienstzeiten und Weisungen zu befolgen haben und sich wöchentliche ärztlichen Untersuchungen unterziehen müssen, keine selbständigen Unter­nehmerinnen sind und das Ausländerbeschäftigungsgesetz für sie zur Anwendung kommt (VwGH vom 30. Juni 2005, 2001/09/0120).

 

Zu prüfen ist dabei, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies bei einem persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist oder darüber hinaus eine persönliche Abhängigkeit vorliegt. Die Kriterien, die zur Bestimmung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit relevant sind, müssen nicht lückenlos vorliegen. Die Gewichtung der vorhandenen Merkmale im Gesamtbild entscheidet darüber, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das Fehlen sowie auch eine schwache Ausprägung des einen Merkmals kann durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen werden (VwGH vom 14. Jänner 2002, 1999/09/0167).

 

Im Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/09/0056, konkretisierte der Verwaltungs­gerichtshof eines dieser Merkmale, das für sich allein schon als Hinweis für eine unselbständige Tätigkeit zu werten ist: "Die Animiertätigkeit von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) ist als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren".

 

Unbestritten ist, dass die unter 1.1. genannten Ausländerinnen, wie im Sachverhalt dargestellt, am Getränkeumsatz beteiligt waren. Allein daraus resultiert bereits die Anwendbarkeit des AuslBG im hier zu beurteilenden Verfahren.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass offensichtlich einheitliche und abgestimmte Preise für die Inanspruchnahme der angebotenen Dienste im Unternehmen vorlagen, was die individuelle Preisgestaltungsmöglichkeiten der jeweiligen Damen bezweifeln lässt.

 

Daran kann auch die Einwendung des Bw, dass er die Entgelte für die geleistete Prostitution für die Damen kassiere, und dies durch Schilder im Geschäftslokal ausgewiesen sei, nichts ändern. Eindeutig spricht auch die Tatsache, dass die befragten Ausländerinnen einhellig den Bw als ihren "Chef" bezeichneten, für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit.

 

3.4. Die objektive Tatseite ist damit gegeben.

 

3.5. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahr­lässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Von einem Gewerbetreibenden ist verlangt zu verlangen, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (vgl. ua. VwGH vom 25. Jänner 2005, 2004/02/0293; vom 17. Dezember 1998, 96/09/0311).

 

Die Rechtsauskunft eines Behördenorgans kann auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluss ausüben; eine unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde vermag Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG zu bewirken (VwGH vom 19. November 2002, 2002/21/0096; vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 19. November 1998, 96/15/0153).

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land als Strafbehörde des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als im konkreten Fall zwar nicht örtlich, jedoch grundsätzlich als sachlich zuständige Behörde im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur anzu­sehen ist. Im vorliegenden Fall nahm der Bw auch mit einem Vertreter der für dieses Verfahren (aus seiner Sicht) grundsätzlich zuständigen Abteilung der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land Kontakt auf. Es ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er – ohne vom Zeugen F darauf aufmerksam gemacht worden zu sein – dessen Unzuständigkeit nicht erkannte. Nachdem es sich im konkreten Fall nicht um die Klärung von Fragen handelte, die an die örtliche Zuständigkeit der Behörde geknüpft sind, sondern um davon unabhängige Rechts­fragen, kann das Vertrauen auf die Auskunft des Zeugen F als schuldaus­schließend im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angesehen werden. Dies umso mehr als der Zeuge F den Bw, trotzdem ihm dies ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre und ihn das AVG dazu verpflichtet (vgl. § 6 Abs. 1 AVG), nicht auf seine Unzu­ständigkeit aufmerksam machte.

 

3.7. Dem Bw ist somit die Entlastung gelungen. Vor diesem Hintergrund war der vorliegenden Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich allerdings noch zu dem Hinweis veranlasst, dass sich der Bw ab dem Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Strafbescheides, insbesondere auch in weiteren gleich gelagerten Verfahren nicht mehr mit Erfolg auf diesen oben dargestellten Entlastungsgrund stützten wird können, da er ab diesem Zeitpunkt begründete Zweifel an der vorher ange­nommenen Rechtsansicht haben musste und damit verbunden weitere Er­kundigungen einzuholen hatte.

 

 

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 66 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

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