Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150489/2/Lg/Hue

Linz, 02.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des G S, 10 W, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C S, 10 W, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. Juli 2006, Zl. BauR96-10-2004/STU/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen ein Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. Juli 2006, Zl. BauR96-10-2004/STU/Je, in dem über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt wurde, weil er am 21. Dezember 2003, 10.05 Uhr, auf der A W bei km 171.000, Richtungsfahrbahn S, Parkplatzbereich B, mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen W eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Mautvignette sei nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen, da diese auf eine abnehmbare Folie aufgeklebt gewesen sei.

Das gesamte erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren (einschließlich der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) wurde nach dem Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geführt, obwohl zum Zeitpunkt der Tat bereits das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 in Kraft war. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das angefochtene Straferkenntnis dem Unabhängigen Verwaltungssenat  so knapp vor Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist vorgelegt wurde, dass für ein rechtsstaatliches Kriterium genügendes Ermittlungsverfahren nicht ausreichend Zeit geblieben wäre.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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