Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105957/2/Br

Linz, 02.12.1998

VwSen - 105957/2/Br Linz, am 2. Dezember 1998 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau G gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. November 1998, Zl. S-29735/97-3, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch in Abänderung zu lauten hat: "Sie haben am 26. August 1997 um 19.50 Uhr in Linz, zumindest auf der Zufahrt des Parkplatzes des Kaufhauses PRO und somit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 1 Abs.1 StVO 1960) den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen und von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung der Gruppe (Klasse) B gewesen zu sein." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin 1.600 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Nichteinbringungsfall zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 26. August 1997 um 19.50 Uhr in L, vor der L, in Richtung PRO-Kaufhaus das Kraftfahrzeug, Kennzeichen ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Verwaltungsübertretung aufgrund der Wahrnehmung des die Anzeige legenden Sicherheitswachebeamten erwiesen sei. Die Erstbehörde führt ferner rechtlich aus, daß auf den fraglichen Verkehrsflächen die StVO Anwendung fände, weil diese für jedermann unter gleichen Bedingungen benützbar seien. Die Erstbehörde folgte der Rechtsauffassung der Berufungswerberin nicht, daß es sich bei dieser Verkehrsfläche um keine öffentliche - weil im Privatbesitz befindlich - handle. Die Erstbehörde ging von einem Monatseinkommen der Berufungswerberin von 8.000 S, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Das Vorliegen einschlägiger Vormerkungen wurde als straferschwerend gewertet.

2. In der fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet die Berufungswerberin nicht auf dem Parkplatz des Kaufhauses PRO gefahren zu sein, wobei sie ausdrücklich darauf hinweist, daß sie nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung ist. Abschließend ersucht sie um Nachsicht der verhängten Strafe.

3. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Weil mit der Berufung im Ergebnis nur eine falsche rechtliche Beurteilung gerügt wird und eine Verhandlung auch nicht gesondert beantragt wurde, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Ergänzend wurde die an sich amtsbekannte Örtlichkeit, der Bereich der Zufahrt und der Parkplatz des Kaufhauses PRO, noch einem informellen Augenschein unterzogen.

5. Mit ihrem Berufungsvorbringen vermag die Berufungswerberin eine Rechtswidrigkeit des oben bezeichneten Straferkenntnisses nicht darzutun. Vielmehr räumt sie damit selbst ein das Fahrzeug gelenkt zu haben. Es bedurfte daher keiner ergänzenden Ermittlungen ob sie das Fahrzeug auch noch an anderer Örtlichkeit gelenkt hat, woran aber auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Meldungsleger wohl nicht gezweifelt werden könnte. Auch die Berufungswerberin machte anläßlich ihrer Rechtfertigung vor der Behörde am 21.10.1998 keinerlei Angaben darüber, wer ihr Fahrzeug bis zur Zufahrtsstraße zum Parkplatz PRO gelenkt haben soll, wo ihr Fahrzeug doch fahrend gesehen wurde. Ebenfalls machte sie in der Berufung diesbezüglich keine Angaben. Ihre Lenkereigenschaft auf dem Zufahrtsweg gestand sie gegenüber den einschreitenden Beamten ein (Seite 2 der Anzeige), in der Berufung spricht sie von ihrer Lenkereigenschaft (bloß) auf diesem Parkplatz. Welcher Sinn und welches Motiv dem Fahren auf dem Parkplatz zugekommen sein soll, bleibt sie jedoch zur Gänze schuldig. Da der Tatbestand jedoch bereits auch schon mit dem in der Rechtfertigung bzw. Berufung eingeräumten Verhalten erfüllt ist, konnte eine Beweisführung (auch) über die an sich nicht ausdrücklich zugestandene Wegstrecke im Hinblick auf den Tatvorwurf unterbleiben. Im Ergebnis beruft sich die Berufungswerberin lediglich auf ihre von der Behörde divergierende Rechtsansicht hinsichtlich der Qualifikation des Parkplatzes "PRO" als öffentliche Verkehrsfläche. Bei diesem Parkplatz handelt es sich um eine ca. 2000 bis 3000 m/2 große befestigte Verkehrsfläche, welche von einer Zufahrtsstraße erreicht werden kann und uneingeschränkt befahrbar ist.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung erstreckt sich auf Straßen mit öffentlichen Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Es kommt dabei nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Es besteht daher kein Zweifel, daß selbst für den von der Berufungswerberin im Hinblick auf die Lenkereigenschaft selbst eingestandene Örtlichkeit des Lenkens des Pkw - den "Pro Parkplatz und die Zufahrtsstraße zu diesem" - diese rechtliche Qualifikation zutrifft (vgl. VwGH 29.2.1975, ZVR 1975/233 u.v.a.). Es kommt hiebei auf die tatsächliche Benützbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an (Hinweis VwGH 8.4.1987, 85/03/0173 und VwGH 9.5.1990, 89/03/0197); steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgängerverkehr bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Selbst Willenserklärungen des über die Fläche Verfügungsberechtigten, die auf eine Einschränkung der Benützung abzielen, jedoch nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben wurden und nicht durch allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgten, vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern (VwGH 19.10.1994, 94/03/0266 mit auf VwGH 11.9.1987, 87/18/0059).

6.2. Gemäß § 64 Abs.1 KFG (Tatzeitbedingt [vor dem 1.11.1997] kommen hier noch die einschlägigen Bestimmungen des KFG und noch nicht die des Führerscheingesetzes - FSG zur Anwendung) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (§ 65 Abs.1) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt; demzufolge darf ein Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg, auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger oder, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt, ein Anhänger gezogen wird, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, nur mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe "B" gelenkt werden.

6.2.1. Die Neuformulierung des Spruches diente der einschränkenden Anpassung an das durch das Eingeständnis als erwiesen geltende Tatverhalten und der genaueren Umschreibung des tatbestandsmäßigen Verhaltens im Sinne des § 44a VStG.

6.3. Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

6.3.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.3.2. Die Erstbehörde hat hier eine Geldstrafe verhängt, welche sich noch unter einem Drittel des bis zu 30.000 S reichenden gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegt. Es kann daher dieser Strafe unter dem Gesichtspunkt des beträchtlichen Unrechtsgehaltes einer derartigen Verwaltungsübertretung, welcher auch durch den hier hinsichtlich des Umfanges eingeschränkten Tatvorwurf substantiell nicht gemildert qualifizierbar ist, bei bereits zwei einschlägigen Vormerkungen objektiv nicht entgegengetreten werden. Diese Geldstrafe scheint vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen, nämlich um die Berufungswerberin vor abermaligen derartigen Übertretungen vielleicht doch künftighin abzuhalten, erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Ver-fassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum