Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161449/23/Sch/Hu

Linz, 20.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H vom 23.5.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 15.5.2006, VerkR96-24682-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 15.11.2006 zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch bei der übertretenen Verwaltungsvorschrift die Zitierung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu entfallen hat..

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15.5.2006, VerkR96-24682-2005, wurde über Herrn H H, D, W, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960  iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden, verhängt, weil er am 1.10.2005 um ca. 20.54 Uhr den Pkw, Kennzeichen … auf der Pyhrnautobahn A9 bei AKm. 54,190 im Gemeindegebiet von Spital/Pyhrn in Fahrtrichtung Kirchdorf/Krems gelenkt und dabei die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von  20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden. Er hat dabei die relevante Geschwindigkeitsmessung nachvollziehbar geschildert. Seine Angaben lassen keinen begründbaren Zweifel zu, dass hier eine Fehlmessung bzw. eine Verwechslung des Berufungswerbers mit einem anderen Fahrzeuglenker vorgelegen sein könnte. Die Messung ist zudem aus fachlicher Sicht vom der Verhandlung beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen gestützt worden.

 

Zur Frage einer fälschlichen Zuordnung eines Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeuglenker ist zu bemerken, dass ein solcher Irrtum generell nie mit praktisch 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Eine solche Behauptung ist ein häufig wiederkehrendes Vorbringen im Rahmen einschlägiger Verwaltungsstrafverfahren. Es ist daher stets im Einzelfall zu prüfen, ob außer der bloßen Behauptung des beschuldigten Fahrzeuglenkers noch Indizien vorhanden sind, die sein Vorbringen stützen könnten. Im vorliegenden Fall stehen die Angaben des Meldungslegers im Widerspruch zu jenen des Berufungswerbers, zumal ersterer davon gesprochen hat, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers zum Messzeitpunkt das einzige im Sichtbereich gewesen sei. Demgegenüber behauptet der Rechtsmittelwerber, dass er von einem schnelleren Fahrzeuglenker zum Messzeitpunkt überholt worden wäre. Er ordnete daher die Geschwindigkeitsmessung diesem Fahrzeug zu.

 

Gegen die behauptete Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug sprechen nicht nur die Angaben des Meldungslegers, der in diesem Punkt dezidiert ausgesagt hat, dass der Berufungswerber das einzige Fahrzeug im Sichtbereich gewesen sei. Auch hat der Berufungswerber nämlich erst im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens – zumindest nach der Aktenlage und den Angaben des Meldungslegers – auf einen zweiten Fahrzeuglenker hingewiesen. Dort allerdings auch nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, nämlich im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung, sondern erst in der Niederschrift vom 25.11.2005, also nahezu zwei Monate nach dem Vorgang. Für die Berufungsbehörde ist es nicht schlüssig, mit einem derartigen,  aus der Sicht des Berufungswerbers ja wohl sehr wesentlichen, Vorbringen so lange zuzuwarten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist die zeitliche Nähe von Angaben bzw. Einwendungen zum Vorfallszeitpunkt ein wesentlicher Faktor für die Glaubhaftmachung derselben.

 

Die anlässlich der Berufungsverhandlung noch erörterten weiteren Umstände des Vorfalls, etwa welches Formular der Meldungsleger für das Messprotokoll verwendet hat und weshalb eine Alkomatuntersuchung durchgeführt wurde, sind für den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht relevant.

 

Diese ist durch das abgeführte Beweisverfahren hinreichend nachgewiesen, weshalb der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Auch hinsichtlich der Strafbemessung haftet dem angefochtenen Straferkenntnis kein Mangel an.

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h von 72 Euro bis 2.180 Euro. Die Erstbehörde hat diesen im Ausmaß von unter 10 % ausgeschöpft, sodass die verhängte Geldstrafe schon aus diesem Grund nicht als überhöht – unabhängig von der Verkehrsdichte zum Vorfallszeitpunkt – angesehen werden kann. Auch ist der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers hinreichend berücksichtigt worden.

 

Selbst wenn dieser als Schüler derzeit über kein eigenes Arbeitseinkommen verfügt, muss ihm die Bezahlung der Strafe durch Verwendung der ihm für seinen Lebensunterhalt offenkundig von anderer Seite zugewendeten Mittel zugemutet werden. Auch kann die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Falle eines begründeten entsprechenden Antrages von der Erstbehörde im Ratenwege bewilligt werden.

 

Die Verfügung der Berufungsbehörde im Zusammenhang mit der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten übertretenen Verwaltungsvorschrift ist darin begründet, dass die Anführung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 nicht nur überflüssig, sondern im vorliegenden Fall auch unrichtig ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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